Rechtssatz RS0083424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083424
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG darf die gemeinnützige Bauvereinigung zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten - dazu gehören ganz eindeutig auch die mit der Beendigung des Mietvertrages oder Nutzungsvertrages im Zusammenhang stehenden, teils schon vorher, teils unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erbringenden administrativen Tätigkeiten - von den Mietern oder Nutzungsberechtigten nur den im Sinne der Grundsätze des § 23 WGG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) gerechtfertigten Betrag begehren. Jede darüber hinausgehende Vereinbarung ist nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG unwirksam.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG darf die gemeinnützige Bauvereinigung zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten - dazu gehören ganz eindeutig auch die mit der Beendigung des Mietvertrages oder Nutzungsvertrages im Zusammenhang stehenden, teils schon vorher, teils unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erbringenden administrativen Tätigkeiten - von den Mietern oder Nutzungsberechtigten nur den im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, WGG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) gerechtfertigten Betrag begehren. Jede darüber hinausgehende Vereinbarung ist nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG unwirksam.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 78/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 78/95
Veröff: SZ 68/173
- 5 Ob 80/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 80/95
- 5 Ob 217/16x
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083424
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00078_9500000_003