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Entscheidung 5 Ob 15/97k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob15/97k

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang P*****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner Friedrich S*****, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 14. August 1996, GZ 6 R 105/96p-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers hatte der den Mietvertrag errichtende Rechtsanwalt kein Mandat des Antragstellers (Mieters) und damit gegen diesen auch keinen Honoraranspruch. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach (ua) die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Antragstellers gehen, stellte daher eine dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG widersprechende vertragliche Überwälzung der Kosten dar vergleiche Würth zu WoBl 1993, 184/125). Daß dies den Mieter zur Rückforderung des verbotswidrig Geleisteten berechtigt, wurde nicht nur in 5 Ob 35/93 = WoBl 1993, 184/125 (hier vor allem mit dem Hinweis auf Paragraph 22, MRG), sondern auch in 5 Ob 95/95 = RIS-Justiz RS0062318 ausgesprochen. Dieser Rückersatzanspruch erfaßt keineswegs nur die Kosten schlichter Formularverträge; ob bei einem außergewöhnlich komplizierten Mietvertrag anders zu entscheiden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher nicht vorliegt.

Die Rückabwicklung bei unerlaubter Leistung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ist zwischen jenen Personen vorzunehmen, die nach der Zweckbestimmung der Leistung Leistender bzw Leistungsempfänger sein sollten (5 Ob 534/88 = MietSlg 40.411 ua). Hier wurde der Antragsgegner durch die Leistung des Antragstellers von einer Honorarschuld gegenüber dem Vertragserrichter befreit, was auf Grund der "Überwälzungsvereinbarung" auch seinem Willen entsprach. An seiner Passivlegitimation ist daher nicht zu zweifeln vergleiche 4 Ob 542/90 = WoBl 1991, 76/62).

Anmerkung

E45233 05A00157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00015.97K.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19970211_OGH0002_0050OB00015_97K0000_000

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