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Rechtssatz RS0070206×

Rechtssatz RS0070206

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070206

Geschäftszahl

5Ob95/95

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Rechtssatz

Im pauschalen Kostenersatz gemäß Paragraph 22, MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung eines gesonderten Aufwandersatzes durch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verboten und eine dennoch geleistete Zahlung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG rückforderbar; das gleiche gilt für die gemeinnützige Bauvereinigung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 95/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 95/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070206

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_003