Der außerordentliche Revisionsrekurs der Substitutionsberechtigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig und auch in der Sache berechtigt:
Nach Lehre und Rsp hindert die im Grundbuch eingetragene (angemerkte) fideikommissarische Substitution die Bewilligung (auch) der Zwangsversteigerung der betroffenen Liegenschaft, es sei denn, dass der Nacherbe zustimmt (s hiezu die Nachweise bei Angst in Angst, EO § 133 Rz 21). Dabei kann das Einverständnis auch dadurch als erklärt gelten, dass für die betriebene Forderung ein Vertragspfandrecht mit Zustimmung des Nacherben begründet wurde (NZ 1933, 280). Dies hat auch die Vorinstanz insoweit zutreffend erkannt.Nach Lehre und Rsp hindert die im Grundbuch eingetragene (angemerkte) fideikommissarische Substitution die Bewilligung (auch) der Zwangsversteigerung der betroffenen Liegenschaft, es sei denn, dass der Nacherbe zustimmt (s hiezu die Nachweise bei Angst in Angst, EO Paragraph 133, Rz 21). Dabei kann das Einverständnis auch dadurch als erklärt gelten, dass für die betriebene Forderung ein Vertragspfandrecht mit Zustimmung des Nacherben begründet wurde (NZ 1933, 280). Dies hat auch die Vorinstanz insoweit zutreffend erkannt.
Der weiteren Auffassung des Rekursgerichts, bereits aus dem von der betreibenden Partei vorgelegten Grundbuchsauszug (aus den Daten des Exekutionsantrags und des zu ON 1 AS 9 erliegenden Grundbuchsauszugs ist wohl eher darauf zu schließen, dass diesen Grundbuchsauszug das Erstgericht nach Einlangen des Exekutionsbewilligungsantrags "veranlasst" hat) ergebe sich, dass die Verwertung des für die betreibende Partei zu C-LNR 17 einverleibten, den Vorrang vor C-LNR 13 (einem Pfandrecht für die Pflichtteilsforderung einer Pflichtteilsberechtigten) genießenden Pfandrechts durch die fideikommissarische Substitution nicht beeinträchtigt sein könne, ist hingegen nicht zu folgen. Denn dass die Eintragungen des Eigentumsrechts des Verpflichteten (B-LNR 13f), der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner (ungeborenen) ehelichen Kinder (in B-LNR 13g) und das Pfandrecht für die Pflichtteilsforderung einer Pflichtteilsberechtigten (in C-LNR 13a) unter der gleichen Tagebuchzahl 492/1996 des Erstgerichts erfolgten, bewirkt noch nicht, dass der zur Tagebuchzahl 1322/1997 zugleich mit der Eintragung des Pfandrechts zu Gunsten der betriebenen Forderung (zu C-LNR 17a) eingetragene Vorrang von C-LNR 17 vor C-LNR 13 (zu C-LNR 17b) sich auch auf die zu B-LNR 13g eingetragene fideikommissarische Substitution bezieht oder beziehen kann. Damit ist eindeutig nur der Vorrang des Pfandrechts der betreibenden Partei vor jenem der Pflichtteilsberechtigten dokumentiert. Während eine Vorrangseinräumung für ein im C-Blatt einverleibtes Pfandrecht sich wieder nur auf ebenfalls im C-Blatt einverleibte eingetragene Belastungen der Liegenschaft (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, Veräußerungs- und Belastungsverbot ...) beziehen kann, wird durch sie die im B-Blatt eingetragene fideikommissarische Substitution, die eine Eigentumsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers bewirkt (SZ 66/34 ua; RIS-Justiz RS0012549), gar nicht betroffen (so schon Langer, Die fideikommissarische Substitution bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften NZ 1917, 415 f). Keinesfalls kann aber aus dem dargelegten Inhalt des Grundbuchsauszugs darauf geschlossen werden, dass die Substitutionsberechtigten dem Pfandrecht der betreibenden Partei den Vorrang vor ihren Rechten mit der Wirkung eingeräumt hätten, dass sie der Verwertung dieses Pfandrechts durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft offenkundig ihre Zustimmung erteilt hätten.Der weiteren Auffassung des Rekursgerichts, bereits aus dem von der betreibenden Partei vorgelegten Grundbuchsauszug (aus den Daten des Exekutionsantrags und des zu ON 1 AS 9 erliegenden Grundbuchsauszugs ist wohl eher darauf zu schließen, dass diesen Grundbuchsauszug das Erstgericht nach Einlangen des Exekutionsbewilligungsantrags "veranlasst" hat) ergebe sich, dass die Verwertung des für die betreibende Partei zu C-LNR 17 einverleibten, den Vorrang vor C-LNR 13 (einem Pfandrecht für die Pflichtteilsforderung einer Pflichtteilsberechtigten) genießenden Pfandrechts durch die fideikommissarische Substitution nicht beeinträchtigt sein könne, ist hingegen nicht zu folgen. Denn dass die Eintragungen des Eigentumsrechts des Verpflichteten (B-LNR 13f), der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner (ungeborenen) ehelichen Kinder (in B-LNR 13g) und das Pfandrecht für die Pflichtteilsforderung einer Pflichtteilsberechtigten (in C-LNR 13a) unter der gleichen Tagebuchzahl 492 aus 1996, des Erstgerichts erfolgten, bewirkt noch nicht, dass der zur Tagebuchzahl 1322 aus 1997, zugleich mit der Eintragung des Pfandrechts zu Gunsten der betriebenen Forderung (zu C-LNR 17a) eingetragene Vorrang von C-LNR 17 vor C-LNR 13 (zu C-LNR 17b) sich auch auf die zu B-LNR 13g eingetragene fideikommissarische Substitution bezieht oder beziehen kann. Damit ist eindeutig nur der Vorrang des Pfandrechts der betreibenden Partei vor jenem der Pflichtteilsberechtigten dokumentiert. Während eine Vorrangseinräumung für ein im C-Blatt einverleibtes Pfandrecht sich wieder nur auf ebenfalls im C-Blatt einverleibte eingetragene Belastungen der Liegenschaft (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, Veräußerungs- und Belastungsverbot ...) beziehen kann, wird durch sie die im B-Blatt eingetragene fideikommissarische Substitution, die eine Eigentumsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers bewirkt (SZ 66/34 ua; RIS-Justiz RS0012549), gar nicht betroffen (so schon Langer, Die fideikommissarische Substitution bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften NZ 1917, 415 f). Keinesfalls kann aber aus dem dargelegten Inhalt des Grundbuchsauszugs darauf geschlossen werden, dass die Substitutionsberechtigten dem Pfandrecht der betreibenden Partei den Vorrang vor ihren Rechten mit der Wirkung eingeräumt hätten, dass sie der Verwertung dieses Pfandrechts durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft offenkundig ihre Zustimmung erteilt hätten.
Was die Vorgänge, die zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Schuldscheins vom 26. 4. 1996 bzw 31. 1. 1997 geführt haben sollen, betrifft, so ist der betreibenden Partei - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Rekursgerichts - zu bedeuten, dass es allein an ihr gelegen gewesen wäre, diese Umstände in ihrem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, zumal von einer Gerichtskundigkeit oder Offenkundigkeit dieser Umstände iSd § 269 ZPO (§ 78 EO) keine Rede sein kann, wenn sie erst durch Einsicht in andere Akten - wenn auch desselben Gerichts - zu ersehen sind (6 Ob 156/00k, 3 Ob 2122/96x, 3 Ob 224/97f ua; RIS-Justiz RS0111112).Was die Vorgänge, die zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Schuldscheins vom 26. 4. 1996 bzw 31. 1. 1997 geführt haben sollen, betrifft, so ist der betreibenden Partei - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Rekursgerichts - zu bedeuten, dass es allein an ihr gelegen gewesen wäre, diese Umstände in ihrem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, zumal von einer Gerichtskundigkeit oder Offenkundigkeit dieser Umstände iSd Paragraph 269, ZPO (Paragraph 78, EO) keine Rede sein kann, wenn sie erst durch Einsicht in andere Akten - wenn auch desselben Gerichts - zu ersehen sind (6 Ob 156/00k, 3 Ob 2122/96x, 3 Ob 224/97f ua; RIS-Justiz RS0111112).
Wegen des im Rekursverfahren geltenden Neurungsverbots ist auf die von der betreibenden Partei erstmals im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss aufgestellten Behauptungen nicht Bedacht zu nehmen (vgl 3 Ob 2226/96s mwN). Die Abweisung des Antrags der betreibenden Partei auf Bewilligung der Zwangsversteigerung durch das Erstgericht erfolgte somit zu Recht. Seine Entscheidung ist wiederherzustellen.Wegen des im Rekursverfahren geltenden Neurungsverbots ist auf die von der betreibenden Partei erstmals im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss aufgestellten Behauptungen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche 3 Ob 2226/96s mwN). Die Abweisung des Antrags der betreibenden Partei auf Bewilligung der Zwangsversteigerung durch das Erstgericht erfolgte somit zu Recht. Seine Entscheidung ist wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO (§ 78 EO), weil die betreibende Partei im Zwischenstreit mit den Substitutionsberechtigten unterlegen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO (Paragraph 78, EO), weil die betreibende Partei im Zwischenstreit mit den Substitutionsberechtigten unterlegen ist.
Gemäß § 527 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) obliegen die auf Grund dieser Entscheidung erforderlichen weiteren Anordnungen dem Erstgericht.Gemäß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) obliegen die auf Grund dieser Entscheidung erforderlichen weiteren Anordnungen dem Erstgericht.