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§ 16 AußStrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.199831.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 1601.08.198931.12.1997 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der

zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 16, (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins,, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

  1. Absatz 2,Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins,, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es
    1. Ziffer eins
      einen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen hat, (ordentlicher Revisionsrekurs) samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;
    2. Ziffer 2
      einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins,, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;
    3. Ziffer 3
      einen außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 14, Absatz 5,) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, nicht gebunden.
  3. Absatz 4,Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die Paragraphen 507, 507 a, Absatz 2 bis 5, 507 b und 508 a Absatz 2 und 3 ZPO - soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist - und der Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, ZPO sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXII Z 6 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997

Schlagworte

Zweiseitigkeit, Vorlagepflicht, Revisionsrekursbeantwortung, Zurückweisung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12039757

Alte Dokumentnummer

N2199750284L