Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.Paragraph 16, (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, so hat es ihn samt allen Akten über das Verfahren dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, und zwar
im Weg des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses nach § 13 Abs. 1 Z 3 seine Zulässigkeit ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs),im Weg des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, seine Zulässigkeit ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs),
unmittelbar, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 3 die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hat (außerordentlicher Revisionsrekurs).unmittelbar, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hat (außerordentlicher Revisionsrekurs).
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs der § 508a ZPOIm übrigen gelten für den Revisionsrekurs der Paragraph 508 a, ZPO
soweit er sich auf die Rechtsmittelbeantwortung bezieht, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist
und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO sinngemäß.und der Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, ZPO sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: 1. Zur Wirksamkeit siehe auch Art. XLI Z 5 und 9 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
2. Zur Anwendbarkeit siehe auch Art. XLI Z 4 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
Schlagworte
Zweiseitigkeit, Vorlagepflicht, Revisionsrekursbeantwortung,
Zurückweisung
Dokumentnummer
NOR12019359
Alte Dokumentnummer
N2185416420T