Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Nachweis einer Gerichtstandvereinbarung nach der Umstrukturierung der ÖBB in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein kann. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3, § 528a ZPO).Die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3, Paragraph 528 a, ZPO).
Zur Rechtslage nach Umstrukturierung der ÖBB wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2, § 528a ZPO). Eine Einschränkung ist nur insofern vorzunehmen, als entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes im Verhältnis zwischen den ÖBB und der Klägerin kein Fall einer Rechtsnachfolge zu beurteilen war:Zur Rechtslage nach Umstrukturierung der ÖBB wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2, Paragraph 528 a, ZPO). Eine Einschränkung ist nur insofern vorzunehmen, als entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes im Verhältnis zwischen den ÖBB und der Klägerin kein Fall einer Rechtsnachfolge zu beurteilen war:
Das 8. Hauptstück des BBG betrifft die Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG (Klägerin). Nach § 29 leg cit werden zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen die nach den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes „Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft" des Elften Teiles „Umwandlung" des AktG 1965 idgF in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bauaktiengesellschaft" (ÖBB-Infrastruktur Bau AG) mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungen umgewandelt (Satz 1). Der in der zitierten Bestimmung enthaltene Verweis gilt den §§ 245 ff AktG, die ebenso wie die korrespondierenden Bestimmungen der §§ 239 ff AktG (Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als „formwechselnde Umwandlung" eine bloße Rechtsformänderung ein und desselben Rechtsträgers zum Gegenstand haben. Die Gesellschaft ändert somit nur ihre Rechtsform, das Rechtssubjekt bleibt dabei identisch (Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Vorbemerkungen §§ 239-253, Rz 1; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 250 Rz 2 und § 239 Rz 1 und 2; RIS-Justiz RS0049496). Die Rechtsformänderung bewirkt keine Parteien-, sondern nur eine Namensänderung (vgl RIS-Justiz RS0039795; Zollner aaO Rz 9). Anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge werden beim Formwechsel die Rechtsverhältnisse, wie zB aufrechte Arbeitsverhältnisse, als ident fortgesetzt (Zollner aaO, Rz 6 und 8; Szep aaO § 239 Rz 6). Im Gegensatz zur „formwechselnden Umwandlung" führt die im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelte übertragende Umwandlung zum Untergang der umgewandelten Kapitalgesellschaft und zur Übertragung ihres Vermögens auf das Nachfolgeunternehmen (vgl Zollner aaO Rz 2; Szep aaO § 239 Rz 7).Das 8. Hauptstück des BBG betrifft die Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG (Klägerin). Nach Paragraph 29, leg cit werden zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen die nach den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes „Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft" des Elften Teiles „Umwandlung" des AktG 1965 idgF in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bauaktiengesellschaft" (ÖBB-Infrastruktur Bau AG) mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungen umgewandelt (Satz 1). Der in der zitierten Bestimmung enthaltene Verweis gilt den Paragraphen 245, ff AktG, die ebenso wie die korrespondierenden Bestimmungen der Paragraphen 239, ff AktG (Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als „formwechselnde Umwandlung" eine bloße Rechtsformänderung ein und desselben Rechtsträgers zum Gegenstand haben. Die Gesellschaft ändert somit nur ihre Rechtsform, das Rechtssubjekt bleibt dabei identisch (Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Vorbemerkungen Paragraphen 239 -, 253,, Rz 1; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 250, Rz 2 und Paragraph 239, Rz 1 und 2; RIS-Justiz RS0049496). Die Rechtsformänderung bewirkt keine Parteien-, sondern nur eine Namensänderung vergleiche RIS-Justiz RS0039795; Zollner aaO Rz 9). Anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge werden beim Formwechsel die Rechtsverhältnisse, wie zB aufrechte Arbeitsverhältnisse, als ident fortgesetzt (Zollner aaO, Rz 6 und 8; Szep aaO Paragraph 239, Rz 6). Im Gegensatz zur „formwechselnden Umwandlung" führt die im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelte übertragende Umwandlung zum Untergang der umgewandelten Kapitalgesellschaft und zur Übertragung ihres Vermögens auf das Nachfolgeunternehmen vergleiche Zollner aaO Rz 2; Szep aaO Paragraph 239, Rz 7).
Entsprechend den Grundsätzen der formwechselnden Umwandlung wurden die unter der FN 71396w eingetragenen Österreichischen Bundesbahnen am 7. 4. 2005 in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG umbenannt.
Die Rechtsidentität zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Klägerin ist aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 29 Satz 1 BBG auf jenes Restvermögen beschränkt, mit dem die Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungsmaßnahmen ausgestattet waren. Die durch den Formwechsel unberührt gebliebene Fortsetzung sämtlicher Rechtsverhältnisse (hier Pachtvertrag) wird somit negativ definiert: Voraussetzung ist, dass es sich nicht um jenes, bestimmten Teilbetrieben zugeordnete Vermögen der Österreichischen Bundesbahnen handelt, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend den Spaltungs- und Übernahmeverträgen auf die im Zuge der Umstrukturierung neu gegründeten, im ersten bis fünften und siebten Hauptstück genannten Kapitalgesellschaften übergegangen ist. Der letzte Satz des § 29 BBG nimmt aber eine ausdrückliche positive Zuordnung aller Liegenschaften, zu dem nicht übergegangenen und damit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleibenden Restvermögen vor, dies allerdings nur soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind.Die Rechtsidentität zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Klägerin ist aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 29, Satz 1 BBG auf jenes Restvermögen beschränkt, mit dem die Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungsmaßnahmen ausgestattet waren. Die durch den Formwechsel unberührt gebliebene Fortsetzung sämtlicher Rechtsverhältnisse (hier Pachtvertrag) wird somit negativ definiert: Voraussetzung ist, dass es sich nicht um jenes, bestimmten Teilbetrieben zugeordnete Vermögen der Österreichischen Bundesbahnen handelt, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend den Spaltungs- und Übernahmeverträgen auf die im Zuge der Umstrukturierung neu gegründeten, im ersten bis fünften und siebten Hauptstück genannten Kapitalgesellschaften übergegangen ist. Der letzte Satz des Paragraph 29, BBG nimmt aber eine ausdrückliche positive Zuordnung aller Liegenschaften, zu dem nicht übergegangenen und damit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleibenden Restvermögen vor, dies allerdings nur soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind.
Der im Bestreitungsfall unabdingbare (Simotta in Fasching/Konecny2 § 104 JN Rz 53), in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt voraus, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung zweifelsfrei erkennen lässt (RIS-Justiz RS0046815; Simotta aaO Rz 62). Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0046910). Nichts anderes kann für den Nachweis der hier trotz der unterschiedlichen Bezeichnung behaupteten Identität zwischen Vertrags- und Prozesspartei für jene Partei gelten, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft.Der im Bestreitungsfall unabdingbare (Simotta in Fasching/Konecny2 Paragraph 104, JN Rz 53), in Paragraph 104, Absatz eins, JN geforderte urkundliche Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt voraus, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung zweifelsfrei erkennen lässt (RIS-Justiz RS0046815; Simotta aaO Rz 62). Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0046910). Nichts anderes kann für den Nachweis der hier trotz der unterschiedlichen Bezeichnung behaupteten Identität zwischen Vertrags- und Prozesspartei für jene Partei gelten, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft.
Da der vom Gesetzgeber geforderte urkundliche Nachweis keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel darstellt (Simotta aaO Rz 56; Mayr in Rechberger ZPO3 § 104 JN Rz 9), kann die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende (Rechberger in Rechberger ZPO3 Vor § 266 ZPO Rz 11) allgemeine Beweislastregel herangezogen werden: Danach trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen (Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor § 266 ZPO Rz 32 mN; Rechberger in Rechberger ZPO³ aaO; RIS-Justiz RS0037797).Da der vom Gesetzgeber geforderte urkundliche Nachweis keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel darstellt (Simotta aaO Rz 56; Mayr in Rechberger ZPO3 Paragraph 104, JN Rz 9), kann die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende (Rechberger in Rechberger ZPO3 Vor Paragraph 266, ZPO Rz 11) allgemeine Beweislastregel herangezogen werden: Danach trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen (Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor Paragraph 266, ZPO Rz 32 mN; Rechberger in Rechberger ZPO³ aaO; RIS-Justiz RS0037797).
In diesem Sinn war es Sache der Klägerin, den positiven Beweis zu erbringen, dass das Pachtobjekt sich auf einer der Klägerin nach § 29 BBG letzter Satz zugeordneten Liegenschaft befindet. Dieser Nachweis wäre durch die Vorlage eines Grundbuchsauszuges mit Anmerkung der Änderung der Firma (Szep aaO § 239 Rz 6 mwN) ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen. In einem solchen Fall hätte sich die im Revisionsrekurs befürchtete äußerst umfangreiche Urkundenvorlage in Form von Spaltungsverträgen/Spaltungslisten erübrigt. Tatsächlich liegt ja der Zweck des geforderten urkundlichen Nachweises darin, verfahrensaufwendige Beweisaufnahmen im Zuständigkeitsrecht nach Möglichkeit auszuschließen (Simotta aaO Rz 43 mwN; RIS-Justiz RS0046853).In diesem Sinn war es Sache der Klägerin, den positiven Beweis zu erbringen, dass das Pachtobjekt sich auf einer der Klägerin nach Paragraph 29, BBG letzter Satz zugeordneten Liegenschaft befindet. Dieser Nachweis wäre durch die Vorlage eines Grundbuchsauszuges mit Anmerkung der Änderung der Firma (Szep aaO Paragraph 239, Rz 6 mwN) ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen. In einem solchen Fall hätte sich die im Revisionsrekurs befürchtete äußerst umfangreiche Urkundenvorlage in Form von Spaltungsverträgen/Spaltungslisten erübrigt. Tatsächlich liegt ja der Zweck des geforderten urkundlichen Nachweises darin, verfahrensaufwendige Beweisaufnahmen im Zuständigkeitsrecht nach Möglichkeit auszuschließen (Simotta aaO Rz 43 mwN; RIS-Justiz RS0046853).
Die Klägerin hat es hier unterlassen, einen - nicht von Amts wegen einzuholenden (vgl 3 Ob 224/97f; 3 Ob 2122/96x; RIS-Justiz RS0111112) - Grundbuchsauszug vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede vorzulegen.Die Klägerin hat es hier unterlassen, einen - nicht von Amts wegen einzuholenden vergleiche 3 Ob 224/97f; 3 Ob 2122/96x; RIS-Justiz RS0111112) - Grundbuchsauszug vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede vorzulegen.
Aus all diesen Erwägungen ist es nicht erforderlich, zu erörtern, ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den Nachweis ihrer Identität mit den ÖBB bzw der Zuordnung der Liegenschaft auf andere Weise zu erbringen - einschließlich des (in Lehre und Judkatur grundsätzlich für zulässig erachteten: Rechberger in Fasching/Konecny² aaO Rz 36; RIS-Justiz RS0040182[T6]) Nachweises einer negativen Tatsache (hier durch „Nichtabspaltung").
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.