I. Die Beschwer der Revisionsrekurswerberin ist nach Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen, das Rechtsmittel daher unzulässig:römisch eins. Die Beschwer der Revisionsrekurswerberin ist nach Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen, das Rechtsmittel daher unzulässig:
Die Exekutionsaufschiebung wurde bis zur Entscheidung über die im Titelverfahren eingebrachte außerordentliche Revision bewilligt, nicht aber wie von der verpflichteten Partei beantragt, auch bis zur rechtskräftigen Erledigung der schon eingebrachten Oppositionsklage. Die außerordentliche Revision der nun verpflichteten Partei wurde aber nach Einbringung des vorliegenden Revisionsrekurses mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. März 2006, AZ 7 Ob 269/05t, zurückgewiesen. Damit kann sich die verpflichtete Partei durch die Ablehnung der Bankgarantie als Sicherheitsleistung nicht mehr für beschwert erachten. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, theoretisch gewordene Rechtsfragen zu lösen (stRsp RIS-Justiz RS0002495).
II. Hier ist allerdings die Tauglichkeit der Bankgarantie im Hinblick auf die Kostenbestimmung des § 50 Abs 2 ZPO im Wege eines hypothetischen Nachvollzugs des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre (RIS-Justiz RS0036102). Auf den hypothetischen Rechtsmittelerfolg kommt es auch bei den Kosten eines Zwischenstreits an (6 Ob 302/00f für den Fall des Beitritts eines Nebenintervenienten).römisch zwei. Hier ist allerdings die Tauglichkeit der Bankgarantie im Hinblick auf die Kostenbestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO im Wege eines hypothetischen Nachvollzugs des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre (RIS-Justiz RS0036102). Auf den hypothetischen Rechtsmittelerfolg kommt es auch bei den Kosten eines Zwischenstreits an (6 Ob 302/00f für den Fall des Beitritts eines Nebenintervenienten).
In der Sache ist daher Folgendes auszuführen:
1. Nach hA ist eine unbedingte Bankgarantie, auch wenn sie befristet ist, ein geeignetes Instrument für jede in den Verfahrensgesetzen vorgesehene Sicherheitsleistung (3 Ob 4/97b = SZ 70/77 mwN; Schoibl in Fasching Zivilprozessgesetze², § 56 ZPO Rz 55 mwN). Sie muss dem Gericht im Original vorgelegt werden, damit die Echtheit der Unterschriften geprüft werden kann und im Fall der Abrufung der Garantie die Herausgabe der Originalurkunde nicht mehr erwirkt werden muss (Schoibl aaO Rz 58 mwN). Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil die Bankgarantie den für den Sicherungsberechtigten sicheren Barerlag wirtschaftlich ersetzt, also ebenfalls größtmögliche Sicherheit bieten muss.1. Nach hA ist eine unbedingte Bankgarantie, auch wenn sie befristet ist, ein geeignetes Instrument für jede in den Verfahrensgesetzen vorgesehene Sicherheitsleistung (3 Ob 4/97b = SZ 70/77 mwN; Schoibl in Fasching Zivilprozessgesetze², Paragraph 56, ZPO Rz 55 mwN). Sie muss dem Gericht im Original vorgelegt werden, damit die Echtheit der Unterschriften geprüft werden kann und im Fall der Abrufung der Garantie die Herausgabe der Originalurkunde nicht mehr erwirkt werden muss (Schoibl aaO Rz 58 mwN). Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil die Bankgarantie den für den Sicherungsberechtigten sicheren Barerlag wirtschaftlich ersetzt, also ebenfalls größtmögliche Sicherheit bieten muss.
2. Ein absolutes Formerfordernis der Beglaubigung der Unterschriften auf einer Bankgarantie besteht nicht:
Das Gesetz normiert kein derartiges Formerfordernis. Es ist der Revisionsrekurswerberin zuzustimmen, dass sowohl im Schrifttum als auch in der oberstgerichtlichen Rsp keineswegs für jeden Fall die Forderung aufgestellt wird, dass die Unterschriften auf einer Bankgarantie beglaubigt sein müssten. Dies trifft vor allem auf die in der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0002277 angeführten Entscheidungen (2 Ob 596/86; 7 Ob 592/87; 4 Ob 511/96; 3 Ob 179/97p; 3 Ob 4/97b; 5 Ob 81/98t; 7 Ob 164/01w; 4 Ob 172/03b und 9 Ob 22/06k) zu, in denen zu den wesentlichen Rechtsfragen zum Inhalt der Bankgarantie (Einfluss von Bedingungen und Befristungen; Erfordernis der Originalvorlage) Stellung genommen wurde. Auch in der vom Rekursgericht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 179/97p war die Frage der Unterschriftenbeglaubigung nur insofern von Bedeutung, als dort (im Gegensatz zu den Sachverhalten in den übrigen Entscheidungen) eine Bankgarantie mit beglaubigten Unterschriften (§ 89a NotO) existierte und der Oberste Gerichtshof dazu bemerkte, dass dies zur Bescheinigung der Vertretungsbefugnis der beiden unterzeichnenden Vorstandsdirektoren ausreiche. Dass eine Bescheinigung der Vertretungsbefugnis nicht auch in anderer Form erfolgen könne, die Beglaubigung der Unterschriften also stets vorliegen müsse, wurde nicht ausgesprochen. Für eine solche im Gesetz nicht vorgesehene Formstrenge müssten plausible Gründe ins Treffen geführt werden, die im Ergebnis nicht vorliegen. Im Allgemeinen reicht im Exekutionsverfahren schon die bloße Bescheinigung eines Sachverhalts und es wird ein strikter Beweis iSd Beweisvorschriften des Zivilprozesses nicht verlangt. Es ist daher grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn die zu einer Sicherheitsleistung in einem Exekutionsverfahren verpflichtete Partei (hier gemäß § 44 Abs 2 EO) bei der Vorlage einer Bankgarantie dem Exekutionsgericht die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Garantie bloß bescheinigt. Dies kann durch Vorlage eines Firmenbuchauszugs und eines Auszugs aus dem in der Urkundensammlung des Firmenbuchgerichts erliegenden Unterschriftenverzeichnis geschehen.Das Gesetz normiert kein derartiges Formerfordernis. Es ist der Revisionsrekurswerberin zuzustimmen, dass sowohl im Schrifttum als auch in der oberstgerichtlichen Rsp keineswegs für jeden Fall die Forderung aufgestellt wird, dass die Unterschriften auf einer Bankgarantie beglaubigt sein müssten. Dies trifft vor allem auf die in der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0002277 angeführten Entscheidungen (2 Ob 596/86; 7 Ob 592/87; 4 Ob 511/96; 3 Ob 179/97p; 3 Ob 4/97b; 5 Ob 81/98t; 7 Ob 164/01w; 4 Ob 172/03b und 9 Ob 22/06k) zu, in denen zu den wesentlichen Rechtsfragen zum Inhalt der Bankgarantie (Einfluss von Bedingungen und Befristungen; Erfordernis der Originalvorlage) Stellung genommen wurde. Auch in der vom Rekursgericht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 179/97p war die Frage der Unterschriftenbeglaubigung nur insofern von Bedeutung, als dort (im Gegensatz zu den Sachverhalten in den übrigen Entscheidungen) eine Bankgarantie mit beglaubigten Unterschriften (Paragraph 89 a, NotO) existierte und der Oberste Gerichtshof dazu bemerkte, dass dies zur Bescheinigung der Vertretungsbefugnis der beiden unterzeichnenden Vorstandsdirektoren ausreiche. Dass eine Bescheinigung der Vertretungsbefugnis nicht auch in anderer Form erfolgen könne, die Beglaubigung der Unterschriften also stets vorliegen müsse, wurde nicht ausgesprochen. Für eine solche im Gesetz nicht vorgesehene Formstrenge müssten plausible Gründe ins Treffen geführt werden, die im Ergebnis nicht vorliegen. Im Allgemeinen reicht im Exekutionsverfahren schon die bloße Bescheinigung eines Sachverhalts und es wird ein strikter Beweis iSd Beweisvorschriften des Zivilprozesses nicht verlangt. Es ist daher grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn die zu einer Sicherheitsleistung in einem Exekutionsverfahren verpflichtete Partei (hier gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO) bei der Vorlage einer Bankgarantie dem Exekutionsgericht die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Garantie bloß bescheinigt. Dies kann durch Vorlage eines Firmenbuchauszugs und eines Auszugs aus dem in der Urkundensammlung des Firmenbuchgerichts erliegenden Unterschriftenverzeichnis geschehen.
3. Den zur Sicherung verpflichteten Aufschiebungswerber trifft zur Frage der Echtheit der Bankgarantie eine Behauptungs- und Bescheinigungslast:
Er muss sich zum Nachweis, dass die vorgelegte Bankgarantie von einer Bank mit entsprechender Bonität stammt, zumindest auf Beweismittel berufen, die iS des aus § 55 Abs 2 und 3 EO abgeleiteten und eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes vom angerufenen Exekutionsgericht beigeschafft werden können. Ein Firmenbuchauszug zur Feststellung der Vertretungsbefugnis von Organen oder Prokuristen einer Bank wird im Allgemeinen leicht beschaffbar sein, ein Auszug aus Urkunden der Urkundensammlung aber eher nicht. In jedem Fall kann das Exekutionsgericht nach den Umständen des Einzelfalls die Mitwirkung der Parteien einfordern und Aufträge, etwa zur Urkundenvorlage erteilen (§ 55 Abs 2 EO). Entgegenzutreten ist jedenfalls der Ansicht, dass aus dem Firmenbuch und der Urkundensammlung des Firmenbuchs eines Firmenbuchgerichts ersichtliche Umstände für andere Gerichte allgemein notorisch oder auch nur gerichtskundig wären (3 Ob 224/97f u.a.; vgl auch 6 Ob 4/99b = SZ 72/172).Er muss sich zum Nachweis, dass die vorgelegte Bankgarantie von einer Bank mit entsprechender Bonität stammt, zumindest auf Beweismittel berufen, die iS des aus Paragraph 55, Absatz 2 und 3 EO abgeleiteten und eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes vom angerufenen Exekutionsgericht beigeschafft werden können. Ein Firmenbuchauszug zur Feststellung der Vertretungsbefugnis von Organen oder Prokuristen einer Bank wird im Allgemeinen leicht beschaffbar sein, ein Auszug aus Urkunden der Urkundensammlung aber eher nicht. In jedem Fall kann das Exekutionsgericht nach den Umständen des Einzelfalls die Mitwirkung der Parteien einfordern und Aufträge, etwa zur Urkundenvorlage erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, EO). Entgegenzutreten ist jedenfalls der Ansicht, dass aus dem Firmenbuch und der Urkundensammlung des Firmenbuchs eines Firmenbuchgerichts ersichtliche Umstände für andere Gerichte allgemein notorisch oder auch nur gerichtskundig wären (3 Ob 224/97f u.a.; vergleiche auch 6 Ob 4/99b = SZ 72/172).
4. Daraus folgt, dass das Rekursgericht, weil seine Rechtsansicht über ein absolutes Erfordernis der Beglaubigung von Unterschriften einer Bankgarantie nicht geteilt wird, vor der Fassung des angefochtenen Beschlusses entweder amtswegige Erhebungen durchzuführen oder Verbesserungsaufträge zu erteilen gehabt hätte, weil selbst bei Untauglichkeit einer vorgelegten Bankgarantie als Sicherungsmittel der verpflichteten Partei Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt werden muss (RIS-Justiz RS0110962). Ob mit den mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Urkunden eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen wurde, um die Frage der Echtheit der Bankgarantie und die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner verlässlich beurteilen zu können, kann indes hier nicht mit Sicherheit bejaht werden, weil die Echtheit der Unterschriften - insbesondere wenn der Betreibende dagegen opponierte - aus dem Schriftenvergleich allein nicht unbedingt feststeht (vgl die Unterschiede der Unterschriften betreffend den Prokuristen F*****). Bei diesem noch unentschiedenen hypothetischen Verfahrensausgang, dessen Beurteilung hier ein hypothetisches ergänzendes weiteres Verfahren im Tatsachenbereich voraussetzte, kann in der Kostenfrage nach § 50 Abs 2 ZPO nicht von einem Obsiegen der verpflichteten Partei ausgegangen werden. Die Prüfung des hypothetischen Prozesserfolgs hat insbesondere bei unverhältnismäßigem Verfahrensaufwand nicht streng zu erfolgen. Über den Kostenersatz ist nach freier Überzeugung zu entscheiden, auch eine Kostenteilung im Verhältnis der Erfolgschancen ist möglich (3 Ob 78/02w). Die Anwendung dieser Grundsätze fällt hier der verpflichteten Partei zur Last, weil der Nachweis der Tauglichkeit der von ihr vorgelegten Bankgarantie in ihre Sphäre fiel und eine Verfahrensergänzung primär deswegen notwendig wäre, weil die Rekurswerberin im Verfahren erster Instanz keine tauglichen Urkunden vorlegte und dies erst im Revisionsrekursverfahren nachholte.4. Daraus folgt, dass das Rekursgericht, weil seine Rechtsansicht über ein absolutes Erfordernis der Beglaubigung von Unterschriften einer Bankgarantie nicht geteilt wird, vor der Fassung des angefochtenen Beschlusses entweder amtswegige Erhebungen durchzuführen oder Verbesserungsaufträge zu erteilen gehabt hätte, weil selbst bei Untauglichkeit einer vorgelegten Bankgarantie als Sicherungsmittel der verpflichteten Partei Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt werden muss (RIS-Justiz RS0110962). Ob mit den mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Urkunden eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen wurde, um die Frage der Echtheit der Bankgarantie und die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner verlässlich beurteilen zu können, kann indes hier nicht mit Sicherheit bejaht werden, weil die Echtheit der Unterschriften - insbesondere wenn der Betreibende dagegen opponierte - aus dem Schriftenvergleich allein nicht unbedingt feststeht vergleiche die Unterschiede der Unterschriften betreffend den Prokuristen F*****). Bei diesem noch unentschiedenen hypothetischen Verfahrensausgang, dessen Beurteilung hier ein hypothetisches ergänzendes weiteres Verfahren im Tatsachenbereich voraussetzte, kann in der Kostenfrage nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht von einem Obsiegen der verpflichteten Partei ausgegangen werden. Die Prüfung des hypothetischen Prozesserfolgs hat insbesondere bei unverhältnismäßigem Verfahrensaufwand nicht streng zu erfolgen. Über den Kostenersatz ist nach freier Überzeugung zu entscheiden, auch eine Kostenteilung im Verhältnis der Erfolgschancen ist möglich (3 Ob 78/02w). Die Anwendung dieser Grundsätze fällt hier der verpflichteten Partei zur Last, weil der Nachweis der Tauglichkeit der von ihr vorgelegten Bankgarantie in ihre Sphäre fiel und eine Verfahrensergänzung primär deswegen notwendig wäre, weil die Rekurswerberin im Verfahren erster Instanz keine tauglichen Urkunden vorlegte und dies erst im Revisionsrekursverfahren nachholte.