Strittig ist lediglich, ob die von der klagenden Partei beigebrachte Bankgarantie als Sicherheitsleistung zuzulassen ist. Durch die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten soll ein Deckungsfonds für einen allfälligen künftigen Prozeßkostenersatzanspruch der beklagten Partei geschaffen werden. Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Kostenzuspruches an die beklagte Partei soll diese exekutive Befriedigung aus dem Deckungsfonds erlangen können (vgl. Fasching LB Rdz 472). Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Bankgarantie als geeignete Prozeßkostensicherheitsleistung grundsätzlich allgemein anerkannt (SZ 32/46 ua; Fasching II 386), einer befristeten Bankgarantie wurde diese Anerkennung aber in der Rechtsprechung wiederholt verweigert (RZ 1983/69; MietSlg. 33.726). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die Zulässigkeit einer befristeten Bankgarantie als Prozeßkostensicherheit von der Länge der Frist im Vergleich zur mutmaßlichen Prozeßdauer abhängig zu machen, ist problematisch, weil eine einigermaßen verläßliche Prognose über die Dauer eines Rechtsstreites kaum möglich ist. Die Dauer eines Rechtsstreites hängt sehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Nicht nur die Dauer von allfälligen Zwischenstreitigkeiten - wie der vorliegende Fall zeigt, in dem das Rekursgericht bereits zum zweiten Male mit der Rechtssache im Rahmen des Zwischenstreites befaßt war - sondern auch die Dauer von allfälligen Rechtshilfeersuchen und von die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Rechtsmittelverfahren, auf deren Beschleunigung das Prozeßgericht kaum Einfluß nehmen kann, sind schwer abzuschätzen und lassen eine verläßliche Prognose über das voraussichtliche Ende eines Rechtsstreites nicht zu. Der beklagten Partei droht dann aber die Gefahr nach Ablauf der Garantiefrist vor rechtskräftigem Kostenzuspruch, keinen Deckungsfonds zur Befriedigung ihrer Kostenersatzforderung zur Verfügung zu haben. Das zu verhindern ist aber gerade der Zweck der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten. Diese Gefahr ist nur dann nicht gegeben, wenn das Gericht die Möglichkeit hat, noch vor rechtskräftiger Kostenentscheidung die Garantiesumme vor dem drohenden Ablauf der Frist abzurufen. Eine wenn auch mit rund 5 Jahren befristete Bankgarantie, bei der die Zahlung der Garantiesumme vom Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsentscheidung über die Prozeßkosten abhängig gemacht wird, stellt daher keine geeignete Sicherheitsleistung für Prozeßkosten dar. Das Argument der zweiten Instanz, daß damit dem ausländischen Kläger die Rechtsverfolgung erschwert werde, ist deshalb nicht stichhältig, weil das Gesetz den Beklagten die Verweigerung der Streiteinlassung ermöglicht und es beim Kläger liegt, eine geeignete Sicherheitsleistung beizubringen oder seine Unfähigkeit hiezu eidlich zu bekräftigen. Im vorliegenden Fall wurde eine Unfähigkeit der klagenden Partei nicht einmal behauptet und eine Eidesleistung auch nicht angeboten. Dem Erstgericht ist daher darin beizupflichten, daß die vorgelegte Bankgarantie keine geeignete Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist.Strittig ist lediglich, ob die von der klagenden Partei beigebrachte Bankgarantie als Sicherheitsleistung zuzulassen ist. Durch die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten soll ein Deckungsfonds für einen allfälligen künftigen Prozeßkostenersatzanspruch der beklagten Partei geschaffen werden. Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Kostenzuspruches an die beklagte Partei soll diese exekutive Befriedigung aus dem Deckungsfonds erlangen können vergleiche Fasching LB Rdz 472). Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Bankgarantie als geeignete Prozeßkostensicherheitsleistung grundsätzlich allgemein anerkannt (SZ 32/46 ua; Fasching römisch zwei 386), einer befristeten Bankgarantie wurde diese Anerkennung aber in der Rechtsprechung wiederholt verweigert (RZ 1983/69; MietSlg. 33.726). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die Zulässigkeit einer befristeten Bankgarantie als Prozeßkostensicherheit von der Länge der Frist im Vergleich zur mutmaßlichen Prozeßdauer abhängig zu machen, ist problematisch, weil eine einigermaßen verläßliche Prognose über die Dauer eines Rechtsstreites kaum möglich ist. Die Dauer eines Rechtsstreites hängt sehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Nicht nur die Dauer von allfälligen Zwischenstreitigkeiten - wie der vorliegende Fall zeigt, in dem das Rekursgericht bereits zum zweiten Male mit der Rechtssache im Rahmen des Zwischenstreites befaßt war - sondern auch die Dauer von allfälligen Rechtshilfeersuchen und von die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Rechtsmittelverfahren, auf deren Beschleunigung das Prozeßgericht kaum Einfluß nehmen kann, sind schwer abzuschätzen und lassen eine verläßliche Prognose über das voraussichtliche Ende eines Rechtsstreites nicht zu. Der beklagten Partei droht dann aber die Gefahr nach Ablauf der Garantiefrist vor rechtskräftigem Kostenzuspruch, keinen Deckungsfonds zur Befriedigung ihrer Kostenersatzforderung zur Verfügung zu haben. Das zu verhindern ist aber gerade der Zweck der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten. Diese Gefahr ist nur dann nicht gegeben, wenn das Gericht die Möglichkeit hat, noch vor rechtskräftiger Kostenentscheidung die Garantiesumme vor dem drohenden Ablauf der Frist abzurufen. Eine wenn auch mit rund 5 Jahren befristete Bankgarantie, bei der die Zahlung der Garantiesumme vom Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsentscheidung über die Prozeßkosten abhängig gemacht wird, stellt daher keine geeignete Sicherheitsleistung für Prozeßkosten dar. Das Argument der zweiten Instanz, daß damit dem ausländischen Kläger die Rechtsverfolgung erschwert werde, ist deshalb nicht stichhältig, weil das Gesetz den Beklagten die Verweigerung der Streiteinlassung ermöglicht und es beim Kläger liegt, eine geeignete Sicherheitsleistung beizubringen oder seine Unfähigkeit hiezu eidlich zu bekräftigen. Im vorliegenden Fall wurde eine Unfähigkeit der klagenden Partei nicht einmal behauptet und eine Eidesleistung auch nicht angeboten. Dem Erstgericht ist daher darin beizupflichten, daß die vorgelegte Bankgarantie keine geeignete Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist.
Der im § 60 Abs. 3 erster Satz ZPO vorgeschriebene Hinweis auf die Folgen des fruchtlosen Fristablaufes in dem Beschluß, mit dem der Erlag einer Sicherheitsleistung angeordnet wird, dient nur der Belehrung der Partei (vgl. Neumann, Kommentar4 582). Sein Fehlen stellt daher dann keinen wesentlichen Mangel dar, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Eine Anhörung der klagenden Partei zum Antrag der beklagten Partei, die Klage für zurückgenommen zu erklären, erfolgte bei der Tagsatzung am 20.2.1987. Da die klagende Partei weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Erstgerichtes über den Antrag der beklagten Partei eine geeignete Sicherheitsleistung beibrachte, hat das Erstgericht dem Antrag der beklagten Partei, die Klage für zurückgenommen zu erklären, zu Recht stattgegeben.Der im Paragraph 60, Absatz 3, erster Satz ZPO vorgeschriebene Hinweis auf die Folgen des fruchtlosen Fristablaufes in dem Beschluß, mit dem der Erlag einer Sicherheitsleistung angeordnet wird, dient nur der Belehrung der Partei vergleiche Neumann, Kommentar4 582). Sein Fehlen stellt daher dann keinen wesentlichen Mangel dar, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Eine Anhörung der klagenden Partei zum Antrag der beklagten Partei, die Klage für zurückgenommen zu erklären, erfolgte bei der Tagsatzung am 20.2.1987. Da die klagende Partei weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Erstgerichtes über den Antrag der beklagten Partei eine geeignete Sicherheitsleistung beibrachte, hat das Erstgericht dem Antrag der beklagten Partei, die Klage für zurückgenommen zu erklären, zu Recht stattgegeben.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.