Rechtssatz RS0036278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036278
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Rechtssatz
Eine befristete Bankgarantie, in der sich die Bank zum Erlag nach einem entsprechenden gerichtlichen Beschluß verpflichtet, reicht dann nicht als Sicherheitsleistung im Sinne des § 57 ZPO aus, wenn die Bank als Voraussetzung für den Erlag den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses fordert.Eine befristete Bankgarantie, in der sich die Bank zum Erlag nach einem entsprechenden gerichtlichen Beschluß verpflichtet, reicht dann nicht als Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 57, ZPO aus, wenn die Bank als Voraussetzung für den Erlag den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses fordert.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 815/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 6 Ob 815/82
Veröff: RZ 1983/69 S 297
- 7 Ob 592/87
Entscheidungstext OGH 25.06.1987 7 Ob 592/87
Beisatz: Eine befristete Bankgarantie wäre dann ausreichend, wenn das Gericht die Möglichkeit hat, noch vor rechtskräftiger Kostenentscheidung die Garantiesumme vor dem drohenden Ablauf der Frist abzurufen. (T1)
- 4 Ob 511/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 511/96
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die hier von der Klägerin vorgelegte Bankgarantie unterscheidet sich in ihrer Formulierung ganz wesentlich von den Bankgarantien, denen der Oberste Gerichtshof die Eignung als Sicherheitsleistung aberkannt hat. Kündigt die Bank noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kostenersatzanspruch der Beklagten ihre Garantieerklärung gegenüber dem Erstgericht auf, dann hat dieses Gericht Zeit, innerhalb von drei Monaten den Geldbetrag abzurufen. (T2)
- 3 Ob 4/97b
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 4/97b
Beis wie T2; Veröff: SZ 70/77
- 5 Ob 81/98t
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 81/98t
Vgl auch
- 4 Ob 272/98y
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 272/98y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036278
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0060OB00815_8200000_001