Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach die Verletzung (nur) solcher Vertragspflichten auch sittenwidrig iS des § 1 UWG ist, die sich unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes beziehen, sofern sie in der Absicht verletzt werden, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen; in einem solchen Fall wird nämlich mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (SZ 24/150 = ÖBl 1953, 63 - Heugebläse;Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach die Verletzung (nur) solcher Vertragspflichten auch sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG ist, die sich unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes beziehen, sofern sie in der Absicht verletzt werden, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen; in einem solchen Fall wird nämlich mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (SZ 24/150 = ÖBl 1953, 63 - Heugebläse;
ÖBl 1980, 65 - exportbüro wien; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile;
ecolex 1995, 816 = WBl 1996, 39 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft ua). Auch im Fall eines Vertragsbruches bedeutet aber nur eine subjektiv vorwerfbare, also zumindest fahrlässige Verletzung rechtlicher Bindungen eine über die bloße schuldrechtliche Verantwortlichkeit hinausgehende unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung (MR 1988, 203 - Traktorseilwinde mwN). Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte (ÖBl 1980, 65 - exportbüro wien; ecolex 1995, 816 = WBl 1996, 39 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft).ecolex 1995, 816 = WBl 1996, 39 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft ua). Auch im Fall eines Vertragsbruches bedeutet aber nur eine subjektiv vorwerfbare, also zumindest fahrlässige Verletzung rechtlicher Bindungen eine über die bloße schuldrechtliche Verantwortlichkeit hinausgehende unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung (MR 1988, 203 - Traktorseilwinde mwN). Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte (ÖBl 1980, 65 - exportbüro wien; ecolex 1995, 816 = WBl 1996, 39 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft).
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob das Verständnis der Beklagten vom Umfang des vereinbarten Wettbewerbsverbotes (daß ihr nämlich im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Sand und Kies ein Beteiligungserwerb offenstehe) eine vertretbare Auslegung des Vertrages bildet. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO sein, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung bzw. eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 mwN; 1 Ob 2380/96y; 4 Ob 151/98d ua). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch nicht vor. Der Revisionsrekurs ist daher - entgegen dem gem. § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig. Für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung reicht im übrigen auch eine einzige (jüngere) Entscheidung aus, sofern sie ausführlich begründet und (hier sogar mehrfach) veröffentlicht wurde, zu ihr gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502, 6. Absatz; 4 Ob 2154/96k).Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob das Verständnis der Beklagten vom Umfang des vereinbarten Wettbewerbsverbotes (daß ihr nämlich im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Sand und Kies ein Beteiligungserwerb offenstehe) eine vertretbare Auslegung des Vertrages bildet. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins, ZPO sein, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung bzw. eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 mwN; 1 Ob 2380/96y; 4 Ob 151/98d ua). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch nicht vor. Der Revisionsrekurs ist daher - entgegen dem gem. Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig. Für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung reicht im übrigen auch eine einzige (jüngere) Entscheidung aus, sofern sie ausführlich begründet und (hier sogar mehrfach) veröffentlicht wurde, zu ihr gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, 6, Absatz; 4 Ob 2154/96k).
Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, daß die Vorinstanzen übersehen haben, daß die von der Klägerin vorgelegte Bankgarantie deshalb keine taugliche Sicherheitsleistung iS des § 390 EO ist, weil sie - neben der an sich unschädlichen Befristung - die Auszahlung der Garantiesumme an eine Bedingung, nämlich die Vorlage eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses, knüpft; es ist aber völlig unabsehbar, ob innerhalb der Befristung Rechtskraft des Abrufungsbeschlusses eintreten werde (SZ 70/77). Das Erstgericht hätte deshalb im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. § 54 Abs 3 EO idF EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen sollen. Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (§ 390 Abs 3 EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß vom 22. 7. 1998 (ON 10) stattgegeben worden.Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, daß die Vorinstanzen übersehen haben, daß die von der Klägerin vorgelegte Bankgarantie deshalb keine taugliche Sicherheitsleistung iS des Paragraph 390, EO ist, weil sie - neben der an sich unschädlichen Befristung - die Auszahlung der Garantiesumme an eine Bedingung, nämlich die Vorlage eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses, knüpft; es ist aber völlig unabsehbar, ob innerhalb der Befristung Rechtskraft des Abrufungsbeschlusses eintreten werde (SZ 70/77). Das Erstgericht hätte deshalb im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen sollen. Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (Paragraph 390, Absatz 3, EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß vom 22. 7. 1998 (ON 10) stattgegeben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.