Begründung:
Der Beklagte war mit Beschluß der Gesellschafter vom 18.7.1989 zum Geschäftsführer der Klägerin mit Einzelvertretungsbefugnis bestellt worden; die Bestellung zum Geschäftsführer ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 4. bzw 5.12.1990 widerrufen worden. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist (ua) das Baumeistergewerbe.
Mit der Behauptung, daß ihr der Beklagte während des Zeitraumes seiner Geschäftsführertätigkeit einen enormen Schaden zugefügt habe, begehrte die Klägerin den Ersatz von 3,121.214,19 S sA, welcher Betrag wie folgt aufgeschlüsselt wurde:
1. Der Beklagte habe ihr am 4.12.1990 nicht den Kassenstand laut Kassabuch in Höhe von 1,801.085,67 S, sondern nur 1,711.969,56 S ausgefolgt. Über den Fehlbetrag von 89.116,11 S habe der Beklagte keine Auskunft gegeben und ihn bislang noch nicht an die Klägerin abgeführt.
2. Der Beklagte habe der Gesellschaftskasse für Spesen, die aber nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gesellschaft entstanden waren und daher zu Unrecht verrechnet worden seien, 93.050,50 S entnommen.
3. Er habe Zahlungen für die Gesellschaft im Gesamtbetrag von 64.025,82 S geleistet, die eine Fehldisposition gewesen seien, weil ihnen gar keine Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüberstanden.
4. Die vom Beklagten geführte Baukasse weise einen Fehlbestand von 1,744.044,91 S auf, welchen er titellos vereinnahmt bzw zu Unrecht ausgegeben habe.
5. Für von ihm gelegte Honorarnoten habe sich der Beklagte Honorare von insgesamt 999.176,85 S auszahlen lassen, für die er aber keine Gegenleistungen erbracht habe.
6. Auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer am 4.12.1990 habe der Beklagte noch über das Gesellschaftsvermögen disponiert, indem er 131.800 S behoben und titellos vereinnahmt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe seine Geschäftsführertätigkeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den getroffenen Absprachen sowie den ihm erteilten Ermächtigungen ausgeübt. Er habe die gesamte, von einem Steuerberatungsbüro ordnungsgemäß geführte Buchhaltung der Klägerin im Büro der Steuerberatungskanzlei übergeben. Über die Verwendung eines Betrages von 89.116,11 S habe er Auskunft gegeben. Er habe auch nicht etwa zu Unrecht verrechnete Spesen oder rechtsgrundlose Fehlzahlungen zu vertreten. Schließlich habe er auch nicht Beträge titellos vereinnahmt bzw Ausgaben und rechtsgrundlose Honorare einbehalten. Die Klägerin habe vielmehr Urkunden nachträglich verändert.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2,880.462,25 S sA und wies das Mehrbegehren im Umfang von 240.751,09 S (richtig: 240.751,94 S) sA ab. Der abweisende Teil des Ersturteils ist in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht stellte fest, daß das vom Beklagten geführte Kassabuch per 4.12.1990 einen Kassastand von 1,801.085,67 S aufgewiesen habe, dort aber eine von ihm erst nach seiner Abberufung als Gesellschafter vorgenommene Entnahme von 131.800 S als Eingang aufscheine, sodaß der tatsächliche Kassastand per 11.12.1990 1,872.456,67 S betragen habe; es fehlten daher insgesamt 152.703,07 S, (da der Beklagte insgesamt nur 1,719,753,60 S übergeben habe). Die Spesenabrechnungen des Beklagten (über den Betrag von insgesamt 93.050,50 S) seien von ihm "ohne Veranlassung getätigt worden". Es sei nicht erweisbar, daß der Klägerin durch die Zahlungen des Beklagten an die Gebietskrankenkasse im Umfang von 64.025,82 S ein Schaden entstanden ist, bestehe doch kein Hinweis darauf, daß die entsprechenden Vorschreibungen der Gebietskrankenkasse dem Beklagten anzulasten wären. Hinsichtlich der (Baukassen-)Abrechnung der Großbaustelle E***** könnten die Fremdleistungen der Firma F***** maximal in Höhe der Differenz zwischen den in der 10.Teilrechnung (mit 1,123.151,32 S) abgerechneten Teilleistungen einerseits und den in der Schlußrechnung der Klägerin (mit 2,758.683,15 S) verrechneten Arbeiten andererseits gelegen sein (sodaß sich ein Fehlbetrag von 1,635.531,83 S ergebe). Es sei äußerst unwahrscheinlich, daß an den Beklagten ein Honorar von 999.176,85 S auszuzahlen gewesen wäre.
Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß der Beklagte seine Obliegenheiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verletzt habe, weshalb er der Klägerin gemäß § 25 GmbHG für den entstandenen Schaden von insgesamt 2,880.462,25 S ersatzpflichtig sei.Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß der Beklagte seine Obliegenheiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verletzt habe, weshalb er der Klägerin gemäß Paragraph 25, GmbHG für den entstandenen Schaden von insgesamt 2,880.462,25 S ersatzpflichtig sei.
Das Berufungsgericht wies auch den strittig gebliebenen Teil der Klageforderung zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Berechtigung der Gesellschaft zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 GmbHG hänge von der materiellrechtlichen Voraussetzung einer entsprechenden Beschlußfassung der Gesellschafter gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ab, für deren Vorliegen die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die Fassung eines derartigen Beschlusses durch die Gesellschafter weder behauptet, noch könne eine solche den Feststellungen oder den Verfahrensergebnissen entnommen werden. Dieser Mangel der Sachlegitimation der Klägerin sei anläßlich der allseitigen rechtlichen Überprüfung wahrzunehmen, sodaß sich eine Behandlung der Mängel- und Beweisrüge der Berufung erübrige.Das Berufungsgericht wies auch den strittig gebliebenen Teil der Klageforderung zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Berechtigung der Gesellschaft zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 25, GmbHG hänge von der materiellrechtlichen Voraussetzung einer entsprechenden Beschlußfassung der Gesellschafter gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG ab, für deren Vorliegen die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die Fassung eines derartigen Beschlusses durch die Gesellschafter weder behauptet, noch könne eine solche den Feststellungen oder den Verfahrensergebnissen entnommen werden. Dieser Mangel der Sachlegitimation der Klägerin sei anläßlich der allseitigen rechtlichen Überprüfung wahrzunehmen, sodaß sich eine Behandlung der Mängel- und Beweisrüge der Berufung erübrige.