Rechtssatz RS0059438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059438
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gegen ihre ehemaligen Geschäftsführer unterliegen auch im Fall einer Auflösung der Gesellschaft zufolge Konkurseröffnung und nach Abwicklung des Konkurses dem materiell-rechtlichen Erfordernis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 747/89
Entscheidungstext OGH 08.02.1990 6 Ob 747/89
Veröff: SZ 63/16 = ecolex 1990,357 = RdW 1990,285
- 4 Ob 2154/96k
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2154/96k
Vgl auch; Beisatz: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert (Koppensteiner aaO Rz 5 und 26 zu § 25). Daß die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist daher nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T1)
- 9 ObA 86/98g
Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 86/98g
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 34/97i
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 34/97i
Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ist nur bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft, nicht aber - infolge teleologischer Reduktion - auf den Überweisungsgläubiger anzuwenden. (T2)
Veröff: SZ 71/108
- 1 Ob 214/99y
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 214/99y
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert. (T3)
- 10 Ob 104/00t
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 104/00t
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 328/01a
Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 328/01a
Vgl auch
- 2 Ob 170/03v
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 170/03v
Auch; Beisatz: Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches gegen einen Geschäftsführer, bei dessen Fehlen die Klage abzuweisen ist. (T4)
- 9 ObA 81/03g
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 81/03g
Auch; Beis wie T1 nur: Dass die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T5)
- 9 ObA 5/10s
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 5/10s
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen. (T6)
Veröff: SZ 2010/55
- 6 Ob 71/21s
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 71/21s
Vgl; Beisatz: Die in § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG genannten Ansprüche umfassen auch solche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots und auch solche gegen ehemalige Geschäftsführer. (T7)
Beisatz: Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG allerdings nicht voraus, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde. (T8)
Beisatz: Da im Widerspruchsverfahren die Überprüfung auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgt, muss der Gesellschafterbeschluss bis zur Entscheidung über den Widerspruch schon deshalb nicht nachgeholt werden. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059438
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19900208_OGH0002_0060OB00747_8900000_002