Das Gericht zweiter Instanz hat den von den Klägerinnen gegen die formelle Abweisung ihres Antrages auf Wiedereröffnung der Verhandlung erhobenen Rekurs mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Verweigerung der Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung als solche unanfechtbar sei und der darin etwa gelegene Verfahrensmangel nur mit dem gegen die Sachentscheidung offenstehenden Rechtsmittel geltend gemacht werden könne. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 39/26, RZ 1973/35, Ind 1976 H 3 S 13 Nr 994 ua). Der erkennende Senat sieht sich durch die Rechtsmittelsausführungen der Klägerinnen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Abgesehen davon, daß das rein formelle Begehren um Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung nach Fällung der Sachentscheidung bereits verfahrensrechtlich überholt erschiene, bleibt der sich durch die Sachentscheidung beschwert erachtenden Prozeßpartei die verfahrensrechtliche Möglichgkeit gewahrt, den im gerügten Vorgang allenfalls bestehenden Verfahrensmangel mit dem gegen die Sachentscheidung zu Gebote stehenden Rechtsmittel geltend zu machen und einer Nachprüfung durch das Gericht höherer Instanz zuzuführen. Da die Verhandlung nicht Selbstzweck sein kann, sondern nur der Gewinnung zureichender Grundlagen für die Entscheidung über das gestellte Begehren dient, ist es im Interesse der Verfahrensökonomie geboten, die Überprüfung des in Rede stehenden verfahrensleitenden Vorganges nur im Rahmen einer zulässigen Anfechtung der Sachentscheidung vorzusehen. Dem Rekurs der Klägerinnen (ON 24) gegen den rekursgerichtlichen Beschluß (ON 23) auf Zurückweisung des gegen die Ablehnung einer Wiedereröffnung der Verhandlung (ON 11/I/2) erhobenen Rekurses (ON 13/B) war nicht stattzugeben.
2. Zur Streitanhängigkeit des Herausgabebegehrens:
Die als erste Klägerin auftretende Gesellschaft mbH begehrte von jedem der drei Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführern die Herausgabe des Anteilsbuches und des Protokollbuches der Gesellschaft, die Herausgabe der Jahresabschlüsse für die Jahre 1977 bis 1982, die Herausgabe der Handelsbücher für die Jahre 1977 bis 1983 im beispielhaft angeführten Umfang sowie der näher umschriebenen Stücke der Handelskorrenspondenz aus den Jahren 1977 bis 1983. Die Beklagten haben gegenüber diesem Herausgabebegehren die Einrede der Streitanhängigkeit erhoben und mit der Behauptung ausgeführt, daß die zweite Klägerin die Herausgabe derselben Urkunden von ihnen in einem anderen anhängigen Rechtsstreit begehre und sich dabei zur Darlegung ihrer Anspruchsberechtigung darauf berufe, das von der Gesellschaft mbH betriebene Unternehmen aus deren Konkursmasse erworben zu haben.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat in inhaltlicher Stattgebung dieser Prozeßeinrede die Klage im Umfang des Herausgabebegehrens zurückgewiesen.
Das Gericht zweiter Instanz hat über Rekurs der ersten Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und dem Prozeßgericht erster Instanz eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neuerliche Entscheidung über die Prozeßeinrede aufgetragen. Diesem Aufhebungsbeschluß setzte das Rekursgericht einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt bei.
Der erste Beklagte erhebt gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß Rekurs.
Dieses Rechtsmittel ist entgegen der in der Rekursbeantwortung der Klägerinnen ausgeführten Ansicht nicht verspätet. Die über eine Prozeßeinrede ergehende Entscheidung ist im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO qualifiziert. Der Rekurs ist daher zweiseitig und die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Auch ein im Verfahren über eine Prozeßeinrede im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO gefaßter rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluß nimmt sachlich zu der in Untersuchung gezogenen Prozeßvoraussetzung Stellung und enthält typischerweise gleich einem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 499 Abs 2 ZPO, dem gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde, bindende Rechtsansichten, so daß die Analogie zur zweiseitigen Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens und damit zur vierwöchigen Rekursfrist gerechtfertigt erscheint.Dieses Rechtsmittel ist entgegen der in der Rekursbeantwortung der Klägerinnen ausgeführten Ansicht nicht verspätet. Die über eine Prozeßeinrede ergehende Entscheidung ist im Sinne des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO qualifiziert. Der Rekurs ist daher zweiseitig und die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Auch ein im Verfahren über eine Prozeßeinrede im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gefaßter rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluß nimmt sachlich zu der in Untersuchung gezogenen Prozeßvoraussetzung Stellung und enthält typischerweise gleich einem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß im Sinne des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO, dem gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde, bindende Rechtsansichten, so daß die Analogie zur zweiseitigen Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens und damit zur vierwöchigen Rekursfrist gerechtfertigt erscheint.
Der erkennende Senat sieht sich durch die Argumente der ersten Klägerin nicht bestimmt, von der bisher einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1985, 752 ua) abzugehen. Entgegen ihren eigenen Ausführungen unterstellt die Rekurswerberin offensichtlich auch die hier vertretene Auslegung, indem sie das Recht für sich in Anspruch nimmt, zum Rekurs ihres Prozeßgegners eine Rekursbeantwortung zu erstatten. Sachlich ist dem Rekurs der ersten Beklagten zwar insofern beizupflichten, daß die Verfahrensergänzung überflüssig ist, was aber nicht zur angestrebten Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, sondern zu dessen Abänderung im Sinne einer Verwerfung der vom Rekurswerber erhobenen Prozeßeinrede führt:
Unter der Voraussetzung, daß die zweite Klägerin von den drei hier Beklagten in einem anderen Rechtsstreit die Herausgabe derselben Urkunden mit der Begründung begehrt, die Beklagten wären verpflichtet gewesen, diese Urkunden, über die sie als Organe der ersten Klägerin die Innehabung erlangt hätten, zufolge Verlustes ihrer Organstellung an die erste Klägerin herauszugeben, dieser Herausgabeanspruch wäre zufolge Erwerbes des von der ersten Klägerin betriebenen Unternehmens auf sie übergegangen, läge im Verhältnis zu dem im anhängigen Rechtsstreit gestellten Herausgabebegehren der ersten Klägerin gegenüber dem ersten Beklagten (nur dieser hat gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß Rekurs erhoben) sowohl die Gleichheit des Klagegrundes und des Begehrens, also Identität des Streitgegenstandes, als auch Personengleichheit auf der beklagten Seite vor. Das Verhältnis der beiden klagenden Parteien ist das der Rechtsnachfolge. Im Sinne des Judikates 63 neu (= SZ 28/265) erstreckt sich die Rechtskraft einer Entscheidung nicht nur auf den Gesamt- sondern auch auf den Einzelrechtsnachfolger einer Prozeßpartei. Gleiches kann im umgekehrten Verhältnis aber deshalb nie gelten, weil im entschiedenen Rechtsstreit die dort als Rechtsnachfolger aufgetretene Prozeßpartei die Rechtsnachfolge behaupten mußte, um überhaupt sachlich legitimiert zu erscheinen, der in dem nicht von ihm geführten Prozeß als Rechtsnachfolger Bezeichnete aber als Prozeßpartei diese Rechtsnachfolge zwingend in Abrede stellen müßte, wenn er nicht selbst seine Sachlegitimation in Zweifel ziehen wollte, und über die Tatsache und die Wirkung der Rechtsnachfolge immer nur zwischen den jeweiligen Prozeßparteien bindend abgesprochen wird.
Dadurch, daß ein anderer vor dem Kläger mit der Behauptung, dessen Rechtsnachfolger zu sein, einen von diesem abgeleiteten Anspruch gegen einen Beklagten klageweise verfolgt, darf der ohne seine prozessuale Mitwirkung im zunächst anhängig gemachten Rechtsstreit als Rechtsvorgänger Bezeichnete nicht daran gehindert sein, mit der ausgesprochenen oder auch nur unausgesprochenen Behauptung, den von ihm klageweise verfolgten Anspruch nicht übertragen zu haben, sondern an jenem nach wie vor die Rechtszuständigkeit zu besitzen, einen von ihm behaupteten Anspruch klageweise geltend zu machen.
Wer als Rechtsnachfolger klagt, muß immer die Rechtsnachfolge behaupten, jeder Kläger muß aber, ohne sich mit sich selbst in Widerspruch zu setzen, bei einer Anspruchsverfolgung jeden Verlust seiner eigenen Rechtzuständigkeit verneinen.
Die Anspruchsverfolgung der zweiten Klägerin vermag aus diesen Erwägungen die Anspruchsverfolgung der ersten Klägerin im anhängigen Rechtsstreit keinesfalls wegen Streitanhängigkeit auszuschließen. Die Prozeßeinrede des Rechtsmittelwerbers ist in diesem Sinne unschlüssig. Sie war, ohne daß es dazu weiterer Erhebungen bedürfte, zu verwerfen.
Aufgrund des Rekurses des ersten Beklagten (ON 27) war der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß (in ON 23) aufzuheben und die gegen das Herausgabebegehren vom ersten Beklagten erhobene Prozeßeinrede der Streitanhängigkeit, der das Prozeßgericht erster Instanz der Sache nach stattgegeben (ON 11/I/1) und wogegen die erste Klägerin Rekurs erhoben hatte (ON 13/A), zu verwerfen. Das Prozeßgericht erster Instanz führte über die Prozeßeinrede keine abgesonderte Verhandlung durch. Es ist derzeit daher nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens des Zwischenstreites zu entscheiden, an dem lediglich die erste Klägerin und der erste Beklagte beteiligt waren. Der erste Beklagte hat der ersten Klägerin ein Drittel der Kosten des Rekurses ON 13/A bei einer Bemessungsgrundlage von 500.000 S und unter Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlages von 15 % sowie die Kosten der Rekursbeantwortung ON 39 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 166.667 S (= 500.000 S : 3) und ohne Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlages zu ersetzen.
3. Zu den Ersatzbegehren:
Die erste Klägerin ist eine Gesellschaft mbH, die zufolge Konkurseröffnung aufgelöst und deren im Konkurs erfaßtes Vermögen verwertet wurde, die aber Ersatzansprüche gegen ihre ehemaligen Geschäftsführer behauptet und in diesem Sinne nich vollbeendet ist. Für sie wurde gemäß § 15 a GmbHG ein Liquidator bestellt, der auch als Gesellschaftsorgan einschreitet. Die zweite Klägerin behauptet, das von der Klägerin betriebene Unternehmen aus der Konkursmasse erworben zu haben.Die erste Klägerin ist eine Gesellschaft mbH, die zufolge Konkurseröffnung aufgelöst und deren im Konkurs erfaßtes Vermögen verwertet wurde, die aber Ersatzansprüche gegen ihre ehemaligen Geschäftsführer behauptet und in diesem Sinne nich vollbeendet ist. Für sie wurde gemäß Paragraph 15, a GmbHG ein Liquidator bestellt, der auch als Gesellschaftsorgan einschreitet. Die zweite Klägerin behauptet, das von der Klägerin betriebene Unternehmen aus der Konkursmasse erworben zu haben.
Beide Klägerinnen nehmen die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der ersten Klägerin wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten in Anspruch. Sie stützen ihre Ersatzansprüche und ihre Feststellungsbegehren alternativ einerseits darauf, daß die Ersatzansprüche der ersten Klägerin erwachsen und von dieser zur Hälfte an die zweite Klägerin abgetreten worden seien, und andererseits darauf, daß die Ersatzansprüche in die Rechtszuständigkeit der zweiten Klägerin gefallen und dann zur Hälfte an die erste Klägerin abgetreten worden seien. Da die Klägerinnen keine Tatumstände vorgebracht haben, aus denen ein originär in der Person der zweiten Klägerin entstandener Ersatzanspruch gegen einen der Beklagten abgeleitet werden könnte, ist es zur Schlüssigkeit der gegen die Beklagten verfolgten Ersatzbegehren und damit auch der Feststellungsbegehren erforderlich, einen der ersten Klägerin gegen die Beklagten entstandenen Ersatzanspruch darzulegen.
Diese die Klägerinnen treffende Behauptungs- und Beweislast umfaßt bei einer Verfolgung eines Ersatzanspruches nach § 25 GmbHG grundsätzlich auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG. Ein nach dieser Gesetzesstelle erforderlicher Gesellschafterbeschluß wird nach herrschender Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland zu § 46 Z 8 dGmbHG als materielles Anspruchserfordernis gesehen ÄBaumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rz 40;Diese die Klägerinnen treffende Behauptungs- und Beweislast umfaßt bei einer Verfolgung eines Ersatzanspruches nach Paragraph 25, GmbHG grundsätzlich auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG. Ein nach dieser Gesetzesstelle erforderlicher Gesellschafterbeschluß wird nach herrschender Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland zu Paragraph 46, Ziffer 8, dGmbHG als materielles Anspruchserfordernis gesehen ÄBaumbach/Hueck, GmbHG, Paragraph 46, Rz 40;
Hachenburg-Schilling, Großkomm GmbHG7, § 46 Rz 31;Hachenburg-Schilling, Großkomm GmbHG7, Paragraph 46, Rz 31;
Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, § 46 Rz 34;Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, Paragraph 46, Rz 34;
Fischer/Lutter/Hommelhoff, Komm12 § 46 Rz 19;Fischer/Lutter/Hommelhoff, Komm12 Paragraph 46, Rz 19;
Eder/Heuser/Tillmann/Gaul, GmbH-Handbuch12, I 450.1; Bartl/Henkes, GmbH-Recht2, Rz 455; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, § 46 Rz 45;Eder/Heuser/Tillmann/Gaul, GmbH-Handbuch12, römisch eins 450.1; Bartl/Henkes, GmbH-Recht2, Rz 455; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, Paragraph 46, Rz 45;
wieder zweifelnd allerdings Scholz/K.Schmidt, GmbHG7, § 46 Rz 142;wieder zweifelnd allerdings Scholz/K.Schmidt, GmbHG7, Paragraph 46, Rz 142;
gegenteilig nur die älteren Meinungen bei Vogel, GmbHG2 (1956), 247 oder Spoerlein, Handbuch2, (1958), 130Ü. In der österreichischen Literatur fehlt eine eindeutige Stellungnahme. Die Formulierung von Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 328 ("Die Beschlüsse über die Prozeßführung und Bestellung des Prozeßvertreters sind in der Klage nachzuweisen.") ließe eher die Auffassung eines prozeßrechtlichen Erfordernisses annehmen. Bei Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht3, II, 431 vermißt man jede Stellungnahme über die in Untersuchung stehende Frage. Eine eindeutige Stellungnahme findet sich auch bei Gellis-Feil, Komm2, 245, Feil-Igenz, GmbH3, 14.8.2., Paschinger, Die Gesellschaften im Zivilprozeß, 76, oder Kastner/Doralt, Gesellschaftsrecht4, 295 nicht.gegenteilig nur die älteren Meinungen bei Vogel, GmbHG2 (1956), 247 oder Spoerlein, Handbuch2, (1958), 130Ü. In der österreichischen Literatur fehlt eine eindeutige Stellungnahme. Die Formulierung von Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 328 ("Die Beschlüsse über die Prozeßführung und Bestellung des Prozeßvertreters sind in der Klage nachzuweisen.") ließe eher die Auffassung eines prozeßrechtlichen Erfordernisses annehmen. Bei Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht3, römisch zwei, 431 vermißt man jede Stellungnahme über die in Untersuchung stehende Frage. Eine eindeutige Stellungnahme findet sich auch bei Gellis-Feil, Komm2, 245, Feil-Igenz, GmbH3, 14.8.2., Paschinger, Die Gesellschaften im Zivilprozeß, 76, oder Kastner/Doralt, Gesellschaftsrecht4, 295 nicht.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Lesart im Sinne der zu § 46 Z 8 dGmbHG einhellig vertretenen Auslegung der Auffassung an, daß im § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG zwei voneinander zu trennende Gegenstände geregelt seien und der Bedingungssatz ("Wenn die Gesellschaft weder durch einen Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann") nur auf den zweiten Fall der Bestellung eines Vertreters zur Prozeßführung, nicht aber auch auf die Geltendmachung der Ersatzansprüche an sich zu beziehen sei.Der Oberste Gerichtshof schließt sich entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Lesart im Sinne der zu Paragraph 46, Ziffer 8, dGmbHG einhellig vertretenen Auslegung der Auffassung an, daß im Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG zwei voneinander zu trennende Gegenstände geregelt seien und der Bedingungssatz ("Wenn die Gesellschaft weder durch einen Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann") nur auf den zweiten Fall der Bestellung eines Vertreters zur Prozeßführung, nicht aber auch auf die Geltendmachung der Ersatzansprüche an sich zu beziehen sei.
Diese gesetzliche Zuordnung der Entscheidungskompetenz an die Gesamtheit der Gesellschafter kann als sachliches Gegenstück zur Entlastung der Geschäftsführer nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG gesehen werden. Die Entscheidung soll jedenfalls dem Gesellschaftsorgan vorbehalten bleiben, das die grundsätzliche Geschäftspolitik und Geschäftsstrategie zu bestimmen hat, an denen nicht zuletzt eine strittig gewordene Geschäftsführertätigkeit insgesamt zu messen wäre. Im einzelnen ist das mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Ziel umstritten. Eine eindeutige teleologische Reduktion, wie sie im Falle der Geltendmachung des Ersatzanspruches durch einen Überweisungsgläubiger (in dessen Interesse auch die Entlastung des Geschäftsführers im Sinne des § 10 Abs 6 GmbHG keine Wirkung zeitigte) oder im Falle der Geltendmachung durch den Masseverwalter im Gesellschaftskonkurs zufolge der jedenfalls höher zu wertenden Interessen des Gläubigerschutzes gerechtfertigt erscheint, kann für den Fall einer bereits aufgelösten Gesellschaft nicht mit der gleichen Sicherheit vorgenommen werden, weil der Regelungszweck nicht mit einer hiefür erforderlichen Sicherheit bestimmbar ist. Keinesfalls reichte eine lediglich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung hin, vom materiellrechtlichen Erfordernis des Gesellschafterbeschlusses zur Geltendmachung der Ersatzansprüche abzusehen, weil nur typische, vielen ähnlichen Fällen gemeinsame Eigenheiten die Ausnahme einer ganzen Gruppe von Fällen von der Anwendung einer nach dem erkennbaren Gesetzeszweck offensichtlich zu weit gefaßten Norm zu rechtfertigen vermöchten. Derartige Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht faßbar, insbesondere fehlt es außerhalb eines Konkurs- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens an einer tragfähigen Grundlage für eine Analogie zu den Fällen behördlichen Eingriffes in die rechtliche Willenssphäre der Gesellschaft in den Fällen der Zwangsvollstreckung und des Konkursverfahrens.Diese gesetzliche Zuordnung der Entscheidungskompetenz an die Gesamtheit der Gesellschafter kann als sachliches Gegenstück zur Entlastung der Geschäftsführer nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG gesehen werden. Die Entscheidung soll jedenfalls dem Gesellschaftsorgan vorbehalten bleiben, das die grundsätzliche Geschäftspolitik und Geschäftsstrategie zu bestimmen hat, an denen nicht zuletzt eine strittig gewordene Geschäftsführertätigkeit insgesamt zu messen wäre. Im einzelnen ist das mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Ziel umstritten. Eine eindeutige teleologische Reduktion, wie sie im Falle der Geltendmachung des Ersatzanspruches durch einen Überweisungsgläubiger (in dessen Interesse auch die Entlastung des Geschäftsführers im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, GmbHG keine Wirkung zeitigte) oder im Falle der Geltendmachung durch den Masseverwalter im Gesellschaftskonkurs zufolge der jedenfalls höher zu wertenden Interessen des Gläubigerschutzes gerechtfertigt erscheint, kann für den Fall einer bereits aufgelösten Gesellschaft nicht mit der gleichen Sicherheit vorgenommen werden, weil der Regelungszweck nicht mit einer hiefür erforderlichen Sicherheit bestimmbar ist. Keinesfalls reichte eine lediglich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung hin, vom materiellrechtlichen Erfordernis des Gesellschafterbeschlusses zur Geltendmachung der Ersatzansprüche abzusehen, weil nur typische, vielen ähnlichen Fällen gemeinsame Eigenheiten die Ausnahme einer ganzen Gruppe von Fällen von der Anwendung einer nach dem erkennbaren Gesetzeszweck offensichtlich zu weit gefaßten Norm zu rechtfertigen vermöchten. Derartige Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht faßbar, insbesondere fehlt es außerhalb eines Konkurs- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens an einer tragfähigen Grundlage für eine Analogie zu den Fällen behördlichen Eingriffes in die rechtliche Willenssphäre der Gesellschaft in den Fällen der Zwangsvollstreckung und des Konkursverfahrens.
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche durch die Gesellschaft gegen ihre drei ehemaligen Geschäftsführer unterliegt auch im vorliegenden Fall einer Auflösung der Gesellschaft zufolge Konkurseröffnung und nach Abwicklung des Konkurses dem materiellrechtlichen Erfordernis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.
Eine solche Beschlußfassung ist keiner besonderen Formvorschrift unterworfen. Sie bedürfte etwa im Falle einer Klage der durch ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft keines weiteren Formalaktes.
Offensichtlich in diesem Sinne haben sich die Klägerinnen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.Juli 1988 darauf berufen, daß nunmehr der Liquidator Alleingesellschafter wäre. Diese Behauptung haben die Klägerinnen aber in keiner Weise substantiiert, weil sie den behaupteten Erwerbsakt in keiner Weise darstellten. (Sie haben im übrigen auch durch die in der Folge vorgelegten Urkunden durchaus nicht hinreichend belegt, daß der Liquidator Alleingesellschafter der ersten Klägerin geworden sei. Zum Erwerb des 100 %-Geschäftsanteiles aus der Konkursmasse des Zahnarztes fehlt ein formwirksamer Übertragungsakt ebenso wie die konkursgerichtliche Genehmigung im Sinne des § 117 KO.) Soweit es aber auf die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Zahnarztes ankommt, wurde eine vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte Genehmigung der Rechtsverfolgung gegen die drei ehemaligen Geschäftsführer durch ihn nicht einmal behauptet (und auch durch die nachträglich vorgelegten Urkunden nicht belegt, insbesondere nicht durch eine Erklärung des Masseverwalters vom 13. Juli 1988).Offensichtlich in diesem Sinne haben sich die Klägerinnen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.Juli 1988 darauf berufen, daß nunmehr der Liquidator Alleingesellschafter wäre. Diese Behauptung haben die Klägerinnen aber in keiner Weise substantiiert, weil sie den behaupteten Erwerbsakt in keiner Weise darstellten. (Sie haben im übrigen auch durch die in der Folge vorgelegten Urkunden durchaus nicht hinreichend belegt, daß der Liquidator Alleingesellschafter der ersten Klägerin geworden sei. Zum Erwerb des 100 %-Geschäftsanteiles aus der Konkursmasse des Zahnarztes fehlt ein formwirksamer Übertragungsakt ebenso wie die konkursgerichtliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 117, KO.) Soweit es aber auf die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Zahnarztes ankommt, wurde eine vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte Genehmigung der Rechtsverfolgung gegen die drei ehemaligen Geschäftsführer durch ihn nicht einmal behauptet (und auch durch die nachträglich vorgelegten Urkunden nicht belegt, insbesondere nicht durch eine Erklärung des Masseverwalters vom 13. Juli 1988).
Das Begehren auf Leistung von Ersatz und auf Feststellung einer solchen Ersatzpflicht blieb demnach auch nach der Erörterung des sich aus § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ergebenden Anspruchserfordernisses mit den Parteien unschlüssig.Das Begehren auf Leistung von Ersatz und auf Feststellung einer solchen Ersatzpflicht blieb demnach auch nach der Erörterung des sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG ergebenden Anspruchserfordernisses mit den Parteien unschlüssig.
Der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Verfahrensergänzung bedarf es nicht. Insofern ist sämtlichen Rekurswerbern zuzustimmen.
Die Rechtssache ist in Ansehung der Zahlungs- und der Feststellungsbegehren (letztgenannte sind ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung in der Berufung der Klägerinnen nach deren Rechtsmittelantrag nicht aus dem Prozeßverhältnis ausgeschieden) im Sinne eines klagsabweisenden Teilurteiles spruchreif. Dieses war gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO zu fällen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist gemäß § 52 ZPO dem Endurteil vorzubehalten.Die Rechtssache ist in Ansehung der Zahlungs- und der Feststellungsbegehren (letztgenannte sind ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung in der Berufung der Klägerinnen nach deren Rechtsmittelantrag nicht aus dem Prozeßverhältnis ausgeschieden) im Sinne eines klagsabweisenden Teilurteiles spruchreif. Dieses war gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO zu fällen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist gemäß Paragraph 52, ZPO dem Endurteil vorzubehalten.