Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach § 508 ZPO idFd WGN 1997 zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO idFd WGN 1997 zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) Bedacht zu nehmen ist nach stRspr nur auf solche überschießenden Beweisergebnisse, die in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrunds oder einer bestimmten Einwendung fallen (stRspr: SZ 61/135, 1 Ob 2297/96t uva, zuletzt 5 Ob 334/98y, 9 ObA 112/99g; RIS-Justiz RS0037964, RS0037552 und RS0040318; Fasching, Lehrbuch2 Rz 661 und 899). Dadurch, dass die zweite Instanz den vom Erstgericht zur Begründung der Klageabweisung herangezogenen Grund als nicht gegeben erachtete, ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert.
b) Soweit das Klagebegehren auf einen Rückforderungsanspruch (Rückabwicklung eines nicht erfüllten Kaufvertrags) gestützt wird, billigte die zweite Instanz im nicht revisiblen Tatsachenbereich die erstinstanzliche Feststellung, Vertragspartner des Kläger sei nicht der Beklagte, sondern die von ihm vertretene Gesellschaft gewesen, und verneinte deshalb die Passivlegitimation. Dem kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Auf das behauptete Anerkenntnis im Strafverfahren kommt der Kläger im Rechtsmittel nicht mehr zurück.
c) Die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft. Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann daher nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert (4 Ob 2154/96k = HS 27.200 ua; Koppensteiner, GmbHG, § 25 Rz 5, 26).c) Die Haftung nach Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft. Gläubigerin von Ansprüchen gemäß Paragraph 25, GmbHG kann daher nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert (4 Ob 2154/96k = HS 27.200 ua; Koppensteiner, GmbHG, Paragraph 25, Rz 5, 26).
d) Soweit das Klagebegehren auf einen deliktischen Anspruch gestützt wird, ist festzuhalten: Gläubiger einer Gesellschaft mbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft mbH nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben (SZ 59/1, SZ 64/160, SZ 67/128, je mwN ua; RIS-Justiz RS0023887). Über den Bereich der Schutzgesetzverletzung hinaus kann auch die Verletzung absoluter Rechtsgüter oder die sittenwidrige Schädigung durch die Geschäftsführer deren Haftpflicht begründen (HS XVI/XVII/7). Auch wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet den Gläubigern persönlich für den Schaden (stRspr: SZ 42/104, SZ 50/75 uva, zuletzt 1 Ob 2269/96z = ÖBA 1997, 738; RIS-Justiz RS0023677).d) Soweit das Klagebegehren auf einen deliktischen Anspruch gestützt wird, ist festzuhalten: Gläubiger einer Gesellschaft mbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft mbH nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Paragraphen 1293, ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben (SZ 59/1, SZ 64/160, SZ 67/128, je mwN ua; RIS-Justiz RS0023887). Über den Bereich der Schutzgesetzverletzung hinaus kann auch die Verletzung absoluter Rechtsgüter oder die sittenwidrige Schädigung durch die Geschäftsführer deren Haftpflicht begründen (HS XVI/XVII/7). Auch wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet den Gläubigern persönlich für den Schaden (stRspr: SZ 42/104, SZ 50/75 uva, zuletzt 1 Ob 2269/96z = ÖBA 1997, 738; RIS-Justiz RS0023677).
Zum behaupteten Anspruchsgrund einer persönlichen deliktischen Haftung des Beklagten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen ausreichender Tatsachenbehauptungen durch den Kläger. Der Frage, ob einzelne Behauptungen ausreichen, den Klageanspruch schlüssig zu begründen, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist gleichfalls eine Frage des Einzelfalls (10 Ob 516/94 ua), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, und entzieht sich deshalb der Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nicht zu erkennen. Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichts nach § 182 ZPO kann der Oberste Gerichtshof nach stRsp nicht wahrnehmen, wenn in der Berufung ein solcher Mangel nicht gerügt wurde, kann doch das Berufungsgericht Verfahrensmängel nur bei deren Rüge aufgreifen, so dass die Nichtberücksichtigung eines ungerügt gebliebenen Verfahrensfehlers durch das Gericht zweiter Instanz keinen Mangel des Berufungsverfahrens bilden kann (4 Ob 1521/96 mwN ua). Der Kläger hat in der Mängelrüge seiner Berufung nur beanstandet, dass das Erstgericht zwar "überschießende" Feststellungen, aber keine Feststellungen zu Rückzahlungen des Klägers auf den erhaltenen Kredit gegenüber der Bank getroffen habe, nicht aber auch, dass das Erstgericht ihn zu keinem weiteren Vorbringen zu seinem deliktischen Schadenersatzanspruch angeleitet habe.Zum behaupteten Anspruchsgrund einer persönlichen deliktischen Haftung des Beklagten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen ausreichender Tatsachenbehauptungen durch den Kläger. Der Frage, ob einzelne Behauptungen ausreichen, den Klageanspruch schlüssig zu begründen, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist gleichfalls eine Frage des Einzelfalls (10 Ob 516/94 ua), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, und entzieht sich deshalb der Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nicht zu erkennen. Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichts nach Paragraph 182, ZPO kann der Oberste Gerichtshof nach stRsp nicht wahrnehmen, wenn in der Berufung ein solcher Mangel nicht gerügt wurde, kann doch das Berufungsgericht Verfahrensmängel nur bei deren Rüge aufgreifen, so dass die Nichtberücksichtigung eines ungerügt gebliebenen Verfahrensfehlers durch das Gericht zweiter Instanz keinen Mangel des Berufungsverfahrens bilden kann (4 Ob 1521/96 mwN ua). Der Kläger hat in der Mängelrüge seiner Berufung nur beanstandet, dass das Erstgericht zwar "überschießende" Feststellungen, aber keine Feststellungen zu Rückzahlungen des Klägers auf den erhaltenen Kredit gegenüber der Bank getroffen habe, nicht aber auch, dass das Erstgericht ihn zu keinem weiteren Vorbringen zu seinem deliktischen Schadenersatzanspruch angeleitet habe.
Kollisionsrechtliche Fragen stellen sich nicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Kollisionsrechtliche Fragen stellen sich nicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.