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Entscheidung 4 Ob 1521/96×

Entscheidung 4 Ob 1521/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1521/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei H.***** KG, ***** vertreten durch Dr.Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 199.927,70 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23.November 1995, GZ 6 R 204/95-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht des Erstgerichtes nach Paragraph 182, ZPO kann der Oberste Gerichtshof nach stRsp nicht wahrnehmen, wenn in der Berufung ein solcher Mangel nicht gerügt wurde (5 Ob 195/73; 2 Ob 670/87 uva), kann doch das Berufungsgericht Verfahrensmängel nur auf Rüge hin aufgreifen, so daß die Nichtberücksichtigung eines ungerügt gebliebenen Verfahrensfehlers durch das Gericht zweiter Instanz keinen Mangel des Berufungsverfahrens bilden kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Die Beklagte hat aber in der Berufung nur beanstandet, daß das Erstgericht (ua) die Gegenforderungen nicht näher geprüft habe, nicht aber, daß das Erstgericht sie nicht zu einem weiteren Vorbringen angeleitet habe.

Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der - von der Beklagten behaupteten, aber ungeprüft gebliebenen - Konkurseröffnung über das Vermögen der in Tschechien ansässigen Klägerin keine rechtliche Bedeutung zukomme, ist zuzustimmen. Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Tschechien über die gegenseitige Anerkennung der Konkurseröffnungen besteht derzeit nicht. Wird der Konkurs im Ausland eröffnet, dann treten mangels einer staatsvertraglichen Regelung die Wirkungen (ua) der Paragraphen eins, 3, 6 und 7 KO in Österreich nicht ein; der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses bleibt über sein in Österreich befindliches Vermögen verfügungsbefugt (SZ 53/44; ZfRV 1994, 79 [Hoyer] ua). Der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses kann in Österreich seine Rechte gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (EvBl 1984/125; Leitner, Der grenzüberschreitende Konkurs 221 f).

Richtig ist, daß sich die Vorinstanzen nicht mit der Frage befaßt haben, nach welcher Rechtsordnung der vorliegende Sachverhalt mit Auslandsberührung zu beurteilen ist. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu liefern hatte, ist mangels gegenteiliger Vereinbarung (Paragraph 35, IPRG) tschechisches Recht anzuwenden (Paragraph 36, IPRG). Daß die Vorinstanzen dies übersehen haben, ist aber ohne Bedeutung: Auch nach tschechischem Recht ist der Kaufpreis für gelieferte Waren zu zahlen. Gleiches gilt nach Artikel 53, UN-Kaufrecht. Da die Tatsachengrundlage für die geltend gemachten Gegenforderungen nicht bewiesen wurde, waren hiezu keine Rechtsfragen zu lösen.

Anmerkung

E43045 04A15216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01521.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0040OB01521_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035224 Rechtssatz 20.12.1983Zivilrecht
Die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, behält in der Republik Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in bez …
RS0037325 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des § 182 ZPO kann vom OGH nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden, noch, insoweit diesbezüglich auch ein Mangel des Berufungsverfa …
RS0043111 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0063637 Rechtssatz 19.03.1980Zivilrecht
Da der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen behält, ist ein Eingreifen des Konkursverwalters in die unabhängig vom Konkurs bestehenden vertraglichen Rechtsbeziehungen des Gemeinschuldn …
RS0064856 Rechtssatz 01.02.1938Zivilrecht
Im Auslande stattgefundene Insolvenzverfahren haben in der Regel keine Wirkung für das Inland, wohl aber wenn das Begehren des Klägers auf Erbringung einer Leistung in dem Auslande gelegen ist, in dem das Insolvenzverfahren stattgefunden hat.
RS0065306 Rechtssatz 28.06.1988Zivilrecht
Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichtes haben dann, wenn kein Staatsvertrag vorliegt (wie nach altem Konkursrecht) keine Inlandswirkung.
RS0074223 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817).