Rechtssatz RS0035224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035224
Geschäftszahl
5Ob635/83; 4Ob1521/96; 1Ob120/00d
Entscheidungsdatum
29.08.2000
Rechtssatz
Die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, behält in der Republik Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen; dem in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Konkursverwalter kommt in diesem Umfang keinerlei Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in Österreich zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 635/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 635/83
Veröff: GesRZ 1984,164 = EvBl 1984/125 S 494
- 4 Ob 1521/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1521/96
Vgl auch: nur: Die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, behält in der Republik Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen. (T1) Beisatz: Der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses kann in Österreich seine Rechte gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, sofern nicht eine staatsvertragliche Regelung über die gegenseitige Anerkennung der Konkurseröffnungen besteht (vgl. § 180 KO). (T2) Beisatz: Hier: Konkursverfahren in Tschechien. (T3)
- 1 Ob 120/00d
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 120/00d
Vgl; Beisatz: Die in Schweden erfolgte Konkurseröffnung entfaltet keine (konkurstypische) Wirkung in Österreich, weil kein Staatsvertrag zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Anerkennung der Konkurseröffnung, also kein Insolvenzrechtsvertrag besteht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035224
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00635_8300000_001