Rechtssatz RS0023887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023887
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Rechtssatz
Die Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben.Die Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Paragraphen 1293, ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 688/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 688/83
Veröff: RdW 1984,42 = NZ 1986,17
- 6 Ob 711/85
Entscheidungstext OGH 09.01.1986 6 Ob 711/85
Veröff: SZ 59/1 = JBl 1986,393
- 2 Ob 97/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 97/89
- 1 Ob 617/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
Auch; Veröff: SZ 64/160 = RdW 1993,142
- 3 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 531/93
- 1 Ob 553/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 553/94
Veröff: SZ 67/128
- 1 Ob 2269/96z
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2269/96z
Auch
- 1 Ob 214/99y
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 214/99y
Beisatz: Über den Bereich der Schutzgesetzverletzung hinaus kann auch die Verletzung absoluter Rechtsgüter oder die sittenwidrige Schädigung durch die Geschäftsführer deren Haftpflicht begründen. (T1)
- 10 Ob 26/01y
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 Ob 26/01y
Beis wie T1; Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast betreffend die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T2)
- 6 Ob 196/05z
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T3)
Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T4)
- 7 Ob 219/06s
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 219/06s
Auch; Beisatz: Für die Nichteinhaltung von Verträgen, die die GmbH binden, haftet der Geschäftsführung dem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht, sofern nicht dem Gläubiger aus dem Vertrag mit der GmbH eine besonders geschützte Rechtsstellung erwächst, sodass die Vertragsverletzung zugleich einen Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter des Gläubigers darstellt oder wenn die Vertragsverletzung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Dritten darstellt. (T5)
- 8 Ob 42/07w
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 42/07w
- 6 Ob 32/14w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 32/14w
Beis wie T3
- 3 Ob 29/15h
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 29/15h
Beisatz: Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sämtliche Gläubiger etwa einer GmbH erfasst, und zwar sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Schutzzweck des § 156 StGB ist die Wahrung der Gläubigerinteressen. (T6)
- 4 Ob 176/15h
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 176/15h
Auch; Veröff: SZ 2015/111
- 6 Ob 244/17a
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 244/17a
Beisatz: Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Ebenso kann der Geschäftsführer bei Erfüllung des Tatbestands des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden. (T7)
- 6 Ob 75/18z
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 75/18z
Beis wie T7
- 10 Ob 100/18f
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 100/18f
- 1 Ob 53/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 1 Ob 53/25p
vgl; Beisatz wie T1
- 9 Ob 39/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 Ob 39/26i
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023887
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00688_8300000_001