Entscheidungsgründe:
Die L***** GesmbH wurde im Jahr 1979 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war ursprünglich die Führung eines Freizeitklubs und die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes. Die Gesellschaft betrieb unter der Bezeichnung "B*****" in Wien*****, eine Bar. Im Jahre 1982 wurde der Unternehmensgegenstand auf die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO ausgedehnt. Das Lokal des Reisebüros befand sich in Wien*****. Alleiniger Geschäftsführer der L***** GesmbH war ab deren Gründung der Erstbeklagte. Der Erstbeklagte gestand zu (AS 32), daß die L***** GesmbH das Reisebüro unter dem Schlagwort "C*****" betrieben hat. In der Generalversammlung vom 28.3.1985 wurde der Erstbeklagte als Geschäftsführer abberufen und der Zweitbeklagte zum neuen alleinigen Geschäftsführer bestellt. Diesem Wechsel war der Aktenlage nach der Verkauf von 82,5 % der vom Erstbeklagten gehaltenen Geschäftsanteile der L***** GesmbH an drei Gesellschafter der ********** GesmbH vorangegangen. Weitere Gesellschafterin beider Gesellschaften war die Gattin des Erstbeklagten. Die Eintragung des Geschäftsführerwechsels im Handelsregister erfolgte am 8.5.1985. Mit Beschluß vom 23.4.1987 wurde die L***** GesmbH nach § 2 LöschG von Amts wegen gelöscht.Die L***** GesmbH wurde im Jahr 1979 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war ursprünglich die Führung eines Freizeitklubs und die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes. Die Gesellschaft betrieb unter der Bezeichnung "B*****" in Wien*****, eine Bar. Im Jahre 1982 wurde der Unternehmensgegenstand auf die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO ausgedehnt. Das Lokal des Reisebüros befand sich in Wien*****. Alleiniger Geschäftsführer der L***** GesmbH war ab deren Gründung der Erstbeklagte. Der Erstbeklagte gestand zu (AS 32), daß die L***** GesmbH das Reisebüro unter dem Schlagwort "C*****" betrieben hat. In der Generalversammlung vom 28.3.1985 wurde der Erstbeklagte als Geschäftsführer abberufen und der Zweitbeklagte zum neuen alleinigen Geschäftsführer bestellt. Diesem Wechsel war der Aktenlage nach der Verkauf von 82,5 % der vom Erstbeklagten gehaltenen Geschäftsanteile der L***** GesmbH an drei Gesellschafter der ********** GesmbH vorangegangen. Weitere Gesellschafterin beider Gesellschaften war die Gattin des Erstbeklagten. Die Eintragung des Geschäftsführerwechsels im Handelsregister erfolgte am 8.5.1985. Mit Beschluß vom 23.4.1987 wurde die L***** GesmbH nach Paragraph 2, LöschG von Amts wegen gelöscht.
Ende 1983 lernte der Erstbeklagte den Zweitbeklagten kennen. Die Beklagten vereinbarten, daß die L***** GesmbH an den Zweitbeklagten die Geschäftsräumlichkeiten in Wien*****, den Kundenstock und den good will des Reisebüros überläßt. Am 31.1.1984 wurde die ***** ***** GesmbH gegründet. Die Gesellschaft wurde am 21.11.1984 ins Handelsregister eingetragen. Der Zweitbeklagte war damals alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Aktenlage nach hatte die L***** GesmbH den Barbetrieb am 18.12.1984 um den Preis von S 1,200.000 an eine andere Gesellschaft verkauft. Mit dem Kaufpreis wurden die Verbindlichkeiten der L***** GesmbH abgedeckt.
Die klagende Partei stand jedenfalls "seit dem Jahr 1983" mit einem Unternehmen "C*****" wiederholt in Geschäftsbeziehung. Nach telefonischer Anfrage erfolgten schriftliche Bestellungen durch Fernschreiben. Die klagende Partei adressierte die Rechnungen an "C*****", Wien*****. Die Rechnungsdaten liegen zwischen dem 26.7.1983 und 7.12.1984 sowie einem Storno mit Datum 15.4.1985. Einzig die Rechnung vom 26.7.1983 stammt vor Übergabe des Unternehmens an den Zweitbeklagten. Sie betraf die Besorgung zweier Visa um den Rechnungsbetrag von S 320,--. Diese Rechnungen ergeben eine Gesamtsumme (einschließlich Inkassokosten) von S 164.456,-. Diesen Betrag machte die klagende Partei zu 29 Cg 292/85 des Handelsgerichtes Wien gegen die Firma L***** GesmbH "C*****" geltend. Die Klage wurde am 29.5.1985 vom Zweitbeklagten übernommen. Am 21.6.1985 erging das stattgebende Versäumungsurteil. Auf Grund dieses Versäumungsurteiles wurden am 27.8.1985 in den Geschäftsräumen der L***** GesmbH zwei Fahrnisse gepfändet, die aber nicht zum Verkauf gelangten. Am 21.5.1986 erstattete die klagende Partei gegen die Beklagten eine "Sachverhaltsbekanntgabe" an die Staatsanwaltschaft Wien. Sie warf den Beklagten fahrlässige Krida und schweren Betrug vor. Das Verfahren gegen den Erstbeklagten wurde gemäß § 90 StPO, das Verfahren gegen den Zweitbeklagten soweit ihm in diesem Punkt Betrug vorgeworfen wurde, gemäß § 109 StPO eingestellt. Der Zweitbeklagte wurde allerdings mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.12.1987, 12 d Vr 7396/85, Hv 7498/87, der Vergehen der fahrlässigen Krida und nach § 114 ASVG sowie wegen anderer Fakten des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB für schuldig erkannt.Die klagende Partei stand jedenfalls "seit dem Jahr 1983" mit einem Unternehmen "C*****" wiederholt in Geschäftsbeziehung. Nach telefonischer Anfrage erfolgten schriftliche Bestellungen durch Fernschreiben. Die klagende Partei adressierte die Rechnungen an "C*****", Wien*****. Die Rechnungsdaten liegen zwischen dem 26.7.1983 und 7.12.1984 sowie einem Storno mit Datum 15.4.1985. Einzig die Rechnung vom 26.7.1983 stammt vor Übergabe des Unternehmens an den Zweitbeklagten. Sie betraf die Besorgung zweier Visa um den Rechnungsbetrag von S 320,--. Diese Rechnungen ergeben eine Gesamtsumme (einschließlich Inkassokosten) von S 164.456,-. Diesen Betrag machte die klagende Partei zu 29 Cg 292/85 des Handelsgerichtes Wien gegen die Firma L***** GesmbH "C*****" geltend. Die Klage wurde am 29.5.1985 vom Zweitbeklagten übernommen. Am 21.6.1985 erging das stattgebende Versäumungsurteil. Auf Grund dieses Versäumungsurteiles wurden am 27.8.1985 in den Geschäftsräumen der L***** GesmbH zwei Fahrnisse gepfändet, die aber nicht zum Verkauf gelangten. Am 21.5.1986 erstattete die klagende Partei gegen die Beklagten eine "Sachverhaltsbekanntgabe" an die Staatsanwaltschaft Wien. Sie warf den Beklagten fahrlässige Krida und schweren Betrug vor. Das Verfahren gegen den Erstbeklagten wurde gemäß Paragraph 90, StPO, das Verfahren gegen den Zweitbeklagten soweit ihm in diesem Punkt Betrug vorgeworfen wurde, gemäß Paragraph 109, StPO eingestellt. Der Zweitbeklagte wurde allerdings mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.12.1987, 12 d römisch fünf r 7396/85, Hv 7498/87, der Vergehen der fahrlässigen Krida und nach Paragraph 114, ASVG sowie wegen anderer Fakten des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB für schuldig erkannt.
Die klagende Partei begehrt mit ihrer am 13.10.1987 eingebrachten Klage, beide Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von S 184.842,71 samt Anhang zu bezahlen. Neben dem der klagenden Partei gegen die Firma L***** GesmbH im Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 21.6.1985, 29 Cg 292/85, zuerkannten Betrag von Kapital und Zinsen macht die klagende Partei ihr gegen die Firma L***** rechtskräftig zuerkannte Verfahrens- und Exekutionskosten von S 20.386,71 geltend. Der Betrag von S 164.456,-
habe zum 1.1.1985 unberichtigt ausgehaftet. Die klagende Partei sei mit der Firma L***** in Geschäftsverbindung gestanden. Die Beklagten seien Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Obwohl den Beklagten die zum Zeitpunkt der Buchungen bestehende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt gewesen sei, seien sie weitere Verbindlichkeiten eingegangen und hätten es trotz Vorliegen und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schuldhaft unterlassen, die Konkurseröffnung zu beantragen. Damit hätten sie gegen Gläubigerschutzvorschriften, insbesondere gegen die Vorschrift des § 69 Abs.3 KO verstoßen. Die Bestellungen durch den Zweitbeklagten seien in Kenntnis und im Auftrag des Erstbeklagten vorgenommen worden. Die L***** GesmbH habe als Nebenbetrieb unter der Etablissementbezeichnung "C*****" ein kleines Reisebüro betrieben. Die *************** GesmbH habe an der Adresse der L***** GesmbH kein Reisebüro geführt, sie habe überhaupt keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Gegen den Geschäftsführer der ********** *****GesmbH bestehe aber auf jeden Fall ein Durchgriffsrecht, da dieser keine Buchhaltung geführt habe. Die Haftung des Zweitbeklagten bestehe deswegen, weil er das Unternehmen der L*****GesmbH übernommen und weitergeführt habe, die offenen Rechnungen seien nicht bezahlt worden.habe zum 1.1.1985 unberichtigt ausgehaftet. Die klagende Partei sei mit der Firma L***** in Geschäftsverbindung gestanden. Die Beklagten seien Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Obwohl den Beklagten die zum Zeitpunkt der Buchungen bestehende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt gewesen sei, seien sie weitere Verbindlichkeiten eingegangen und hätten es trotz Vorliegen und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schuldhaft unterlassen, die Konkurseröffnung zu beantragen. Damit hätten sie gegen Gläubigerschutzvorschriften, insbesondere gegen die Vorschrift des Paragraph 69, Absatz 3, KO verstoßen. Die Bestellungen durch den Zweitbeklagten seien in Kenntnis und im Auftrag des Erstbeklagten vorgenommen worden. Die L***** GesmbH habe als Nebenbetrieb unter der Etablissementbezeichnung "C*****" ein kleines Reisebüro betrieben. Die *************** GesmbH habe an der Adresse der L***** GesmbH kein Reisebüro geführt, sie habe überhaupt keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Gegen den Geschäftsführer der ********** *****GesmbH bestehe aber auf jeden Fall ein Durchgriffsrecht, da dieser keine Buchhaltung geführt habe. Die Haftung des Zweitbeklagten bestehe deswegen, weil er das Unternehmen der L*****GesmbH übernommen und weitergeführt habe, die offenen Rechnungen seien nicht bezahlt worden.
Der Erstbeklagte wendete unter anderem ein, die Firma L***** GesmbH habe unter dem "Schlagwort" C*****s das Reisebüro betrieben. Im Dezember 1983 sei von der L***** GesmbH die Reisebürotätigkeit beendet worden. In die Räume des Reisebüros sei der Zweitbeklagte eingezogen. Dieser habe bis zum 8.5.1985 in der L***** GesmbH keine Funktionen gehabt. Der Zweitbeklagte habe das Reisebüro unter dem Wortlaut *****C***** betrieben, dies sei dem Erstbeklagten erst nach Beendigung der Tätigkeit des Zweitbeklagten bekannt geworden. Die Firma L***** habe ab Jänner 1984 keine Bestellungen bei der klagenden Partei getätigt. Der Zweitbeklagte und Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Firma L***** GesmbH gestanden seien, hätten unter der Bezeichnung C***** und der Adresse Wien*****, bei der klagenden Partei Bestellungen gemacht.
Der Zweitbeklagte wendete unter anderem ein, er habe weder für die L***** GesmbH noch für die ***************GesmbH gehandelt. Die Rechnungen seien an die "C*****" gelegt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, die klagende Partei habe mit einem Unternehmen "C*****" jedenfalls seit dem Jahr 1983 wiederholt Geschäftsbeziehungen gehabt. Die das Verfahren bildenden offenen Rechnungen habe die klagende Partei an eine C***** Wien ***** adressiert. Sie seien sämtlich zur Zahlung fällig. die L***** GesmbH sei niemals unter der Geschäftsbezeichnung C***** aufgetreten. Die Aufträge an die klagende Partei seien weder von der L***** GesmbH noch vom Erstbeklagten erfolgt. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß alle Bestellungen von der Firma *************** GesmbH getätigt worden seien. Der Erstbeklagte sei weder Geschäftsführer noch Gesellschafter dieser Gesellschaft gewesen, noch sei er vor deren Gründung an ihr beteiligt gewesen. Er habe auch nicht in ihrem Namen oder im eigenen Namen Bestellungen bei der klagenden Partei getätigt. Es fehle sohin an jeder Anspruchsgrundlage gegen ihn. Auch gegen den Zweitbeklagten besteht das Klagebegehren nicht zu Recht, weil die Bestellungen nicht durch die Firma L***** GesmbH erfolgt seien, sodaß die Beurteilung der Frage, ob der Zweitbeklagte als Geschäftsführer dieser Gesellschaft in Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit Bestellungen getätigt habe und ihn allenfalls eine deliktische Haftung treffen könnte, auf sich beruhen könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Der klagenden Partei sei zuzugestehen, daß die vom Erstgericht getroffene Feststellung, die L***** GesmbH sei bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Reisebüro niemals unter der Geschäftsbezeichnung "C*****" aufgetreten, im klaren Widerspruch zum Vorbringen des Erstbeklagten stehe, daß das Schlagwort für die Reisebürotätigkeit der L***** GesmbH "C*****" gelautet habe. Dies sei aber rechtlich irerlevant. Das Berufungsgericht übernehme daher die Feststellung des Erstgerichtes, daß die L***** GesmbH niemals unter der Geschäftsbezeichnung C***** aufgetreten sei, nicht. Alle anderen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm das Berufungsgericht. Die klagende Partei sei dafür beweispflichtig, daß die von ihr fakturierten Leistungen von der L***** GesmbH bestellt worden seien. Diesen Beweis habe die klagende Partei im Verfahren nicht erbringen können. Eine Haftung des Erstbeklagten scheide schon aus diesem Grunde aus, da ihn eine Haftung als Geschäftsführer nur in jenen Rechtsbeziehungen treffen könnte, an denen die L***** GesmbH direkt beteiligt gewesen sei. Daß diese kurze Zeit unter dem Schlagwort C***** das Reisebürogewerbe betrieb, ändere daran solange nichts, als nicht erwiesen werden könne, daß sie unter dieser Bezeichnung Vertragspartnerin der klagenden Partei hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen geworden sei. Derartiges sei aber im Verfahren nicht hervorgekommen. Ohne daß zu erörtern wäre, ob in einem solchen Fall überhaupt die Geschäftsführerhaftung Platz greifen könne, sei darauf zu verweisen, daß die L***** GesmbH auch keinen Rechtsschein hervorgerufen habe, der ihre Haftung für die Klagsforderung begründen könnte. Die im übrigen von der klagenden Partei gar nicht behauptete Einwilligung zur Verwendung einer Etablissementbezeichnung durch ein anderes Unternehmen könne mangels Registrierbarkeit nicht zu einem guten Glauben gemäß § 15 Abs. 1 HGB führen. Die klagende Partei habe den Zweitbeklagten ebenfalls ausschließlich deshalb in Anspruch genommen, weil er Geschäftsführer der L***** GesmbH gewesen sei und deshalb wegen Verletzung von Schutzgesetzen und als Firmenübernehmer hafte. Auf diesem Vorbringen beharre die klagende Partei auch noch in ihrer Rechtsmittelschrift. Demgegenüber habe das Beweisverfahren ergeben, daß die Bestellungen nicht durch die L***** GesmbH, sondern durch die ***************GesmbH erfolgt seien. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß der Zweitbeklagte von der klagenden Partei aus diesem Klagsgrund nicht in Anspruch genommen worden sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Der klagenden Partei sei zuzugestehen, daß die vom Erstgericht getroffene Feststellung, die L***** GesmbH sei bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Reisebüro niemals unter der Geschäftsbezeichnung "C*****" aufgetreten, im klaren Widerspruch zum Vorbringen des Erstbeklagten stehe, daß das Schlagwort für die Reisebürotätigkeit der L***** GesmbH "C*****" gelautet habe. Dies sei aber rechtlich irerlevant. Das Berufungsgericht übernehme daher die Feststellung des Erstgerichtes, daß die L***** GesmbH niemals unter der Geschäftsbezeichnung C***** aufgetreten sei, nicht. Alle anderen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm das Berufungsgericht. Die klagende Partei sei dafür beweispflichtig, daß die von ihr fakturierten Leistungen von der L***** GesmbH bestellt worden seien. Diesen Beweis habe die klagende Partei im Verfahren nicht erbringen können. Eine Haftung des Erstbeklagten scheide schon aus diesem Grunde aus, da ihn eine Haftung als Geschäftsführer nur in jenen Rechtsbeziehungen treffen könnte, an denen die L***** GesmbH direkt beteiligt gewesen sei. Daß diese kurze Zeit unter dem Schlagwort C***** das Reisebürogewerbe betrieb, ändere daran solange nichts, als nicht erwiesen werden könne, daß sie unter dieser Bezeichnung Vertragspartnerin der klagenden Partei hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen geworden sei. Derartiges sei aber im Verfahren nicht hervorgekommen. Ohne daß zu erörtern wäre, ob in einem solchen Fall überhaupt die Geschäftsführerhaftung Platz greifen könne, sei darauf zu verweisen, daß die L***** GesmbH auch keinen Rechtsschein hervorgerufen habe, der ihre Haftung für die Klagsforderung begründen könnte. Die im übrigen von der klagenden Partei gar nicht behauptete Einwilligung zur Verwendung einer Etablissementbezeichnung durch ein anderes Unternehmen könne mangels Registrierbarkeit nicht zu einem guten Glauben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB führen. Die klagende Partei habe den Zweitbeklagten ebenfalls ausschließlich deshalb in Anspruch genommen, weil er Geschäftsführer der L***** GesmbH gewesen sei und deshalb wegen Verletzung von Schutzgesetzen und als Firmenübernehmer hafte. Auf diesem Vorbringen beharre die klagende Partei auch noch in ihrer Rechtsmittelschrift. Demgegenüber habe das Beweisverfahren ergeben, daß die Bestellungen nicht durch die L***** GesmbH, sondern durch die ***************GesmbH erfolgt seien. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß der Zweitbeklagte von der klagenden Partei aus diesem Klagsgrund nicht in Anspruch genommen worden sei.