Rechtssatz RS0019490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019490
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Rechtssatz
Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. Dafür ist er behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 531/93
- 6 Ob 265/97g
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 265/97g
nur: Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war. (T1)
- 3 Ob 52/00v
Entscheidungstext OGH 15.11.2000 3 Ob 52/00v
nur: Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. (T2); Beisatz: Fehlte diese Kenntnis, besteht keine Veranlassung, den Dritten im Verhältnis zum Vertretenen zu schützen. (T3); Beisatz: Das Vertrauen des Dritten kann nicht in einem nachfolgenden Verhalten des Geschäftsherrn seine Grundlage haben. (T4)
- 9 Ob 61/03s
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 61/03s
nur: Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 30/06g
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 30/06g
nur T5
- 2 Ob 107/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
nur T5; Veröff: SZ 2009/18
- 9 Ob 3/08v
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
Auch; nur T5
- 9 ObA 108/11i
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 108/11i
nur T5
- 5 Ob 28/17d
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 28/17d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019490
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00531_9300000_001