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Rechtssatz RS0019490×

Rechtssatz RS0019490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019490

Entscheidungsdatum

20.07.2017

Rechtssatz

Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. Dafür ist er behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 531/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 531/93
  • 6 Ob 265/97g
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 265/97g
    nur: Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war. (T1)
  • 3 Ob 52/00v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2000 3 Ob 52/00v
    nur: Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. (T2); Beisatz: Fehlte diese Kenntnis, besteht keine Veranlassung, den Dritten im Verhältnis zum Vertretenen zu schützen. (T3); Beisatz: Das Vertrauen des Dritten kann nicht in einem nachfolgenden Verhalten des Geschäftsherrn seine Grundlage haben. (T4)
  • 9 Ob 61/03s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 61/03s
    nur: Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 30/06g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 30/06g
    nur T5
  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    nur T5; Veröff: SZ 2009/18
  • 9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Auch; nur T5
  • 9 ObA 108/11i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 108/11i
    nur T5
  • 5 Ob 28/17d
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 28/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00531_9300000_001