Entscheidungsgründe:
Die beklagte GmbH, deren Muttergesellschaft die V***** AG ist, hatte drei Geschäftsführer, nämlich den Nebenintervenienten, Mag. Robert H***** und Ignaz A*****. Jeder von ihnen konnte die beklagte Partei nur entweder mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen rechtswirksam nach außen vertreten.
Der Nebenintervenient kam am 30. 5. 1996 in das Architekturbüro des Klägers und erklärte ihm, er habe "eine Firma" gegründet, nämlich die beklagte Partei; diese habe in L***** Büroräumlichkeiten gemietet, die umgebaut werden sollten; er habe einen Auftrag für den Kläger, nämlich den Umbau dieser Büroräumlichkeiten.
Der Kläger besichtigte am 7. 6. 1996 mit dem Nebenintervenienten die Räumlichkeiten und fertigte auch zahlreiche Fotos an; sie besprachen die geplante Umgestaltung; der Kläger sprach auch über die Gebührenordnung der Architekten.
Der Kläger richtete an die beklagte Partei zu Handen des Nebenintervenienten das Schreiben vom 10. 6. 1996, in dem er sich für die Beauftragung mit diesen Planungsarbeiten bedankte und die GOA übermittelte, die wie vereinbart die Basis für die Verrechnung darstellte.
Der Kläger arbeitete einen Vorentwurf aus, den er am 12. 7. 1996 dem Nebenintervenienten überreichte; weiters forderte er Pläne an.
Der Nebenintervenient hatte dem Kläger eine Visitenkarte mit folgendem Text überreicht: "P***** GmbH, Jürgen P*****, Gesellschaftender Geschäftsführer, O*****"; angegeben waren weiters Telefon-, Fax- und Handynummer.
Als der Kläger "bei einer Gelegenheit" unter dieser Telefonnummer anrief, meldete sich die V*****; er wurde direkt mit Mag. Robert H***** verbunden; sie diskutierten auch über Umbauabsichten (Kojen). Bei diesem Gespräch erfuhr der Kläger erstmals, dass es bei der beklagten Partei einen weiteren Geschäftsführer gibt. Bei dieser Gelegenheit wurde nicht über Honoraransprüche geredet. Mag. H***** erklärte dem Kläger, dass der Nebenintervenient für den Umbau zuständig sei und er sich an ihn halten solle.
Am 18. 2. 1997 erstellte der Kläger mit dem Nebenintervenienten ein Raumprogramm. Der Nebenintervenient erklärte dem Kläger, er habe mit seinen Partnern und mit Dr. Christine B***** Rücksprache gehalten; sie seien mit den Plänen einverstanden. Der Nebenintervenient holte am 6. 3. 1997 den Entwurf ab und beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Einreichplanes. Als der Kläger "die beklagte Partei" von der Fertigstellung dieses Einreichplanes informierte, teilte ihm "die beklagte Partei" mit, dass der Nebenintervenient abgängig sei und niemand etwas von der Beauftragung des Klägers wisse.
Alle Umbauten und Planungen "seitens der Geschäftsführung der beklagten Partei" mussten immer in Zusammenarbeit bzw im Einverständnis mit der allgemeinen Verwaltung der V***** durchgeführt werden. Der Nebenintervenient wurde nur zur Einholung kostenloser Offerte ermächtigt, die er im Frühjahr 1997 bei drei (anderen) Architekturbüros einholte und an die beklagte Partei weiterleitete.
Der Kläger legte der beklagten Partei am 11. 3. 1998 Teilrechnung für seine Planungsarbeiten. Die beklagte Partei antwortete, sie habe ihn nie mit Planungsarbeiten beauftragt; die Teilrechnung werde daher nicht akzeptiert.
Die Räumlichkeiten wurden nach Plänen der firmeninternen Bauabteilung umgestaltet.
Der Kläger hatte nie im Firmenbuch Erkundigungen eingezogen, ob der Nebenintervenient zur Vertretung der beklagten Partei befugt ist.
Mag. Robert H***** ist Leiter der Landesdirektion der V***** in G*****; er kam etwa einmal im Monat nach L*****. Der Nebenintervenient bearbeitete die bei der beklagten Partei einlangende Post; die Mitarbeiter wendeten sich mit allfälligen Fragen an ihn.
Der Kläger begehrt die Zahlung des Planungshonorars in Höhe von S 151.872,48 sA. Die beklagte Partei habe ihm den Auftrag durch den Nebenintervenienten als damaligen geschäftsführenden Gesellschafter erteilt, weiters dadurch schlüssig durch den Geschäftsführer Mag. Robert H*****, dass er in der Folge auch mit ihm gesprochen habe. Die beklagte Partei habe in Kenntnis der Auftragserteilung durch den Nebenintervenienten die Leistungserbringung des Klägers geduldet. Deshalb habe er zu Recht darauf vertraut, dass der Planungsauftrag von der beklagten Partei erteilt wurde; es sei in ihm der begründete Glaube erweckt worden, dass der Nebenintervenient zum Abschluss des Planungsauftrags befugt war.
Die beklagte Partei wendete ein, der Nebenintervenient habe sich zu Unrecht als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer ausgegeben. Die beklagte Partei habe erstmals aufgrund der Teilrechnung des Klägers vom 11. 3. 1998 von dem vermeintlichen Auftrag des Nebenintervenienten Kenntnis erlangt; sie habe den Auftrag auch nicht nachträglich genehmigt.
Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme der rechtskräftigen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - statt; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, der vom Nebenintervenienten ohne ausreichende Vertretungsbefugnis gesetzte Geschäftsakt sei unwirksam. Die beklagte Partei habe keine Kenntnis vom konkreten, vollmachtüberschreitenden Rechtsgeschäft gehabt; daher habe sie das Geschäft auch nicht durch Stillschweigen genehmigen können.
Der zweite Geschäftsführer und der Prokurist hätten es jedoch dem Nebenintervenienten allein überlassen, die Anfangsphase des geplanten Umbaus in die Hand zu nehmen, ohne seine geschäftlichen Aktivitäten weiter zu überwachen. Die beklagte Partei habe durch die nicht hinreichende Überwachung und Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz und der geschäftlichen Aktivitäten des Nebenintervenienten den Vollmachtstatbestand veranlasst; das Vertrauen des Klägers auf den äußeren Tatbestand sei gerechtfertigt gewesen. Dazu komme, dass der zweite Geschäftsführer den Nebenintervenienten als für den Umbau zuständig bezeichnet habe. Der Umstand, dass der Kläger nicht ins Firmenbuch Einsicht genommen habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage des Zeitpunktes des Vorliegens des den Rechtsschein auslösenden Verhaltens des Geschäftsherrn auch gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege (zuletzt 3 Ob 531/93).
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes habe die beklagte Partei nicht wegen unzureichender Kontrolle der Tätigkeit des Nebenintervenienten einen maßgeblichen Anscheinstatbestand verwirklicht. Streitentscheidend sei vielmehr die Tatsache und der Inhalt des zwischen dem Kläger und Mag. Robert H***** geführten Telefongesprächs, in dessen Verlauf dieser auf die vom Kläger angesprochene Frage der Herstellung von Kojen erklärt habe, dass der Nebenintervenient für den Umbau zuständig sei und sich der Kläger an ihn halten solle. Da vom Vollmachtsmangel des nur kollektiv vertretungsbefugten Nebenintervenienten auszugehen sei, müsste sich die beklagte Partei dessen zum Vertragsabschluss mit dem Kläger führende Erklärungen nur dann zurechnen lassen, wenn der Kläger aus dem Verhalten des Mag. Robert H***** als gemeinsam mit dem Nebenintervenienten vertretungsbefugten Organs hätte folgern dürfen, er (Mag. Robert H*****) wolle entweder damit Vollmacht erteilen (stillschweigende Vollmachtserteilung) oder er habe bereits früher Vollmacht (Anscheinsvollmacht) erteilt. Da der Kläger in beiden Fällen in seinem Vertrauen auf das Verhalten des Vertretenen geschützt würde, müssten Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, in ihm den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäftes ermächtigt ist. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Allfällige Zweifel des Klägers an der Alleinvertretungsmacht des Nebenintervenienten seien aufgrund des Hinweises des Mag. Robert H*****, der Nebenintervenient sei für den Umbau zuständig, er solle sich an ihn halten, beseitigt worden. Dass dieser Vertrauenstatbestand nicht schon bei Abschluss des Geschäftes vorlag, schade nicht, weil auch seinerzeit keine Umstände vorgelegen seien, die objektive Zweifel des Klägers an der Vertretungsmacht des Nebenintervenienten hätten begründen müssen.