Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1017Paragraph 1017
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
in Rücksicht eines Dritten.
§ 1017.Paragraph 1017,
In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß.
Schlagworte
direkter Stellvertreter, indirekter Stellvertreter, Auftrag, Ermächtigung, Grenze, Einfluss
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018746
alte Dokumentnummer
N2181111228Z