Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1018Paragraph 1018
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1018.Paragraph 1018,
Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Gränzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
Schlagworte
beschränkte Geschäftsfähigkeit, Grenze
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018747
alte Dokumentnummer
N2181111229Z