Die Revision ist berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und eine Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner besonderen Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin betreffen überwiegend die Rechtsrüge.Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und eine Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner besonderen Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin betreffen überwiegend die Rechtsrüge.
Wirksame Stellvertretung setzt neben dem Handeln des Stellvertreters im Namen des Vertretenen und der (hier nicht weiter strittigen) Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters das Vorliegen von Vertretungsmacht voraus (Koziol/Welser I12 180 f mwN). Ob O***** gegenüber der Klägerin hinreichend offenlegte, dass er im Namen der Beklagten agiere, kann auf sich beruhen, weil es jedenfalls an einer gültigen Vertretungsmacht fehlte.
Vollmachtsloses Handeln führt im Privatrecht grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes (RIS-Justiz RS0019586), soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen (RIS-Justiz RS0014726, RS0014729 ua). Die stillschweigende Vollmachtserteilung iSd § 863 ABGB setzt voraus, dass der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen – in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise – folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen nur der Schluss abgeleitet werden kann, er habe – bereits früher – Vollmacht erteilt (RIS-Justiz RS0014300, RS0014726, RS0019609, RS0020004, RS0020145 ua). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgeführt hat, rechtfertigt die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel und Faxgerät allein kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für eine (Einzel-)Vertretungsbefugnis (1 Ob 538/95; RIS-Justiz RS0017976, RS0020251). Im Übrigen ist hier aus der Verwendung von Geschäftspapier und Firmenstempel entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schon deshalb nichts zu gewinnen, weil derartiges im vorliegenden Fall gar nicht zum Tragen kam; der Auftrag an die Klägerin wurde nämlich von O***** telefonisch erteilt. Weshalb aus einem Faxanschluss der Beklagten auf einen Bevollmächtigung O***** geschlossen werden soll, ist nicht nachvollziehbar, gibt doch ein Faxanschluss primär nur zu erkennen, dass der Empfänger (auch) auf diesem Weg erreichbar ist. O***** verwendete den Faxanschluss der Beklagten auch nicht dazu, um gegenüber der Klägerin Erklärungen abzugeben; vielmehr stellte die Klägerin ihrerseits der Beklagten auf dem Faxweg Erklärungen zu.Vollmachtsloses Handeln führt im Privatrecht grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes (RIS-Justiz RS0019586), soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen (RIS-Justiz RS0014726, RS0014729 ua). Die stillschweigende Vollmachtserteilung iSd Paragraph 863, ABGB setzt voraus, dass der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen – in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise – folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen nur der Schluss abgeleitet werden kann, er habe – bereits früher – Vollmacht erteilt (RIS-Justiz RS0014300, RS0014726, RS0019609, RS0020004, RS0020145 ua). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgeführt hat, rechtfertigt die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel und Faxgerät allein kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für eine (Einzel-)Vertretungsbefugnis (1 Ob 538/95; RIS-Justiz RS0017976, RS0020251). Im Übrigen ist hier aus der Verwendung von Geschäftspapier und Firmenstempel entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schon deshalb nichts zu gewinnen, weil derartiges im vorliegenden Fall gar nicht zum Tragen kam; der Auftrag an die Klägerin wurde nämlich von O***** telefonisch erteilt. Weshalb aus einem Faxanschluss der Beklagten auf einen Bevollmächtigung O***** geschlossen werden soll, ist nicht nachvollziehbar, gibt doch ein Faxanschluss primär nur zu erkennen, dass der Empfänger (auch) auf diesem Weg erreichbar ist. O***** verwendete den Faxanschluss der Beklagten auch nicht dazu, um gegenüber der Klägerin Erklärungen abzugeben; vielmehr stellte die Klägerin ihrerseits der Beklagten auf dem Faxweg Erklärungen zu.
Auch die von O***** verwendeten Visitenkarten wurden von den Vorinstanzen in ihrer Bedeutung für das gegenständliche Stellvertretungsproblem überschätzt, geben sie doch keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung O***** durch die Beklagte. Was damit gemeint ist, dass O***** in den Räumlichkeiten der Beklagten unter Verwendung deren Visitenkarten aufgetreten sei, ist nicht verständlich, weil O***** festgestelltermaßen die Klägerin in deren Geschäftslokal aufgesucht hat. Im Übrigen wird man Arbeitnehmer regelmäßig in den Betriebsräumlichkeiten ihres Arbeitgebers antreffen, ohne dass daraus allein schon – von hier nicht relevanen Fällen abgesehen (vgl § 56 HGB ua) – auf eine bestimmte Vollmachtslage geschlossen werden kann.Auch die von O***** verwendeten Visitenkarten wurden von den Vorinstanzen in ihrer Bedeutung für das gegenständliche Stellvertretungsproblem überschätzt, geben sie doch keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung O***** durch die Beklagte. Was damit gemeint ist, dass O***** in den Räumlichkeiten der Beklagten unter Verwendung deren Visitenkarten aufgetreten sei, ist nicht verständlich, weil O***** festgestelltermaßen die Klägerin in deren Geschäftslokal aufgesucht hat. Im Übrigen wird man Arbeitnehmer regelmäßig in den Betriebsräumlichkeiten ihres Arbeitgebers antreffen, ohne dass daraus allein schon – von hier nicht relevanen Fällen abgesehen vergleiche Paragraph 56, HGB ua) – auf eine bestimmte Vollmachtslage geschlossen werden kann.
Der Dritte wird nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung eines bestimmten Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. Fehlte diese Kenntnis, besteht keine Veranlassung, den Dritten im Verhältnis zum Vertretenen zu schützen. Das Vertrauen des Dritten kann daher nicht in einem nachfolgenden Verhalten des Geschäftsherrn seine Grundlage haben (RIS-Justiz RS0019490). Aus den jede Zahlung ablehnenden Reaktionen der Beklagten nach Rechnungslegung ist daher für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, zumal darin keine Genehmigung des vollmachtslosen Handeln O***** erblickt werden kann. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung konnte sich die Klägerin auf keinen von der Beklagten gesetzten Anschein stützen, auf Grund dessen sie die Vertretungsmacht O***** annehmen konnte. Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für das Berufungsverfahren gebührt im vorliegenden Fall nach § 23 Abs 9 RATG lediglich der dreifache Einheitssatz.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Für das Berufungsverfahren gebührt im vorliegenden Fall nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG lediglich der dreifache Einheitssatz.