Rechtssatz RS0014300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014300
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Rechtssatz
Die stillschweigende Vollmachtserteilung im Sinne des § 863 ABGB setzt voraus, daß der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen nur der Schluß abgeleitet werden kann, er habe - bereits früher - Vollmacht erteilt.Die stillschweigende Vollmachtserteilung im Sinne des Paragraph 863, ABGB setzt voraus, daß der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen nur der Schluß abgeleitet werden kann, er habe - bereits früher - Vollmacht erteilt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 509/90
Entscheidungstext OGH 08.02.1990 6 Ob 509/90
- 1 Ob 563/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 563/93
Auch
- 1 Ob 506/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 506/95
- 8 Ob 254/98f
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 8 Ob 254/98f
Vgl auch
- 9 Ob 61/03s
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 61/03s
- 7 Ob 24/06i
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 24/06i
Auch
- 10 Ob 61/07d
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 61/07d
Veröff: SZ 2007/105
- 4 Ob 199/11k
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 199/11k
Auch
- 8 Ob 45/14x
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 45/14x
Auch; nur: Anscheinsvollmacht darf nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014300
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19900208_OGH0002_0060OB00509_9000000_001