Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall könne aus den (festgestellten) äußeren Umständen nicht auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Friedrich Z***** geschlossen werden. Die betreffende Auffassung des Berufungsgerichtes gründet sich darauf, dass die erstgerichtliche Feststellung, Z***** habe dem Mitarbeiter der beklagten W***** nicht genau erklärt, in wessen Auftrag welches Holz zu Tal geflogen werden sollte, isoliert betrachtet und übersehen wird, dass diese im Kontext mit allen übrigen Feststellungen des Erstgerichtes keineswegs die Interpretation erlaubt, Z***** habe bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen, die Klägerin nicht im eigenen Namen, sondern einerseits namens der beklagten Partei und andererseits namens seiner Mutter mit den Transportflügen von der Alpe ins Tal zu beauftragen. Dass der Genannte ganz eindeutig - für die Klägerin erkennbar - für die Beklagte (und für seine Mutter) agierte, wird schon durch die einleitende Feststellung deutlich, dass die Vertragsgespräche „in Anbetracht der zwischen den Streitteilen im Jahr 2000 stattgefundenen Geschäftsbeziehung" geführt wurden. Die weitere Feststellung, dass Friedrich Z***** die Holztransporte vor dem 9. 7. 2001 „sowohl für seine Mutter als auch für die Beklagte in Auftrag geben wollte, ohne deutlich zu differenzieren, welches Holz nun im wessen Auftrag zu Tal transportiert werden" solle, macht deutlich, dass nur dieser Umstand unerörtert blieb, während für die Klägerin von Anfang an klar war, dass Z***** nicht für sich, sondern im Namen der Beklagten (und auch seiner Mutter) agierte. Zieht man alle festgestellten Umstände und insbesondere auch die Vorgeschichte der Transporte im Jahr 2000 in Betracht, kann also kein Zweifel daran bestehen, dass Friedrich Z***** der klagenden Partei gegenüber klargelegt hat, die Transportaufträge namens der Beklagten und nicht im eigenen Namen zu erteilen.
Mangels Relevanz muss daher auf die in diesem Zusammenhang erhobene Mängelrüge, die einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass der Klägerin nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die von Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte Feststellung zu bekämpfen, nicht mehr eingegangen werden.
Wurde aber dem Grundsatz, dass der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, aus den Umständen erkennbar sein oder der als Stellvertreter Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben muss (Offenlegungsprinzip, RIS-Justiz RS0088884; RS0088906; vgl auch RS0019427), entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes demnach entsprochen, hat das Erstgericht zu Recht eine Anscheinsvollmacht (zur Begriffsbestimmung vgl etwa Apathy in Schwimann, ABGB3 IV, § 1029 Rz 6 ff; RIS-Justiz RS0020145 und RS0014300) des Friedrich Z***** angenommen: War doch das Verhalten der beklagten Partei anlässlich der „Vortransporte" (anstandslose Bezahlung der vom Genannten für sie in Auftrag gegebenen Transporte auf die S*****alpe) objektiv geeignet, bei der Klägerin den begründeten Glauben an die Berechtigung des Genannten zur Vertretung der Beklagten zu erwecken (vgl RIS-Justiz RS0020145; und RS0020004). Daran, dass die Klägerin gutgläubig (zu diesem Erfordernis vgl etwa P. Bydlinski in KBB, § 1029 Rz 9; 1 Ob 71/99v mwN) dieser Meinung war, ist umso weniger Anlass zu zweifeln, führt man sich vor Augen, dass sich Friedrich Z***** mit Duldung der Beklagten als deren „geschäftsführender Obmann" gerierte, wobei auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft selbst bis 2002 davon ausgingen, dass seine Mutter Obfrau der Beklagten sei.Wurde aber dem Grundsatz, dass der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, aus den Umständen erkennbar sein oder der als Stellvertreter Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben muss (Offenlegungsprinzip, RIS-Justiz RS0088884; RS0088906; vergleiche auch RS0019427), entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes demnach entsprochen, hat das Erstgericht zu Recht eine Anscheinsvollmacht (zur Begriffsbestimmung vergleiche etwa Apathy in Schwimann, ABGB3 römisch vier, Paragraph 1029, Rz 6 ff; RIS-Justiz RS0020145 und RS0014300) des Friedrich Z***** angenommen: War doch das Verhalten der beklagten Partei anlässlich der „Vortransporte" (anstandslose Bezahlung der vom Genannten für sie in Auftrag gegebenen Transporte auf die S*****alpe) objektiv geeignet, bei der Klägerin den begründeten Glauben an die Berechtigung des Genannten zur Vertretung der Beklagten zu erwecken vergleiche RIS-Justiz RS0020145; und RS0020004). Daran, dass die Klägerin gutgläubig (zu diesem Erfordernis vergleiche etwa P. Bydlinski in KBB, Paragraph 1029, Rz 9; 1 Ob 71/99v mwN) dieser Meinung war, ist umso weniger Anlass zu zweifeln, führt man sich vor Augen, dass sich Friedrich Z***** mit Duldung der Beklagten als deren „geschäftsführender Obmann" gerierte, wobei auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft selbst bis 2002 davon ausgingen, dass seine Mutter Obfrau der Beklagten sei.
Damit erweist sich, dass die Klägerin kraft Anscheinsvollmacht die gegenständlichen Holztransporte als Vertragspartnerin der Beklagten über deren Auftrag durchgeführt hat. Da es demnach einer nachträglichen Genehmigung der Transporte durch die Beklagte gar nicht bedurfte, sind die hiezu von den Vorinstanzen und den Parteien angestellten Überlegungen müßig.
Ebensowenig muss untersucht werden, ob die Klägerin ihren grundsätzlich berechtigten Anspruch auch auf Bereicherungsrecht stützen könnte. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht aufgeworfene und iSd § 502 Abs 1 ZPO für erheblich erachtete Rechtsfrage ist daher nicht mehr zu erörtern.Ebensowenig muss untersucht werden, ob die Klägerin ihren grundsätzlich berechtigten Anspruch auch auf Bereicherungsrecht stützen könnte. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht aufgeworfene und iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für erheblich erachtete Rechtsfrage ist daher nicht mehr zu erörtern.
Den Einwand, die Klägerin habe ihre Werkleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, hat die Beklagte nicht erhoben. Da auch die Höhe des der Klägerin gebührenden Werklohnes keinen Streitpunkt mehr bildet, ist das Ersturteil in Stattgebung der Revision zur Gänze wiederherzustellen.
Dies gilt auch für die vom Erstgericht gefällte Kostenentscheidung, da auch diese entgegen den Ausführungen des von der Beklagten (noch vor der Berufung) erhobenen Kostenrekurses einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof standhält. Dem Vorgehen des Erstgerichtes, drei kostenmäßig gesondert zu behandelnde Verfahrensabschnitte zu bilden, wird von der Beklagten ohnehin nicht widersprochen. Deren Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass das Erstgericht im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Klagsausdehnung von EUR 20.000,-- auf EUR 41.858,85) die Klägerin als voll obsiegend erachtet hat. Ungeachtet der Teileinklagung hätte die mit EUR 20.361,75 durchgedrungende Klägerin im Hinblick auf die Gesamtforderung nur mit 48,64 % als obsiegend und mit 51,36 % als unterlegen angesehen werden müssen. Dabei wird von der Beklagten, die offensichtlich § 55 Abs 3 JN im Auge hat, übersehen, dass sich die betreffende Teileinklagungsregel nur auf die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bezieht (2 Ob 8/99m, RIS-Justiz RS0042348 [2] und Kostenbemessungsgrundlage stets nur der konkret begehrte Teilbetrag ist (Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 494 mit Judikaturzitaten). Weiters macht die Beklagte geltend, das Erstgericht habe die Schriftsätze vom 16. 3. und 15. 6. 2004 sowie 7. 1. 2005 zu Unrecht honoriert. Das sich aus § 41 Abs 1 ZPO und § 21 Abs 1 RATG ergebende Erfordernis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Schriftsätzen in Bezug auf die Rechtsverfolgung wurde vom Erstgericht aber in Ansehung der genannten Schriftsätze zu Recht bejaht.Dies gilt auch für die vom Erstgericht gefällte Kostenentscheidung, da auch diese entgegen den Ausführungen des von der Beklagten (noch vor der Berufung) erhobenen Kostenrekurses einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof standhält. Dem Vorgehen des Erstgerichtes, drei kostenmäßig gesondert zu behandelnde Verfahrensabschnitte zu bilden, wird von der Beklagten ohnehin nicht widersprochen. Deren Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass das Erstgericht im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Klagsausdehnung von EUR 20.000,-- auf EUR 41.858,85) die Klägerin als voll obsiegend erachtet hat. Ungeachtet der Teileinklagung hätte die mit EUR 20.361,75 durchgedrungende Klägerin im Hinblick auf die Gesamtforderung nur mit 48,64 % als obsiegend und mit 51,36 % als unterlegen angesehen werden müssen. Dabei wird von der Beklagten, die offensichtlich Paragraph 55, Absatz 3, JN im Auge hat, übersehen, dass sich die betreffende Teileinklagungsregel nur auf die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bezieht (2 Ob 8/99m, RIS-Justiz RS0042348 [2] und Kostenbemessungsgrundlage stets nur der konkret begehrte Teilbetrag ist (Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 494 mit Judikaturzitaten). Weiters macht die Beklagte geltend, das Erstgericht habe die Schriftsätze vom 16. 3. und 15. 6. 2004 sowie 7. 1. 2005 zu Unrecht honoriert. Das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, ZPO und Paragraph 21, Absatz eins, RATG ergebende Erfordernis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Schriftsätzen in Bezug auf die Rechtsverfolgung wurde vom Erstgericht aber in Ansehung der genannten Schriftsätze zu Recht bejaht.
Schließlich hat die Klägerin die Kosten für die Verhandlung vom 2. 3. 2005 ohnehin in der von der Beklagten als zutreffend erachteten Höhe verzeichnet und vom Erstgericht in dieser Höhe zugesprochen erhalten. Insgesamt sieht sich der Oberste Gerichtshof daher nicht veranlasst, die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zu korrigieren. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat der Klägerin für die Berufungsbeantwortung EUR 1.565,40 (darin EUR 260,90 USt), für die Rekursbeantwortung EUR 222,34 (darin EUR 37,06 USt) und für die Revision EUR 2.187,62 (darin enthalten EUR 187,77 USt und EUR 1.061,-- Barauslagen), insgesamt demnach Kosten des Rechtsmittelverfahrens von EUR 3.975,36 zu ersetzen.Schließlich hat die Klägerin die Kosten für die Verhandlung vom 2. 3. 2005 ohnehin in der von der Beklagten als zutreffend erachteten Höhe verzeichnet und vom Erstgericht in dieser Höhe zugesprochen erhalten. Insgesamt sieht sich der Oberste Gerichtshof daher nicht veranlasst, die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zu korrigieren. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat der Klägerin für die Berufungsbeantwortung EUR 1.565,40 (darin EUR 260,90 USt), für die Rekursbeantwortung EUR 222,34 (darin EUR 37,06 USt) und für die Revision EUR 2.187,62 (darin enthalten EUR 187,77 USt und EUR 1.061,-- Barauslagen), insgesamt demnach Kosten des Rechtsmittelverfahrens von EUR 3.975,36 zu ersetzen.