Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine relevante erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Eine relevante erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:
Gemäß § 3 Abs 1 EGG besteht eine KEG vor deren Eintragung in das Firmenbuch nicht; sie entsteht also erst mit dieser Eintragung. Von den Streitteilen wird auch zu Recht nicht bezweifelt, daß die erst im Entstehen begriffene KEG vor der Eintragung - wenn, wie hier, kein Vollhandelsgewerbe betrieben wird - nur als Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt werden kann, für die die Regeln der §§ 1175 ff ABGB gelten (1260 BlgNR 17. GP 3; vgl Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu § 1175). Fraglich ist, ob der Beklagte als "vertretungsbefugter Gesellschafter der Vorgesellschaft" durch die Einrichtung eines Geschäftskontos für die KEG und die Einräumung der Zeichnungsberechtigung an seinen Partner einen äußeren Tatbestand geschaffen hat, der bei einem potentiellen Geschäftspartner der in Gründung befindlichen KEG den Eindruck vermitteln konnten, daß die Vorgesellschaft für die KEG tätig und der Partner zur Vornahme von Bestellungen bevollmächtigt sei. Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsscheinhaftung, die nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden kann. Den dafür vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen sind die Vorinstanzen gefolgt: Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Geschäftsherr (hier die KEG) selbst bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, d.h. auch ohne tatsächlich Vollmacht erteilt zu haben, als Vertragspartner eines Dritten angesehen. Dafür muß aber ein bestimmter Sachverhalt vorliegen, der objektiv dazu geeignet ist, daß seitens des Anerklärten auf den Willen zur Vollmachtserteilung geschlossen werden kann; der Sachverhalt muß durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlaßt sein. Der Anerklärte darf weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis von der Tatsache sein, daß der Geschäftsherr gar nicht bevollmächtigt hat (7 Ob 173/98m; VersR 1995, 1382; HS 24.537; JBl 1991, 517; 4 Ob 108/84; 8 Ob 537/81; SZ 53/152).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EGG besteht eine KEG vor deren Eintragung in das Firmenbuch nicht; sie entsteht also erst mit dieser Eintragung. Von den Streitteilen wird auch zu Recht nicht bezweifelt, daß die erst im Entstehen begriffene KEG vor der Eintragung - wenn, wie hier, kein Vollhandelsgewerbe betrieben wird - nur als Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt werden kann, für die die Regeln der Paragraphen 1175, ff ABGB gelten (1260 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 3, ; vergleiche Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu Paragraph 1175,). Fraglich ist, ob der Beklagte als "vertretungsbefugter Gesellschafter der Vorgesellschaft" durch die Einrichtung eines Geschäftskontos für die KEG und die Einräumung der Zeichnungsberechtigung an seinen Partner einen äußeren Tatbestand geschaffen hat, der bei einem potentiellen Geschäftspartner der in Gründung befindlichen KEG den Eindruck vermitteln konnten, daß die Vorgesellschaft für die KEG tätig und der Partner zur Vornahme von Bestellungen bevollmächtigt sei. Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsscheinhaftung, die nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden kann. Den dafür vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen sind die Vorinstanzen gefolgt: Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Geschäftsherr (hier die KEG) selbst bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, d.h. auch ohne tatsächlich Vollmacht erteilt zu haben, als Vertragspartner eines Dritten angesehen. Dafür muß aber ein bestimmter Sachverhalt vorliegen, der objektiv dazu geeignet ist, daß seitens des Anerklärten auf den Willen zur Vollmachtserteilung geschlossen werden kann; der Sachverhalt muß durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlaßt sein. Der Anerklärte darf weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis von der Tatsache sein, daß der Geschäftsherr gar nicht bevollmächtigt hat (7 Ob 173/98m; VersR 1995, 1382; HS 24.537; JBl 1991, 517; 4 Ob 108/84; 8 Ob 537/81; SZ 53/152).
Das Ergebnis der Anwendung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur Rechtsscheinhaftung, nach der allein schon die Einräumung der Zeichnungsberechtigung für ein bereits eingerichtetes Konto der erst zu errichtenden KEG nicht den Eindruck vermitteln habe können, daß der Partner des Beklagten auch zur Vornahme von Warenbestellungen ermächtigt sei, bewegen sich in dem vom Höchstgericht aufgezeigten Ermessensrahmen. Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend auch darauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei Bedenken gegen eine entsprechende Vertretungsmacht des Partners des Beklagten hätte hegen müssen, war ihm doch nach den vorinstanzlichen Feststellungen bekannt, daß allein der Beklagte persönlich haftender Gesellschafter der im Errichtungsstadium befindlichen KEG sein und ihm allein die Vertretungsbefugnis für diese zukommen sollte (vgl HS 24.537 ua). Die Vorinstanzen haben somit die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anscheinsvollmacht besteht bzw eine Haftung des (Schein-)Vertretenen eintritt, im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur beantwortet.Das Ergebnis der Anwendung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur Rechtsscheinhaftung, nach der allein schon die Einräumung der Zeichnungsberechtigung für ein bereits eingerichtetes Konto der erst zu errichtenden KEG nicht den Eindruck vermitteln habe können, daß der Partner des Beklagten auch zur Vornahme von Warenbestellungen ermächtigt sei, bewegen sich in dem vom Höchstgericht aufgezeigten Ermessensrahmen. Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend auch darauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei Bedenken gegen eine entsprechende Vertretungsmacht des Partners des Beklagten hätte hegen müssen, war ihm doch nach den vorinstanzlichen Feststellungen bekannt, daß allein der Beklagte persönlich haftender Gesellschafter der im Errichtungsstadium befindlichen KEG sein und ihm allein die Vertretungsbefugnis für diese zukommen sollte vergleiche HS 24.537 ua). Die Vorinstanzen haben somit die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anscheinsvollmacht besteht bzw eine Haftung des (Schein-)Vertretenen eintritt, im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur beantwortet.
Die Revision ist demnach mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen; deshalb hat er die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen; deshalb hat er die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).