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Entscheidung 9 Ob 61/03s×

Entscheidung 9 Ob 61/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob61/03s

Entscheidungsdatum

03.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Steiner ua, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 13.040,62 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 4 R 217/02i-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Wr. Neustadt vom 16. August 2002, GZ 22 Cg 260/00m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Urteils vom 24. September 2003, 9 Ob 61/03s, wird dahin berichtigt, dass der letzte Absatz zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.810,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 124,95 USt und EUR 1.061 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bestimmung der Kosten des Revisionsverfahrens unterblieb irrtümlich der Zuspruch der Barauslagen (Pauschalgebühr). Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 430, ZPO vom Amts wegen zu korrigieren.

Anmerkung

E71507 9Ob61.03s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00061.03S.1203.000

Dokumentnummer

JJT_20031203_OGH0002_0090OB00061_03S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014300 Rechtssatz 08.02.1990Zivilrecht
Die stillschweigende Vollmachtserteilung im Sinne des § 863 ABGB setzt voraus, daß der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen nur dann angenommen werden, wenn aus dem Ve …
RS0014726 Rechtssatz 27.09.1989Zivilrecht
Auch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ einer Gebietskörperschaft vorgenommen wurde (hier: vom Bürgermeister) und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand ins …
RS0014729 Rechtssatz 11.07.1985Zivilrecht
Hat jemand, der für eine juristische Person handelnd auftritt keine Vertretungsmacht, so gelten die Regeln über die Scheinvollmacht.
RS0017976 Rechtssatz 16.06.1964Zivilrecht
Der äußere Tatbestand muss im Fall einer kollektiven Vertretung, ob es sich nun um ein positives Tun oder um Unterlassungen handelt, durch die kollektiv Vertretungsbefugten gesetzt werden.
RS0019490 Rechtssatz 15.09.1993Zivilrecht
Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Absch …
RS0019586 Rechtssatz 12.02.1987Zivilrecht
Vollmachtsloses Handeln führt im Privatrecht grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes.
RS0019609 Rechtssatz 19.01.1979Zivilrecht
Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäftes zu …
RS0020004 Rechtssatz 29.08.1956Zivilrecht
Der Dritte ist nur dann "im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtlich relevanter Momente zu schützen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustandegekommen ist, dem der Schutz zum Nachteile gereicht".
RS0020251 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Ein Dritter kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht habe.