Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Soweit die Rechtsmittelwerberin in der Erwägung des Gerichtes zweiter Instanz, sie habe die Annahme einer Anscheinsvollmacht rechtfertigende Tatsachen gar nicht behauptet, einen Verstoß gegen § 405 ZPO und damit eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit erblickt, genügt der Hinweis, daß damit weder ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift aufgezeigt wird noch daß ein solcher Verstoß mit Nichtigkeit bedroht wäre.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Soweit die Rechtsmittelwerberin in der Erwägung des Gerichtes zweiter Instanz, sie habe die Annahme einer Anscheinsvollmacht rechtfertigende Tatsachen gar nicht behauptet, einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO und damit eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit erblickt, genügt der Hinweis, daß damit weder ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift aufgezeigt wird noch daß ein solcher Verstoß mit Nichtigkeit bedroht wäre.
Als aktenwidrig rügt die klagende Partei die Feststellung des Berufungsgerichtes, sie habe (im Verfahren erster Instanz) keine Tatsachen behauptet, vermöge deren sie auf eine Bevollmächtigung Josef K*** zur Unterfertigung der Abtretungsbestätigung hätte vertrauen dürfen. Sie beruft sich hiezu lediglich auf ihr Vorbringen in der Klageschrift, womit sie aber bloß den Inhalt der Abtretungsbestätigung wiedergibt, die die beklagte Partei aber nur dann binden konnte, wenn sie wirksam gezeichnet war. Zur Widerlegung der Einwendungen der beklagten Partei, Josef K*** sei zur Zeichnung einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht berechtigt gewesen, hat sie erstmals in der Verhandlungstagsatzung am 27.2.1984 Behauptungen über die wirksame Zeichnung der Urkunde durch den Mitarbeiter der beklagten Partei aufgestellt. Die behauptete Aktenwidrigkeit ist somit zu verneinen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Verfehlt ist auch die Rechtsrüge. Wie schon zur Aktenwidrigkeitsrüge ausgeführt, hat die klagende Partei im Verfahren erster Instanz zur Berechtigung Josef K*** zur Zeichnung der Abtretungsbestätigung für die beklagte Partei, die diese Berechtigung von Anfang an bestritten hatte, lediglich vorgebracht, Josef K*** habe dieses Schriftstück mit Zustimmung des Geschäftsführers der beklagten Partei, der das Schreiben zudem dem Zedenten ausgefolgt habe, unterfertigt. Diese Behauptung vermochte sie jedoch nicht unter Beweis zu stellen. Auf eine stillschweigende Bevollmächtigung bzw eine Anscheinsvollmacht Josef K*** berief sich die klagende Partei ausdrücklich erstmals in der Berufungsbeantwortung. Im Verfahren erster Instanz hat sie aber - wie erwähnt - auch keine Behauptungen, die auf eine solche Bevollmächtigung bzw Vollmachtskundgabe hätten schließen lassen können, aufgestellt. Das Erstgericht hat allerdings - überschießend - festgestellt, daß Josef K*** als technischer Angestellter der beklagten Partei Anbote unterfertigt, Baustellen vorbereitet, betreut und abgerechnet, Nachkalkulationen durchgeführt und Rechnungen überprüft habe sowie daß die Mitarbeiter der beklagten Partei in Abwesenheit deren Geschäftsführers die einlaufende Post bearbeitet, dabei auch die auf dem Schreibtisch der Sekretärin verwahrte Geschäftsstampiglie benützt und den Geschäftsführer nachträglich von ihren Schritten unterrichtet hätten. Aus diesen Umständen leitet die klagende Partei - wie schon in ihrer Berufungsbeantwortung - auch in ihrer Revision die stillschweigende Vollmachtserteilung an Josef K***, jedenfalls aber eine ausreichende Anscheinsvollmacht ab, verkennt dabei aber die Voraussetzungen für eine stillschweigende Bevollmächtigung bzw die Anscheinsvollmacht. Die stillschweigende Vollmachtserteilung im Sinne des § 863 ABGB setzt voraus, daß der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen nur der Schluß abgeleitet werden kann, er habe - bereits früher - Vollmacht erteilt (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8, I, 161). Da der Dritte in beiden Fällen in seinem Vertrauen auf das Verhalten des Vertretenen geschützt wird, müssen Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, in ihm den begründeten Glauben zu erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes berechtigt ist (Koziol-Welser, aaO, 162; Strasser in Rummel, ABGB, § 1002 Rz 49 mwN). Das wiederum setzt voraus, daß die Umstände dem Dritten auch bekannt geworden sind. Solches hat die klagende Partei in erster Instanz nicht behauptet und kann - abgesehen von der Verwendung der Geschäftsstampiglie bei der Zeichnung der Abtretungsbestätigung - den erstinstanzlichen Feststellungen auch nicht entnommen werden.Verfehlt ist auch die Rechtsrüge. Wie schon zur Aktenwidrigkeitsrüge ausgeführt, hat die klagende Partei im Verfahren erster Instanz zur Berechtigung Josef K*** zur Zeichnung der Abtretungsbestätigung für die beklagte Partei, die diese Berechtigung von Anfang an bestritten hatte, lediglich vorgebracht, Josef K*** habe dieses Schriftstück mit Zustimmung des Geschäftsführers der beklagten Partei, der das Schreiben zudem dem Zedenten ausgefolgt habe, unterfertigt. Diese Behauptung vermochte sie jedoch nicht unter Beweis zu stellen. Auf eine stillschweigende Bevollmächtigung bzw eine Anscheinsvollmacht Josef K*** berief sich die klagende Partei ausdrücklich erstmals in der Berufungsbeantwortung. Im Verfahren erster Instanz hat sie aber - wie erwähnt - auch keine Behauptungen, die auf eine solche Bevollmächtigung bzw Vollmachtskundgabe hätten schließen lassen können, aufgestellt. Das Erstgericht hat allerdings - überschießend - festgestellt, daß Josef K*** als technischer Angestellter der beklagten Partei Anbote unterfertigt, Baustellen vorbereitet, betreut und abgerechnet, Nachkalkulationen durchgeführt und Rechnungen überprüft habe sowie daß die Mitarbeiter der beklagten Partei in Abwesenheit deren Geschäftsführers die einlaufende Post bearbeitet, dabei auch die auf dem Schreibtisch der Sekretärin verwahrte Geschäftsstampiglie benützt und den Geschäftsführer nachträglich von ihren Schritten unterrichtet hätten. Aus diesen Umständen leitet die klagende Partei - wie schon in ihrer Berufungsbeantwortung - auch in ihrer Revision die stillschweigende Vollmachtserteilung an Josef K***, jedenfalls aber eine ausreichende Anscheinsvollmacht ab, verkennt dabei aber die Voraussetzungen für eine stillschweigende Bevollmächtigung bzw die Anscheinsvollmacht. Die stillschweigende Vollmachtserteilung im Sinne des Paragraph 863, ABGB setzt voraus, daß der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen nur der Schluß abgeleitet werden kann, er habe - bereits früher - Vollmacht erteilt vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 161). Da der Dritte in beiden Fällen in seinem Vertrauen auf das Verhalten des Vertretenen geschützt wird, müssen Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, in ihm den begründeten Glauben zu erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes berechtigt ist (Koziol-Welser, aaO, 162; Strasser in Rummel, ABGB, Paragraph 1002, Rz 49 mwN). Das wiederum setzt voraus, daß die Umstände dem Dritten auch bekannt geworden sind. Solches hat die klagende Partei in erster Instanz nicht behauptet und kann - abgesehen von der Verwendung der Geschäftsstampiglie bei der Zeichnung der Abtretungsbestätigung - den erstinstanzlichen Feststellungen auch nicht entnommen werden.
Ob und inwieweit die Benützung der Geschäftsstampiglie im Anlaßfall das Vertrauen der klagenden Partei auf die Vollmacht oder Vollmachtskundgabe (vgl Welser in JBl 1979, 8 ff) rechtfertigte (vgl hiezu JBl 1986, 784; Strasser, aaO), bedarf - selbst wenn man die überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes genügen läßt - deshalb keiner weiteren Nachprüfung, weil die beklagte Partei Josef K***, der weder deren Geschäftsführer war noch Prokura besaß, nur Handlungsvollmacht hätte eingeräumt haben bzw einräumen können. Eine solche Handlungsvollmacht erstreckt sich jedoch gemäß § 54 Abs 1 HGB nur auf jene Geschäfte oder Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der der Zessus nicht bloß die Abtretung, sondern auch die Richtigkeit der zedierten Forderung anerkennt und sich damit seiner Einwendungen weitestgehend begibt (§ 1396 zweiter Satz ABGB) und darüber hinaus trotz Aufrechnungsvereinbarung auf eine ihm selbst bei Insolvenz des Zedenten Sicherheit bietende Aufrechnungslage verzichtet, kann umso weniger dann als gewöhnliches Geschäft im Sinne des § 54 Abs 1 HGB beurteilt werden, wenn dem Verzicht keine erkennbare Gegenleistung gegenübersteht. Da somit selbst eine Handlungsvollmacht Josef K*** zum Abschluß dieses im Sinne des § 54 Abs 1 HGB außergewöhnlichen Geschäftes nicht berechtigt hätte, ist die in der Abtretungsbestätigung gelegene rechtsgeschäftliche Erklärung unwirksam zustande gekommen (SZ 57/12 mwN) und bindet deshalb die beklagte Partei nicht.Ob und inwieweit die Benützung der Geschäftsstampiglie im Anlaßfall das Vertrauen der klagenden Partei auf die Vollmacht oder Vollmachtskundgabe vergleiche Welser in JBl 1979, 8 ff) rechtfertigte vergleiche hiezu JBl 1986, 784; Strasser, aaO), bedarf - selbst wenn man die überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes genügen läßt - deshalb keiner weiteren Nachprüfung, weil die beklagte Partei Josef K***, der weder deren Geschäftsführer war noch Prokura besaß, nur Handlungsvollmacht hätte eingeräumt haben bzw einräumen können. Eine solche Handlungsvollmacht erstreckt sich jedoch gemäß Paragraph 54, Absatz eins, HGB nur auf jene Geschäfte oder Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der der Zessus nicht bloß die Abtretung, sondern auch die Richtigkeit der zedierten Forderung anerkennt und sich damit seiner Einwendungen weitestgehend begibt (Paragraph 1396, zweiter Satz ABGB) und darüber hinaus trotz Aufrechnungsvereinbarung auf eine ihm selbst bei Insolvenz des Zedenten Sicherheit bietende Aufrechnungslage verzichtet, kann umso weniger dann als gewöhnliches Geschäft im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, HGB beurteilt werden, wenn dem Verzicht keine erkennbare Gegenleistung gegenübersteht. Da somit selbst eine Handlungsvollmacht Josef K*** zum Abschluß dieses im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, HGB außergewöhnlichen Geschäftes nicht berechtigt hätte, ist die in der Abtretungsbestätigung gelegene rechtsgeschäftliche Erklärung unwirksam zustande gekommen (SZ 57/12 mwN) und bindet deshalb die beklagte Partei nicht.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei die vereinbarte Aufrechnung mit ihren die abgetretenen Forderungen übersteigenden Gegenforderungen, die ihr im Zeitpunkt des Zuganges der Abtretungsanzeige bereits erwachsen waren, infolge Unwirksamkeit der Abtretungsbestätigung auch der klagenden Partei entgegenhalten durfte, werden in der Revision nicht mehr bekämpft. Sie sind im Hinblick auf die erstinstanzlichen Feststellungen auch unbedenklich.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.