Unter der verfehlten Benennung als „Durchgriffshaftung“ - unter welcher die private Zusatzhaftung von Verbandsmitgliedern für Verbindlichkeiten der Verbandperson verstanden wird (vgl. die Nachweise in SZ 64/160) - macht die klagende Partei in Wahrheit als Gläubigerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen den Beklagten als einen der einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer dieser Gesellschaft Schadenersatzansprüche geltend. Nach Rechtsprechung und Lehre (SZ 64/160 uva; Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 397 ff mwN; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 139 ff) können die Gläubiger einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die für ihre Forderung im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung von gerade auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetze zugefügt haben. Die klagende Partei wirft dem Beklagten vor, er habe übermäßig Kredit benützt, den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen unterlassen und weder dafür gesorgt, daß die erforderlichen Geschäftsbücher geführt wurden, noch die fristgerechte alljährliche Aufstellung von Jahresabschlüssen veranlaßt. Er habe hiedurch schuldhaft gegen § 159 Abs.1 Z 1 und 2 StGB sowie gegen § 22 GmbHG verstoßen und damit Gläubigerschutzvorschriften zuwidergehandelt.Unter der verfehlten Benennung als „Durchgriffshaftung“ - unter welcher die private Zusatzhaftung von Verbandsmitgliedern für Verbindlichkeiten der Verbandperson verstanden wird vergleiche die Nachweise in SZ 64/160) - macht die klagende Partei in Wahrheit als Gläubigerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen den Beklagten als einen der einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer dieser Gesellschaft Schadenersatzansprüche geltend. Nach Rechtsprechung und Lehre (SZ 64/160 uva; Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 397 ff mwN; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 139 ff) können die Gläubiger einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die für ihre Forderung im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Paragraphen 1293, ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung von gerade auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetze zugefügt haben. Die klagende Partei wirft dem Beklagten vor, er habe übermäßig Kredit benützt, den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen unterlassen und weder dafür gesorgt, daß die erforderlichen Geschäftsbücher geführt wurden, noch die fristgerechte alljährliche Aufstellung von Jahresabschlüssen veranlaßt. Er habe hiedurch schuldhaft gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 StGB sowie gegen Paragraph 22, GmbHG verstoßen und damit Gläubigerschutzvorschriften zuwidergehandelt.
Der fahrlässigen Krida macht sich gemäß § 159 Abs. 1 StGB schuldig, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger 1. fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, insbesondere dadurch, daß er übermäßigen Aufwand treibt, leichtsinnig oder unverhältnismäßig Kredit benützt oder gewährt, einen Bestandteil seines Vermögens verschleudert oder ein gewagtes Geschäft abschließt, das nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb seines Geschäfts gehört oder mit seinen Vermögensverhältnissen im Widerspruch steht, oder 2. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Beide Deliktstatbilder des § 159 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger (SZ 59/116 mwN uva; Doralt in GesRZ 1982, 92 f und 94). Daß die klagende Partei zu jenen Gläubigern der vom Beklagten geleiteten Gesellschaft gehört, die durch deren Zahlungsunfähigkeit einen Schaden erlitten haben, steht außer Frage, hat sie doch im schließlich doch eröffneten Gesellschaftskonkurs überhaupt keine Quote erhalten, sodaß ihre Kreditrückzahlungsforderungen nach wie vor unberichtigt aushaften.Der fahrlässigen Krida macht sich gemäß Paragraph 159, Absatz eins, StGB schuldig, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger 1. fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, insbesondere dadurch, daß er übermäßigen Aufwand treibt, leichtsinnig oder unverhältnismäßig Kredit benützt oder gewährt, einen Bestandteil seines Vermögens verschleudert oder ein gewagtes Geschäft abschließt, das nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb seines Geschäfts gehört oder mit seinen Vermögensverhältnissen im Widerspruch steht, oder 2. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Beide Deliktstatbilder des Paragraph 159, StGB sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zugunsten der Gläubiger (SZ 59/116 mwN uva; Doralt in GesRZ 1982, 92 f und 94). Daß die klagende Partei zu jenen Gläubigern der vom Beklagten geleiteten Gesellschaft gehört, die durch deren Zahlungsunfähigkeit einen Schaden erlitten haben, steht außer Frage, hat sie doch im schließlich doch eröffneten Gesellschaftskonkurs überhaupt keine Quote erhalten, sodaß ihre Kreditrückzahlungsforderungen nach wie vor unberichtigt aushaften.
Ob der Beklagte dem Vorwurf der ihm von der klagenden Partei in der Gestalt beider im § 159 Abs. 1 StGB zusammengefaßten Deliktstypen zur Last gelegten fahrlässigen Krida zu Recht auszusetzen ist, hat das Zivilgericht als Vorfrage zu prüfen. Dabei hat die klagende Partei zu beweisen, daß der als Schädiger in Anspruch genommene Beklagte durch das beanstandete Verhalten die ins Treffen geführten Schutznormen übertreten hat. Gelingt ihr dieser Beweis, kann sich der Beklagte der Haftung für die Folgen seines Verhaltens nur soweit entledigen, als er nachweist, daß der Schaden auch eingetreten wäre, hätte er die Schutzgesetze nicht übertreten (EvBl. 1989/122 uva), oder ihm die Übertretung aus besonderen Umständen nicht als Verschulden zugerechnet werden kann (SZ 57/134 ua).Ob der Beklagte dem Vorwurf der ihm von der klagenden Partei in der Gestalt beider im Paragraph 159, Absatz eins, StGB zusammengefaßten Deliktstypen zur Last gelegten fahrlässigen Krida zu Recht auszusetzen ist, hat das Zivilgericht als Vorfrage zu prüfen. Dabei hat die klagende Partei zu beweisen, daß der als Schädiger in Anspruch genommene Beklagte durch das beanstandete Verhalten die ins Treffen geführten Schutznormen übertreten hat. Gelingt ihr dieser Beweis, kann sich der Beklagte der Haftung für die Folgen seines Verhaltens nur soweit entledigen, als er nachweist, daß der Schaden auch eingetreten wäre, hätte er die Schutzgesetze nicht übertreten (EvBl. 1989/122 uva), oder ihm die Übertretung aus besonderen Umständen nicht als Verschulden zugerechnet werden kann (SZ 57/134 ua).
Soweit es um das Tatbild des § 159 Abs. 1 Z 1 StGB geht, wirft die klagende Partei dem Beklagten vor, er habe leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit in Anspruch genommen und auch gewagte Geschäfte geschlossen, indem er ein aufwendiges „dubioses“ Mietverhältnis aufrecht erhalten habe; das Wagnis habe vor allem darin bestanden, daß man sich in die Abhängigkeit bloß eines Mieters begeben habe. Dieses viel zu große Bonitätsrisiko sei geradezu ein „klassischer“ Verstoß gegen § 159 Abs.1 Z 1 StGB.Soweit es um das Tatbild des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB geht, wirft die klagende Partei dem Beklagten vor, er habe leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit in Anspruch genommen und auch gewagte Geschäfte geschlossen, indem er ein aufwendiges „dubioses“ Mietverhältnis aufrecht erhalten habe; das Wagnis habe vor allem darin bestanden, daß man sich in die Abhängigkeit bloß eines Mieters begeben habe. Dieses viel zu große Bonitätsrisiko sei geradezu ein „klassischer“ Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
Die sachgerechte Prüfung dieser Vorwürfe setzt eine kritische Einschätzung der in der Revision besonders hervorgekehrten Schutzwürdigkeit der klagenden Partei als Gläubigerin voraus, was am besten durch eine Bewertung ihrer Stellung der Gesellschaft gegenüber zu bewältigen ist. Die klagende Partei war deren Hausbank; wie der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung treffend hervorhebt, war der Geldmittelfluß von und zur Gesellschaft letztlich ausschließlich ihrer Kontrolle und Verfügung vorbehalten. Wie den Aussagen des für die Gesellschaft zuständigen Sachbearbeiters der klagenden Partei, die so auch in die erstinstanzlichen Feststellungen eingeflossen sind, mit aller Deutlichkeit entnommen werden kann, stand nicht nur der Kredit an die Gesellschaft unter „besonderer Beobachtung“ durch die Bank (ON 25, S.14), deren Verantwortlichen war auch klar, daß es sich bei den - nun in der Revision als „dubiose“ Rechte bewerteten - Mietrechten um das einzige Vermögen der Gesellschaft handelte. Der Sachbearbeiter hatte die Mietrechte geprüft und hegte danach - im Gegensatz zu dem nun in der Revision eingenommenen Standpunkt der klagenden Partei - augenscheinlich keinerlei Bedenken gegen deren Beständigkeit, waren diese seine Meinung nach doch ohne Schwierigkeiten gegen die Vermieter, deren Kunden übrigens gleichfalls von der klagenden Partei geführt wurden, mit Erfolg zu verteidigen (ON 28, S. 4). Obschon die klagende Partei dem Beklagten nun gewagte Geschäfte vorwirft, war ihrem Sachbearbeiter die Lage der Gesellschaft noch am 5.2.1988 keineswegs als hoffnungslos erschienen (ON 25, S. 13). Daß die klagende Partei die - übrigens noch vor Aufnahme der Geschäftsführungstätigkeit durch den Beklagten - begründeten Mietrechte zur fraglichen Zeit ganz anders bewertete als nun in der Revision, machen gleichfalls die Bekundungen ihres Sachbearbeiters deutlich: Es sei klar gewesen, daß die Mietobjekte die einzige Einnahmequelle der Gesellschaft darstellten, sodaß die klagende Partei an deren Adaptierung interessiert gewesen sei. Anders wäre der Konkurs der Gesellschaft unabwendbar gewesen, gerade das aber sei unter allen Umständen zu vermeiden gewesen, wären doch dann die Bestandrechte der Gesellschaft als deren einziges Vermögen verloren gewesen (ON 25, S.15). Demgemäß erstellte der Sachbearbeiter dem Beklagten angesichts der möglichen Mieterträgnisse auch eine günstige Fortbestandsprognose, obwohl der damalige Vertreter des Beklagten unter Hinweis auf die Vermögenslage der Gesellschaft vorgeschlagen hatte, der Geschäftsführer müßte an sich den Konkurs anmelden (ON 28, S.2).
Daraus folgt, daß die klagende Partei - trotz fehlender Buchführung durch die Geschäftsführer der Gesellschaft - über deren Vermögenslage bis ins einzelne genau informiert war. Sie selbst war es, die an der Erhaltung der Mietrechte und an der Fertigstellung der nur infolge ihrer Kreditgewährung möglichen Adaptierung der in Unterbestand weitergegebenen Mietlokale interessiert war und unter allen Umständen auch den Konkurs der Gesellschaft vermeiden wollte. Dem von der Beklagtenseite ohnedies ausgegangenen Vorschlag, den Konkurs zu eröffnen, begegnete sie daher mit einer günstigen Fortbestandsprognose und stellte auch, da sie - wie gesagt ein Insolvenzverfahren - für ihren Standpunkt nachteilig ansah, auch in den nächsten Jahren die Kredite nicht fällig.
Mit Rücksicht auf diesen Informationsstand und ihre Gestion ist der klagenden Partei jedwede Schutzwürdigkeit abzusprechen, soweit sie nun den Beklagten auf Schadenersatz deshalb in Anspruch nimmt, weil dieser - im Vertrauen auf ihre Gestion - weiterhin versuchte, die Mietrechte ertragreich zu verwerten bzw. den von ihr gewährten Kredit ausnützte. Im übrigen kann ihm mit Rücksicht auf diese ihm auch keineswegs verhehlte Haltung kein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden, noch dazu als sich die Anforderungen an seine Sorgfalt an den ihm damals zu Gebote gestandenen Beurteilungsgrundlagen zu orientieren haben (SSt 54/82 mwN).
Kann sich die klagende Partei daher angesichts ihres Wissensstandes und ihrer dem Beklagten nicht verhehlten Intentionen, die auch der Annahme eines Sorgfaltsverstoßes des Beklagten im Wege stehen, somit schon nicht erfolgreich auf fahrlässige Krida in der Deliktsform des § 159 Abs. 1 Z 1 StGB stützen, so ist noch weniger der auf die unterlassene Konkursantragstellung gegründete Vorwurf einer Verwirklichung des Tatbilds nach Z 2 dieser Gesetzesstelle berechtigt:Kann sich die klagende Partei daher angesichts ihres Wissensstandes und ihrer dem Beklagten nicht verhehlten Intentionen, die auch der Annahme eines Sorgfaltsverstoßes des Beklagten im Wege stehen, somit schon nicht erfolgreich auf fahrlässige Krida in der Deliktsform des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stützen, so ist noch weniger der auf die unterlassene Konkursantragstellung gegründete Vorwurf einer Verwirklichung des Tatbilds nach Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle berechtigt:
Daß die Gesellschaft, als der Beklagte zu einem ihrer einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer berufen wurde, zahlungsunfähig gewesen wäre, behauptet selbst die klagende Partei nicht, stellte sie ihr doch damals auch noch entsprechende Kreditmittel zur Verfügung. Ob die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt - rechnerisch - bereits überschuldet war, kann mangels einer an den Verwertungsmöglichkeiten orientierten Bewertung ihrer Mietrechte nicht verläßlich beurteilt werden. Nach jüngerer Rechtsprechung (seit ÖBA 1987, 332) ist aber eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung ohnehin nicht schon dann anzunehmen, wenn die Passiven überwiegen, sondern erst, wenn sich auch keine positive Fortbestehensprognose erstellen läßt, also die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wahrscheinlich und das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung im Liquidationsfall unzureichend ist. Soweit die klagende Partei eine solche günstige Prognose in Abrede stellt, übergeht sie die Tatsache, daß ihr zuständiger Sachbearbeiter trotz Kenntnis der Vermögenslage der Gesellschaft dem Vorschlag der Beklagtenseite, den Konkurs herbeizuführen, selbst mit einer solchen Prognose entgegentrat, die Lage der Gesellschaft auch am 5.2.1988 - also eineinhalb Jahre nach dem Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft - noch keineswegs als hilflos ansah, den Kredit durch all die Jahre nicht fälliggestellt und von sich aus nicht die Konkurseröffnung beantragt hatte. Sie wollte im Gegenteil - wie schon mehrfach erwähnt - die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen unter allen Umständen vermeiden und stellte deshalb auch dem Beklagten sogar eine langfristige Umschuldung in Aussicht. Für diesen lag demnach nichts näher, als sich diese Beurteilung durch den Kreditgeber zu eigen zu machen. Wollte die wohlinformierte Hausbank keinen Konkurs und stand sie einer Weiterführung der Geschäfte der Gesellschaft offenkundig wohlwollend gegenüber, so kann in der möglicherweise darin liegenden Fehlbeurteilung der Lage durch den damals festgestelltermaßen von den übrigen Gesellschaftern-Geschäftsführern nur lückenhaft informierten Beklagten noch kein Sorgfaltsverstoß erblickt werden, wenn er bei der gegebenen Sachlage auf diese Haltung vertraute. Daran kann auch sein in der Revision in den Vordergrund gestelltes, gewiß zu bejahendes eigenes wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der Gesellschaft (vgl. hiezu SZ 62/160) nichts ändern, weil selbst dem Einzelunternehmer, dessen wirtschaftliche Existenz mit dem Schicksal seines Unternehmens wohl aufs engste verknüpft ist, in dieser Lage - liegen keine besonderen Umstände vor - kein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden könnte, wenn er die günstige Beurteilung der Vermögenslage durch seine über alle Einzelheiten informierte Hausbank im Vertrauen auf deren Richtigkeit teilt. Solche besonderen Umstände, die das Mißtrauen des Beklagten dessenungeachtet herausforderten, hat die klagende Partei selbst in der Revision nicht behauptet.Daß die Gesellschaft, als der Beklagte zu einem ihrer einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer berufen wurde, zahlungsunfähig gewesen wäre, behauptet selbst die klagende Partei nicht, stellte sie ihr doch damals auch noch entsprechende Kreditmittel zur Verfügung. Ob die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt - rechnerisch - bereits überschuldet war, kann mangels einer an den Verwertungsmöglichkeiten orientierten Bewertung ihrer Mietrechte nicht verläßlich beurteilt werden. Nach jüngerer Rechtsprechung (seit ÖBA 1987, 332) ist aber eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung ohnehin nicht schon dann anzunehmen, wenn die Passiven überwiegen, sondern erst, wenn sich auch keine positive Fortbestehensprognose erstellen läßt, also die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wahrscheinlich und das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung im Liquidationsfall unzureichend ist. Soweit die klagende Partei eine solche günstige Prognose in Abrede stellt, übergeht sie die Tatsache, daß ihr zuständiger Sachbearbeiter trotz Kenntnis der Vermögenslage der Gesellschaft dem Vorschlag der Beklagtenseite, den Konkurs herbeizuführen, selbst mit einer solchen Prognose entgegentrat, die Lage der Gesellschaft auch am 5.2.1988 - also eineinhalb Jahre nach dem Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft - noch keineswegs als hilflos ansah, den Kredit durch all die Jahre nicht fälliggestellt und von sich aus nicht die Konkurseröffnung beantragt hatte. Sie wollte im Gegenteil - wie schon mehrfach erwähnt - die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen unter allen Umständen vermeiden und stellte deshalb auch dem Beklagten sogar eine langfristige Umschuldung in Aussicht. Für diesen lag demnach nichts näher, als sich diese Beurteilung durch den Kreditgeber zu eigen zu machen. Wollte die wohlinformierte Hausbank keinen Konkurs und stand sie einer Weiterführung der Geschäfte der Gesellschaft offenkundig wohlwollend gegenüber, so kann in der möglicherweise darin liegenden Fehlbeurteilung der Lage durch den damals festgestelltermaßen von den übrigen Gesellschaftern-Geschäftsführern nur lückenhaft informierten Beklagten noch kein Sorgfaltsverstoß erblickt werden, wenn er bei der gegebenen Sachlage auf diese Haltung vertraute. Daran kann auch sein in der Revision in den Vordergrund gestelltes, gewiß zu bejahendes eigenes wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der Gesellschaft vergleiche hiezu SZ 62/160) nichts ändern, weil selbst dem Einzelunternehmer, dessen wirtschaftliche Existenz mit dem Schicksal seines Unternehmens wohl aufs engste verknüpft ist, in dieser Lage - liegen keine besonderen Umstände vor - kein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden könnte, wenn er die günstige Beurteilung der Vermögenslage durch seine über alle Einzelheiten informierte Hausbank im Vertrauen auf deren Richtigkeit teilt. Solche besonderen Umstände, die das Mißtrauen des Beklagten dessenungeachtet herausforderten, hat die klagende Partei selbst in der Revision nicht behauptet.
Im übrigen könnte die klagende Partei - und darin liegt wohl das wesentliche des hier zu beurteilenden Sachverhalts - den Beklagten aus einer solchen Fehlbeurteilung allein schon deshalb nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, war es doch gerade sie, die den Konkurs der Gesellschaft mit aller Macht vermeiden wollte. Ihrem Verlangen, den Beklagten für die Unterlassung eines Verhaltens verantwortlich zu machen, wovon sie selbst ihm abgeraten bzw. ja ihn geradezu abgehalten hat, zu entsprechen, verstieße wohl gegen Treu und Glauben.
Die Verpflichtung des Beklagten, die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen zu beantragen, und dessen schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung nahmen die Vorinstanzen zu Recht erst mit Ende September 1988 als gegeben an, als ein anderer gleichfalls einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer ohne Rücksprache mit ihm die Bestandrechte an den Obergeschoßen aufgegeben hatte. In diesem Umfang mag dem Beklagten zwar die Übertretung von Schutzgesetzen (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB bzw. § 67 Abs. 2 KO) zur Last fallen, doch kommt ihm soweit der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute. Es ist erwiesen, daß sich seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Gesellschaft, ihre Gläubiger zu befriedigen, nicht mehr verschlechtert hat. Die Forderungen der klagenden Partei gegen die Gesellschaft sind nur mehr durch die laufenden Kreditkosten (Zinsen und Provisionen) angewachsen. Der klagenden Partei wäre der Schaden daher in gleicher Weise entstanden, selbst wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt, wie geboten, die Konkurseröffnung beantragt hätte; die Forderung wäre bereits damals mangels Masse ungedeckt geblieben, so wie das auch später der Fall war.Die Verpflichtung des Beklagten, die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen zu beantragen, und dessen schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung nahmen die Vorinstanzen zu Recht erst mit Ende September 1988 als gegeben an, als ein anderer gleichfalls einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer ohne Rücksprache mit ihm die Bestandrechte an den Obergeschoßen aufgegeben hatte. In diesem Umfang mag dem Beklagten zwar die Übertretung von Schutzgesetzen (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bzw. Paragraph 67, Absatz 2, KO) zur Last fallen, doch kommt ihm soweit der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute. Es ist erwiesen, daß sich seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Gesellschaft, ihre Gläubiger zu befriedigen, nicht mehr verschlechtert hat. Die Forderungen der klagenden Partei gegen die Gesellschaft sind nur mehr durch die laufenden Kreditkosten (Zinsen und Provisionen) angewachsen. Der klagenden Partei wäre der Schaden daher in gleicher Weise entstanden, selbst wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt, wie geboten, die Konkurseröffnung beantragt hätte; die Forderung wäre bereits damals mangels Masse ungedeckt geblieben, so wie das auch später der Fall war.
Unbestreitbar ist der Beklagte auch der dem Geschäftsführer gemäß § 22 Abs. 1 und 2 GmbHG auferlegten Verpflichtung, für die Führung der erforderlichen Geschäftsbücher bzw. die rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse zu sorgen, nicht nachgekommen. Fraglich könnte es sein, ob diese Bestimmungen nicht nur Schutzgesetze zugunsten der Gesellschaft, sondern auch der Gesellschaftsgläubiger sind. Nach herrschender deutscher Auffassung (Goerdeker in Hachenburg, GmbHG7 § 41 Rz 11 mwN; Schulz, GmbHG8 § 41 Rz 8 mwN in FS 16; Baumbach-Hueck, GmbHG15 § 41 Rz 3) können Dritte Schadenersatzansprüche auf Verletzung des dem § 22 GmbHG vorbildlichen § 41 dGmbHG nicht stützen, weil es sich bei dieser Vorschrift um kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handle; anders ist die Auffassung in Österreich (vgl. nur Strasser in Schiemer-Jabornegg-Strasser, Aktiengesetz3 §§ 77 bis 84 Rz 18); jedenfalls aber ist die Vernachlässigung der Buchführungspflicht dem Geschäftsführer als zumindest fahrlässige Pflichtenverletzung zur Last zu legen, sodaß er sich dann auf die dadurch bedingte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nicht berufen kann (RdW 1984, 42 = NZ 1986, 17). Wenn auch der Beklagte seiner Buchführungspflicht unzweifelhaft erst ab September 1988 nachkam, wäre sein Wissensstand betreffend die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit auch vorher um nichts größer gewesen. Im übrigen hat der Vertreter des Beklagten der klagenden Partei ohnehin die Konkurseröffnung vorgeschlagen, zu der es damals nur infolge der günstigen Fortbestandsprognose des Sachbearbeiters der klagenden Partei nicht kam. Die später gebotene Antragstellung war nicht deshalb unterblieben, weil nicht die erforderlichen Geschäftsbücher geführt wurden, steht doch fest, daß in der Gesellschaft ab 1.9.1988 eine Buchhaltung eingerichtet war; diese Unterlassung hat aber den damals bereits eingetretenen Schaden und dessen Höhe nicht mehr beeinflußt. Im übrigen haben auch in diesem Zusammenhang die Erwägungen über die mangelnde Schutzwürdigkeit der klagenden Partei volle Gültigkeit.Unbestreitbar ist der Beklagte auch der dem Geschäftsführer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, und 2 GmbHG auferlegten Verpflichtung, für die Führung der erforderlichen Geschäftsbücher bzw. die rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse zu sorgen, nicht nachgekommen. Fraglich könnte es sein, ob diese Bestimmungen nicht nur Schutzgesetze zugunsten der Gesellschaft, sondern auch der Gesellschaftsgläubiger sind. Nach herrschender deutscher Auffassung (Goerdeker in Hachenburg, GmbHG7 Paragraph 41, Rz 11 mwN; Schulz, GmbHG8 Paragraph 41, Rz 8 mwN in FS 16; Baumbach-Hueck, GmbHG15 Paragraph 41, Rz 3) können Dritte Schadenersatzansprüche auf Verletzung des dem Paragraph 22, GmbHG vorbildlichen Paragraph 41, dGmbHG nicht stützen, weil es sich bei dieser Vorschrift um kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 823, Absatz 2, BGB handle; anders ist die Auffassung in Österreich vergleiche nur Strasser in Schiemer-Jabornegg-Strasser, Aktiengesetz3 Paragraphen 77 bis 84 Rz 18); jedenfalls aber ist die Vernachlässigung der Buchführungspflicht dem Geschäftsführer als zumindest fahrlässige Pflichtenverletzung zur Last zu legen, sodaß er sich dann auf die dadurch bedingte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nicht berufen kann (RdW 1984, 42 = NZ 1986, 17). Wenn auch der Beklagte seiner Buchführungspflicht unzweifelhaft erst ab September 1988 nachkam, wäre sein Wissensstand betreffend die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit auch vorher um nichts größer gewesen. Im übrigen hat der Vertreter des Beklagten der klagenden Partei ohnehin die Konkurseröffnung vorgeschlagen, zu der es damals nur infolge der günstigen Fortbestandsprognose des Sachbearbeiters der klagenden Partei nicht kam. Die später gebotene Antragstellung war nicht deshalb unterblieben, weil nicht die erforderlichen Geschäftsbücher geführt wurden, steht doch fest, daß in der Gesellschaft ab 1.9.1988 eine Buchhaltung eingerichtet war; diese Unterlassung hat aber den damals bereits eingetretenen Schaden und dessen Höhe nicht mehr beeinflußt. Im übrigen haben auch in diesem Zusammenhang die Erwägungen über die mangelnde Schutzwürdigkeit der klagenden Partei volle Gültigkeit.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten aus dem Grunde der Verletzung von Schutzgesetzen abgelehnt.
Schließlich bekämpft die klagende Partei auch noch die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, die fernmündliche Zusicherung des Beklagten, daß er die „persönliche Haftung“ für von ihm erbetene Überweisungen zugunsten der Gesellschaft im Gesamtbetrag von S 100.000,-- übernehme, sei als Bürgschaft zu beurteilen und deshalb gemäß § 1346 Abs. 2 ABGB formungültig; es handle sich vielmehr angesichts des eigenwirtschaftlichen Interesses des Beklagten an der Gesellschaft um einen Schuldbeitritt, der formwirksam auch mündlich erklärt werden könne. Die Vorinstanzen haben dabei ebenso wie die Parteien die denkbare Möglichkeit, die Haftungserklärung des Beklagten als nicht akzessorisches Garantieversprechen zu deuten, gänzlich außer Betracht gelassen:Schließlich bekämpft die klagende Partei auch noch die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, die fernmündliche Zusicherung des Beklagten, daß er die „persönliche Haftung“ für von ihm erbetene Überweisungen zugunsten der Gesellschaft im Gesamtbetrag von S 100.000,-- übernehme, sei als Bürgschaft zu beurteilen und deshalb gemäß Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB formungültig; es handle sich vielmehr angesichts des eigenwirtschaftlichen Interesses des Beklagten an der Gesellschaft um einen Schuldbeitritt, der formwirksam auch mündlich erklärt werden könne. Die Vorinstanzen haben dabei ebenso wie die Parteien die denkbare Möglichkeit, die Haftungserklärung des Beklagten als nicht akzessorisches Garantieversprechen zu deuten, gänzlich außer Betracht gelassen:
Der Erklärung des Beklagten lag nicht nur die ihm bekannte Weigerung der klagenden Partei zugrunde, der Gesellschaft weiterhin Kredit zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Beklagte, dessen persönliche Bonität sie goutierte, gebe entsprechende Haftungserklärungen ab, sondern kann diese Zusicherung auch nur im Zusammenhang mit dessen späterer schriftlicher Haftungserklärung vom 5.2.1988 verstanden werden, die unzweifelhaft alle Merkmale des nicht akzessorischen Garantieversprechens aufweist.
Der erkennende Senat hat bereits in ÖBA 1991, 822 = EvBl. 1991/134 ausgesprochen, bleibe die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, sei bei deren Auslegung auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. Wie das später die schriftliche Haftungserklärung des Beklagten unzweideutig zum Ausdruck brachte, kam es der klagenden Bank darauf an, sich gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zu sichern und ihre Rechtsstellung im Vergleich zu einer Haftung des Beklagten als bloßer Bürge zu verstärken, wogegen der Beklagte nur für den Fall einstehen wollte, daß die Gesellschaft nicht imstande sein werde, die zur Verfügung gestellten Kredite aus der Verwertung der Mietlokale aus eigenem abzutragen. Die fernmündliche Haftungserklärung des Beklagten ist deshalb bei Würdigung aller Begleitumstände als selbständiges Garantieversprechen zu beurteilen, auch wenn auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht ausdrücklich verzichtet wurde.
Da die Formvorschriften für die Bürgschaft analog auch für den Garantievertrag gelten (JBl. 1993, 246 = EvBl. 1993/31 = ÖBA 1993, 146 = RdW 1991, 6 = ecolex 1993, 17), hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht der fernmündlichen Haftungserklärung des Beklagten die Formwirksamkeit abgesprochen.
Die klagende Partei führt zwar auch noch ins Treffen, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei einem Kaufmann im Sinne des § 350 HGB gleichzuhalten, sodaß er auch für mündliche Haftungserklärungen einzustehen habe, sie übersieht dabei jedoch, daß die an den Kaufmannsbegriff geknüpften Rechtsfolgen untrennbar mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes verknüpft sind (§§ 1 bis 3 HGB); sie geht selbst davon aus, daß der Beklagte die Haftungserklärung als Geschäftsführer der Gesellschaft und nicht etwa im Betrieb eines von ihm geführten Handelsgewerbes abgegeben hat (§ 350 HGB; vgl HS 12030; GesRZ 1973, 81; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 II 370).Die klagende Partei führt zwar auch noch ins Treffen, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei einem Kaufmann im Sinne des Paragraph 350, HGB gleichzuhalten, sodaß er auch für mündliche Haftungserklärungen einzustehen habe, sie übersieht dabei jedoch, daß die an den Kaufmannsbegriff geknüpften Rechtsfolgen untrennbar mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes verknüpft sind (Paragraphen eins, bis 3 HGB); sie geht selbst davon aus, daß der Beklagte die Haftungserklärung als Geschäftsführer der Gesellschaft und nicht etwa im Betrieb eines von ihm geführten Handelsgewerbes abgegeben hat (Paragraph 350, HGB; vergleiche HS 12030; GesRZ 1973, 81; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch zwei 370).
Der Revision ist deshalb insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.