Rechtssatz RS0060083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060083
Geschäftszahl
6Ob688/83; 1Ob553/94
Entscheidungsdatum
14.07.1994
Rechtssatz
Die Vernachlässigung der Pflicht, für eine ausreichende Buchführung in der Gesellschaft zu sorgen, Mängel ohne Verzug abzustellen und auf die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses zu dringen, ist dem Geschäftsführer zumindest als fahrlässige Pflichtenverletzung zur Last zu legen, sodaß ihm trotz hiedurch bedingter Unkenntnis von der (Zahlungsunfähigkeit oder) Überschuldung der Gesellschaft die Verantwortung im Sinne des § 85 Abs 1 GmbHG trifft.Die Vernachlässigung der Pflicht, für eine ausreichende Buchführung in der Gesellschaft zu sorgen, Mängel ohne Verzug abzustellen und auf die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses zu dringen, ist dem Geschäftsführer zumindest als fahrlässige Pflichtenverletzung zur Last zu legen, sodaß ihm trotz hiedurch bedingter Unkenntnis von der (Zahlungsunfähigkeit oder) Überschuldung der Gesellschaft die Verantwortung im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG trifft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 688/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 688/83
Veröff: RdW 1984,42 = NZ 1986,17
- 1 Ob 553/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 553/94
Auch; Veröff: SZ 67/128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060083
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00688_8300000_003