Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten, die soweit unzulässig ist, als sie den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles bekämpft. Gemäß § 502 Abs3 erster Satz ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil des Erstgerichtes bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 nicht übersteigt. Die Auffassung des Judikates 56 (= SZ 24/335), daß nur teilweise bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz auch im bestätigenden Teil anfechtbar seien, wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewußt abgelehnt (RV 669 BlgNR XV.GP, 58, 60; AB 1337 BlgNR XV.GP, 20). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, als dieses dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 51.086,39 stattgegeben hatte. Der bestätigende Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles übersteigt demnach nicht den im § 502 Abs3 erster Satz ZPO bestimmten Schwellenwert von S 60.000. In diesem Umfang ist die Revision überhaupt unzulässig (6 Ob 607/84 uva.; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1872).Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten, die soweit unzulässig ist, als sie den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles bekämpft. Gemäß Paragraph 502, Abs3 erster Satz ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil des Erstgerichtes bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 nicht übersteigt. Die Auffassung des Judikates 56 (= SZ 24/335), daß nur teilweise bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz auch im bestätigenden Teil anfechtbar seien, wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewußt abgelehnt Regierungsvorlage 669 BlgNR römisch fünfzehn.GP, 58, 60; Ausschussbericht 1337 BlgNR römisch fünfzehn.GP, 20). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, als dieses dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 51.086,39 stattgegeben hatte. Der bestätigende Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles übersteigt demnach nicht den im Paragraph 502, Abs3 erster Satz ZPO bestimmten Schwellenwert von S 60.000. In diesem Umfang ist die Revision überhaupt unzulässig (6 Ob 607/84 uva.; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1872).
Soweit sich die Revision gegen den abändernden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles wendet, ist sie zwar zulässig, weil der Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt (§ 502 Abs2 Z 2 ZPO) und zur Frage, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der entgegen einem ihm bekannten Verfügungsverbot gemäß § 294 Abs1 EO die gepfändete Forderung einzieht, dem Drittschuldner persönlich für die Inanspruchnahme durch den betreibenden Gläubiger einstehen muß, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt (§ 502 Abs4 Z 1 ZPO); sie ist aber nicht berechtigt.Soweit sich die Revision gegen den abändernden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles wendet, ist sie zwar zulässig, weil der Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt (Paragraph 502, Abs2 Ziffer 2, ZPO) und zur Frage, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der entgegen einem ihm bekannten Verfügungsverbot gemäß Paragraph 294, Abs1 EO die gepfändete Forderung einzieht, dem Drittschuldner persönlich für die Inanspruchnahme durch den betreibenden Gläubiger einstehen muß, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt (Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO); sie ist aber nicht berechtigt.
Gegenstand der zulässigen Anfechtung ist nur mehr das Begehren auf Ersatz der Prozeß- und Exekutionskosten, die dem Drittschuldner im Verfahren gegen die G*** zur Erwirkung der Rückzahlung der gepfändeten Forderung erwachsen sind. Daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von deren Gläubigern, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine zureichende Deckung gefunden haben, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff. ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden kann, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben, ist nunmehr gesicherte und wenigstens im Ergebnis von der Lehre gebilligte Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in RdW 1984, 42). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das auf Grund des § 294 Abs1 EO an den Verpflichteten (hier an die von der Beklagten geleitete Gesellschaft) erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung als eine den Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm beurteilt, die - neben dem betreibenden Gläubiger - auch dem Schutz des Drittschuldners dient: Er soll hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden. Da es keine Frage sein kann, daß die klagende Partei in ihrem Vermögen geschädigt wurde, weil ihr Rückforderungsanspruch gegen die G*** nicht einbringlich gemacht werden kann, und die Beklagte durch Übertretung des ihr eigenhändig zugestellten Verfügungsverbotes rechtswidrig gehandelt hat, ist lediglich - und darauf liegt auch das Schwergewicht der Revision - zu prüfen, ob die Beklagte mit der Behauptung, sie sei der vertretbaren Auffassung gewesen, daß das Guthaben infolge der zugunsten des Prüfungsorgans des Wohnbauförderungsträgers bestehenden Verfügungsbeschränkung dem Zugriff der Gläubiger der G*** entzogen gewesen, den ihr an sich offenstehenden Entlastungsbeweis (vgl. RdW 1984, 42 mwN) antreten konnte. Das ist mit den Vorinstanzen schon deshalb zu verneinen, weil feststeht, daß ihr das Verfügungsverbot positiv bekannt war, und sie als auch den Gläubigern zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verbundene Geschäftsführerin (§ 25 GmbHG) jedenfalls verpflichtet war, sich über die Wirksamkeit der ihr bekannten Pfändung Klarheit zu verschaffen und die Sachbearbeiterin der klagenden Partei auf die Pfändung aufmerksam zu machen. Daß die Exekution nicht ins Leere gegangen ist, weil die gepfändete Forderung trotz der Verfügungsbeschränkung der Verpflichteten taugliches Exekutionsobjekt war, wird von der Beklagten in der Revision zugegeben. Auf solche Erwägungen konnte sich die Beklagte zudem im Zeitpunkt der Auflösung des Kontos schon deshalb nicht berufen, weil das Prüfungsorgan das Guthaben zur Auszahlung an die G*** bereits freigegeben hatte. Im übrigen lag zwischen der Zustellung des Verfügungsverbotes an die Beklagte und der Behebung des Guthabens bloß ein Zeitraum von sechs Wochen, so daß die Beklagte bei Anlegung des für sie geltenden Sorgfaltsmaßstabes auch nicht ein entschuldbares Fehlverhalten ins Treffen führen könnte. Die Vorinstanzen haben die außervertragliche Haftung der Beklagten für den durch ihr schädigendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Vermögen der klagenden Partei eingetretenen Schaden zu Recht bejaht.Gegenstand der zulässigen Anfechtung ist nur mehr das Begehren auf Ersatz der Prozeß- und Exekutionskosten, die dem Drittschuldner im Verfahren gegen die G*** zur Erwirkung der Rückzahlung der gepfändeten Forderung erwachsen sind. Daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von deren Gläubigern, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine zureichende Deckung gefunden haben, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Paragraphen 1293, ff. ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden kann, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben, ist nunmehr gesicherte und wenigstens im Ergebnis von der Lehre gebilligte Rechtsprechung vergleiche die Nachweise in RdW 1984, 42). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das auf Grund des Paragraph 294, Abs1 EO an den Verpflichteten (hier an die von der Beklagten geleitete Gesellschaft) erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung als eine den Schutzgesetzen im Sinne des Paragraph 1311, zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm beurteilt, die - neben dem betreibenden Gläubiger - auch dem Schutz des Drittschuldners dient: Er soll hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden. Da es keine Frage sein kann, daß die klagende Partei in ihrem Vermögen geschädigt wurde, weil ihr Rückforderungsanspruch gegen die G*** nicht einbringlich gemacht werden kann, und die Beklagte durch Übertretung des ihr eigenhändig zugestellten Verfügungsverbotes rechtswidrig gehandelt hat, ist lediglich - und darauf liegt auch das Schwergewicht der Revision - zu prüfen, ob die Beklagte mit der Behauptung, sie sei der vertretbaren Auffassung gewesen, daß das Guthaben infolge der zugunsten des Prüfungsorgans des Wohnbauförderungsträgers bestehenden Verfügungsbeschränkung dem Zugriff der Gläubiger der G*** entzogen gewesen, den ihr an sich offenstehenden Entlastungsbeweis vergleiche RdW 1984, 42 mwN) antreten konnte. Das ist mit den Vorinstanzen schon deshalb zu verneinen, weil feststeht, daß ihr das Verfügungsverbot positiv bekannt war, und sie als auch den Gläubigern zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verbundene Geschäftsführerin (Paragraph 25, GmbHG) jedenfalls verpflichtet war, sich über die Wirksamkeit der ihr bekannten Pfändung Klarheit zu verschaffen und die Sachbearbeiterin der klagenden Partei auf die Pfändung aufmerksam zu machen. Daß die Exekution nicht ins Leere gegangen ist, weil die gepfändete Forderung trotz der Verfügungsbeschränkung der Verpflichteten taugliches Exekutionsobjekt war, wird von der Beklagten in der Revision zugegeben. Auf solche Erwägungen konnte sich die Beklagte zudem im Zeitpunkt der Auflösung des Kontos schon deshalb nicht berufen, weil das Prüfungsorgan das Guthaben zur Auszahlung an die G*** bereits freigegeben hatte. Im übrigen lag zwischen der Zustellung des Verfügungsverbotes an die Beklagte und der Behebung des Guthabens bloß ein Zeitraum von sechs Wochen, so daß die Beklagte bei Anlegung des für sie geltenden Sorgfaltsmaßstabes auch nicht ein entschuldbares Fehlverhalten ins Treffen führen könnte. Die Vorinstanzen haben die außervertragliche Haftung der Beklagten für den durch ihr schädigendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Vermögen der klagenden Partei eingetretenen Schaden zu Recht bejaht.
Daß auch die Kosten des Verfahrens gegen Dritte, durch die der Kläger in seinem Vermögen geschädigt wurde, nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig sind, weil dieser Aufwand das Vermögen des Geschädigten vermindert, ist ständige Rechtsprechung (SZ 43/216; SZ 34/34; vgl. SZ 56/185). Die Beklagte bestreitet zwar nach wie vor den Verursachungszusammenhang, doch liegt es auf der Hand, daß die klagende Partei zur Prozeß- und Exekutionsführung durch das ihren Rückforderungsanspruch auslösende Verhalten der Beklagten genötigt war. Die Prozeß- bzw. Exekutionsführung der klagenden Partei war auch nicht unzweckmäßig oder gar mutwillig (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 21), weil die Vermögenslosigkeit der G*** und damit die Uneinbringlichkeit des erwähnten Rückforderungsanspruches der klagenden Partei erst im Exekutionsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden konnten. Diese ihren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte rechtfertigenden Umstände konnte die klagende Partei von vornherein weder mit Sicherheit als gegeben annehmen noch unter Beweis stellen. Bei Unterlassung der Prozeß- und Exekutionsführung gegen die G*** hätte sie im vorliegenden Verfahren mit dieser Einwendung der Beklagten rechnen müssen und diese schwerlich, wenn überhaupt, entkräften können.Daß auch die Kosten des Verfahrens gegen Dritte, durch die der Kläger in seinem Vermögen geschädigt wurde, nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig sind, weil dieser Aufwand das Vermögen des Geschädigten vermindert, ist ständige Rechtsprechung (SZ 43/216; SZ 34/34; vergleiche SZ 56/185). Die Beklagte bestreitet zwar nach wie vor den Verursachungszusammenhang, doch liegt es auf der Hand, daß die klagende Partei zur Prozeß- und Exekutionsführung durch das ihren Rückforderungsanspruch auslösende Verhalten der Beklagten genötigt war. Die Prozeß- bzw. Exekutionsführung der klagenden Partei war auch nicht unzweckmäßig oder gar mutwillig vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 21), weil die Vermögenslosigkeit der G*** und damit die Uneinbringlichkeit des erwähnten Rückforderungsanspruches der klagenden Partei erst im Exekutionsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden konnten. Diese ihren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte rechtfertigenden Umstände konnte die klagende Partei von vornherein weder mit Sicherheit als gegeben annehmen noch unter Beweis stellen. Bei Unterlassung der Prozeß- und Exekutionsführung gegen die G*** hätte sie im vorliegenden Verfahren mit dieser Einwendung der Beklagten rechnen müssen und diese schwerlich, wenn überhaupt, entkräften können.
Der Revision war deshalb, soweit sie überhaupt zulässig ist, ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; auf die Unzulässigkeit der Revision, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet, hat die klagende Parei in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; auf die Unzulässigkeit der Revision, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet, hat die klagende Parei in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen.