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Entscheidung 4 Ob 176/15h×

Entscheidung 4 Ob 176/15h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023677 Rechtssatz 02.07.1969Zivilrecht
Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.
RS0023866 Rechtssatz 26.03.1980Zivilrecht; Strafrecht
Die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der Norm werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit b …
RS0023887 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
Die Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) a …
RS0078139 Rechtssatz 28.08.1929Zivilrecht
Das KuratorenG vom 24.04.1874, RGBl Nr 49, schützt nur die aus den Teilschuldverschreibungen abgeleiteten Ansprüche, nicht aber Ansprüche, die außerdem noch auf einen anderen Verpflichtungsgrund gestützt werden.
RS0120155 Rechtssatz 25.08.2005Zivilrecht; Strafrecht
Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzunge …
RS0130409 Rechtssatz 20.10.2015Zivilrecht
Das Vertretungsmonopol des nach § 1 TSchVG bestellten Kurators steht der selbständigen Schadenersatzklage des Anleiheninhabers nicht entgegen, wenn der Anspruch von einem individuell zu beurteilenden Sachverhalt (hier: Willensentschluss des Anlegers) abhäng …