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Rechtssatz RS0120155×

Rechtssatz RS0120155

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120155

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Rechtssatz

Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken.

Hier: Ein Vereinsobmann ist wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter am Delikt beteiligt und damit unmittelbar Mittäter. Gegenteiliges hätte er zu behaupten und zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 95/05x
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 95/05x
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Vgl
  • 3 Ob 75/06k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 75/06k
    Vgl; nur: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Funktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. (T1)
    Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktien ausgebenden AG gegenüber einer vorsätzlich getäuschten Anlegerin. (T2)
  • 9 Ob 147/06t
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 147/06t
    Auch; Beisatz: Eine „Durchgriffshaftung" kommt nach § 23 Satz 2 VerG - wie auch nach der Rechtslage vor dem VerG2002 - nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kommt hier vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage. (T3)
  • 5 Ob 146/11y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 146/11y
    Vgl; Beisatz: Eine „Außenhaftung“ des Organmitglieds einer Emissionsbank nach allgemeinem Deliktsrecht kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt. (T4)
  • 1 Ob 51/12z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 5/13h
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 5/13h
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 176/15h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 176/15h
    Auch; Veröff: SZ 2015/111
  • 10 Ob 100/18f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 100/18f
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120155

Im RIS seit

24.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20050825_OGH0002_0060OB00095_05X0000_001