Begründung:
Der Beklagte war seit 18. März 1998 Obmann eines im Jahr 1993 gegründeten Vereins, dessen Satzung - auszugsweise - wie folgt lautet:
„§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt als Zielsetzung eine bessere Ausnützung der Urlaubsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Belebung des Fremdenverkehrs, wobei der Zweck durch folgende Vereinsaktivitäten erreicht werden soll:
a) seinen Mitgliedern bis 31. Dezember 2035 gesicherte Ferienwohnrechte am Hotel ... zu verschaffen und hiebei seine Mitglieder zu betreuen;
b) die Begründung eines grundbücherlichen Fruchtgenussrechtes an den Hotelappartements des genannten Hotels ... bis 31. Dezember 2035;
c) die Organisation von gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Belebung des Fremdenverkehrs.
§ 3Paragraph 3
Aufbringung der Mittel
1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge aufgebracht. Die Aufnahmegebühr ist vor Verleihung und schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand zur Zahlung fällig.
2) Darüber hinaus werden die erforderlichen Mittel aufgebracht durch Verwaltungs/Betriebskostenbeiträge, ... . Bei den Entgelten für den Erwerb von Mitgliedschaften und den damit verbundenen Ferienwohnrechten handelt es sich um einmalig zu leistende Zahlungen; Die Jahresbeiträge (Verwaltungs/Betriebskostenbeiträge) dienen zur Deckung der für die Erhaltung der gesamten Anlage (auch im Inneren der einzelnen Appartements) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufenden Betriebs-, Heizungs-, Stromkosten, öffentlichen Abgaben, Wasserzins, Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, ... . Die Vereinsmitglieder sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ihrer Ferienwohnrechte auf die Dauer ihrer Vereinsmitgliedschaft einen jährlichen indexgesicherten Verwaltungs- und Betriebskostenbeitrag auf Basis Mai 1993 zu bezahlen;
[...]
§ 4Paragraph 4
Ferienwohnrechte/Nutzungsrechte
1) Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein Zimmer, Studio oder Appartement eines bestimmten Typus im Hotel ... in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres unter Einhaltung der Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen, und zwar bis inklusive 31. Dezember 2035.
[...]
4) Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit sein Ferienwohnrecht durch Tausch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als in der Urkunde angeführt zu verbringen. Hierfür ist das Clubhotel an einen internationalen Tauschpool angeschlossen.
[...]
§ 5Paragraph 5
Register der Ferienwohnrechte
1) Zur Sicherung einer unabhängigen Registrierung der Ferienwohnrechte wird ein vom Vorstand zu bestimmender öffentlicher Notar mit der Registerführung betraut. Dieser prüft jede Anmeldung vor Eintragung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Mitgliedschaft.
[...]
2) Das ordentliche Mitglied erhält eine Urkunde (Registerurkunde), welche es als ordentliches Mitglied und als Inhaber der Ferienwohnrechte ausweisen.
[...]
§ 7Paragraph 7
Rechte und Pflichten
[...]
5) Die Vereinsmitgliedschaft ist auf bestimmte Zeit, und zwar bis 31. Dezember 2035 erklärt.
[...]
§ 10Paragraph 10
Der Vorstand
[...]
2) Die erste Funktionsperiode dauert fünf Jahre, danach jeweils drei Jahre. Der Vorstand ist auf fünf bzw. drei Jahre bestellt und bleibt jedenfalls bis zu einer Vereinsversammlung, die über die Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes entscheidet, im Amt.
§ 11Paragraph 11
Aufgaben des Vorstandes
1) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vereinsvorstand. Ihm obliegt die Geschäftsführung mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute.
[...]
3.) Der Vorstand ist zuständig:
a) für die zeitgerechte Voranschlags- und Rechnungsabschlusserstellung;
b) für die Verwaltung des Vereinsvermögens;
[...]
§ 12Paragraph 12
Vertretung durch den Vorstand und
Beschlussfassung im Vorstand
1) Die Vorstandsmitglieder ... wählen aus ihrer Mitte den Obmann, ... ."
Das Hotel wurde ursprünglich von der E...-GmbH geführt, die auf Grund einer Vereinbarung mit den Wohnungseigentümern des Clubhotels auch den Vertrieb der Ferienwohnrechte übernahm. (Mehrfache) Wohnungseigentümerin war unter anderem die H...-GmbH. Vorerst bestand weder zu Gunsten eines Vereins noch zu Gunsten der Mitglieder ein dingliches Nutzungsrecht an Appartements im Clubhotel. Im Zuge einer mit den Wohnungseigentümern getroffenen Vereinbarung vom 7. September 1999 wurde später einem öffentlichen Notar als Treuhänder die Reallast des Betreibens einer Teilzeitnutzungsanlage im Sinne des § 10 Teilzeitnutzungsgesetz (TNG) an bestimmten Wohnungen im Clubhotel eingeräumt.Das Hotel wurde ursprünglich von der E...-GmbH geführt, die auf Grund einer Vereinbarung mit den Wohnungseigentümern des Clubhotels auch den Vertrieb der Ferienwohnrechte übernahm. (Mehrfache) Wohnungseigentümerin war unter anderem die H...-GmbH. Vorerst bestand weder zu Gunsten eines Vereins noch zu Gunsten der Mitglieder ein dingliches Nutzungsrecht an Appartements im Clubhotel. Im Zuge einer mit den Wohnungseigentümern getroffenen Vereinbarung vom 7. September 1999 wurde später einem öffentlichen Notar als Treuhänder die Reallast des Betreibens einer Teilzeitnutzungsanlage im Sinne des Paragraph 10, Teilzeitnutzungsgesetz (TNG) an bestimmten Wohnungen im Clubhotel eingeräumt.
Der Beklagte wurde anlässlich einer Hauptversammlung am 18. März 1998 für drei Jahre zum Vereinsobmann gewählt. Er nahm diese Funktion in dem Glauben an, dass die Geschäftsführung von Dritten verrichtet würde und er keine besondere Verantwortung übernehmen müsse. Er war während der gesamten Tätigkeit als Vereinsobmann vollkommen inaktiv, nahm keinerlei Einsicht in Geschäftsunterlagen des Vereins, stellte keinerlei Fragen im Zusammenhang mit der Vermögenssituation oder der Zahlungssituation der einzelnen Vereinsmitglieder, unternahm keine Betreibungsschritte hinsichtlich jener Mitglieder des Vereins, die die vorgeschriebenen Jahresbeiträge nicht geleistet haben, und nahm auch keinen Kontakt mit dem zum Kassier berufenen Vorstandsmitglied auf.
Am 17. Juli 2003 wurde der Beklagte in seiner Eigenschaft als Obmann von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde aufgefordert, auf Grund des Ablaufs der Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes eine Generalversammlung zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder einzuberufen. Am 11. August 2003 teilte er der Bezirkshauptmannschaft mit, dass die Vorstandsmitglieder nicht mehr tätig seien und der Vereinszweck nach Einführung des Teilzeitnutzungsgesetz und Schaffung von Teilzeitnutzungsverträgen am Clubhotel nach diesem Bundesgesetz weggefallen sei, und beantragte die Löschung des Vereins. Mit Bescheid vom 11. September 2003 wurde der Verein daraufhin aufgelöst. Dieser Bescheid enthält die Feststellung der Vermögenslosigkeit des Vereins im Zeitpunkt der Auflösung.
Der Kläger unterfertigte am 8. Februar 1995 über Vermittlung der E...-GmbH auf einem ihm vorgelegten Formblatt des Vereins einen Aufnahmeantrag, mit dem er ein bis 31. Dezember 2035 befristetes Ferienwohnrecht im Clubhotel für ein Studio/Appartement der Type B-9/10 in der Saisonwoche 39 und die Aufnahme in den Verein beantragte. Der Kläger verpflichtete sich dabei zur Zahlung eines einmaligen Entgeltes von ATS 98.488, einer Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr von ATS 3.500 sowie eines Jahresbeitrags von ATS 1.600 für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft; er leistete umgehend Zahlungen von ATS 100.018. Im Gegenzug verpflichtete sich der Verein als Berechtigter der Studios/Appartements für die rechtlich ungestörte Nutzung erworbener Ferienwohnrechte nach Maßgabe der Vereinsstatuten zu sorgen. Die E...-GmbH pries dem Kläger das Clubhotel im Zuge der Antragstellung als Vier-Sterne-Hotel - unter anderem mit Wannenbädern und Massage - an. Am 3. April 1995 bestätigte ein vom Verein bestellter Notar dem Kläger mittels Registerurkunde die Aufnahme in den Verein, den Erwerb des Ferienwohnrechtes im Umfang des Aufnahmeantrages sowie die Eintragung in das Mitglieds- und Ferienwohnregister des Vereins. Ein gewisser Prozentsatz der von den Vereinsmitgliedern bezahlten Entgelte floss entsprechend einer Vereinbarung zwischen der H...-GmbH und der Vertreibergesellschaft E...-GmbH der H...-GmbH zu. Der Rest verblieb bei der E...-GmbH (für Provision und Auslagen).
In der Zeit der Mitgliedschaft des Klägers traten folgende Mängel auf:
Der Stahlrahmen im Doppelbett des Appartements war 18 Monate lang durchgeknickt, mit leeren Bierkästen und Holzklötzen unterbaut. Dieser Zustand wurde trotz mehrfacher Beschwerden des Klägers nicht beseitigt.
Der Elektroheizkörper verursachte beim Betrieb trotz eingeleiteter Reparatur einen derart starken Lärm, dass er ausgeschaltet werden musste.
Der Kläger erhielt während der gesamten Zeit seiner Mitgliedschaft trotz Anfrage keinen Masseur zur Verfügung gestellt.
Das angepriesene Wannenbadezimmer war unbrauchbar.
Dem Kläger wurde entgegen der Vertragslage im März 2001 eine zusätzliche Endreinigungsgebühr vorgeschrieben, die er erst viel später nach Einschaltung eines Anwalts zurückerhielt.
Das Clubhotel wurde von vier auf drei Sterne herabgestuft und im Juli 2003 wegen Qualitätsmängeln aus dem Tauschpool ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 erklärte der Kläger seinen „Austritt" aus dem Verein und dem Teilnutzungsvertrag auf Grund eines Vertrauensverlustes bedingt durch erhebliche Veränderungen der Verhältnisse rund um das Clubhotel und Unregelmäßigkeiten bei der Vereinsführung. Er forderte einen anteiligen Betrag von EUR 5.744,14 zurück.
Im Oktober 2003 brachte der Kläger eine Mahnklage gegen den Verein ein, doch konnte infolge der Auflösung und mangels auffindbaren Vermögens des Vereins der mit Zahlungsbefehl zugesprochene Betrag von EUR 5.929,43 sA nicht einbringlich gemacht werden.
Der Kläger begehrt nun den Zuspruch von EUR 6.446,07 samt Zinsen und brachte vor, dass der Verein seinen Verpflichtungen aus dem Teilzeitnutzungsvertrag nicht nachgekommen und dass auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei der Vereinsführung ein Vertrauensverlust entstanden sei. Dadurch sei der Kläger berechtigt gewesen, den Teilzeitnutzungsvertrag außerordentlich zu kündigen und seine Mitgliedschaft zum Verein zu beenden. Der Klagsbetrag setze sich einerseits aus der aliquoten Rückforderung der anlässlich des Vereinsbeitrittes geleisteten Einmalzahlung andererseits aus den frustrierten Kosten des Mahnverfahrens zusammen. Der Beklagte hafte als Obmann des Vereins für die Forderung aus dem Zahlungsbefehl, weil dieser nicht vollstreckt werden konnte, da der Beklagte der Vereinsbehörde nach Ablauf der Funktionsperiode des ursprünglich gewählten Vorstandes nicht fristgerecht einen neuen Vorstand bekannt gab. Weiters seien (sämtliche) Gelder des Vereins mit Kenntnis des Beklagten oder sogar über dessen Veranlassung ohne Rechtsgrundlage zweckwidrig an vereinsfremde Personen transferiert worden. Der Beklagte habe während seiner gesamten Tätigkeit als Vereinsobmann keine ausstehenden Mitgliedsbeiträge eingehoben, keine Kontrolltätigkeiten gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, wie etwa der Kassenführerin, vorgenommen sowie seine Verpflichtungen als Obmann aus dem Finanz- und Rechnungswesen gemäß § 24 VerG nicht wahrgenommen. Der Verein sei aus diesen Gründen bei bescheidmäßiger Auflösung vermögenslos gewesen. Bei ordnungsgemäßer Erledigung der dem Obmann übertragenen Aufgaben, wäre der Verein nicht vermögenslos gewesen und wären ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden, um die Forderung des Klägers zu befriedigen.Der Kläger begehrt nun den Zuspruch von EUR 6.446,07 samt Zinsen und brachte vor, dass der Verein seinen Verpflichtungen aus dem Teilzeitnutzungsvertrag nicht nachgekommen und dass auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei der Vereinsführung ein Vertrauensverlust entstanden sei. Dadurch sei der Kläger berechtigt gewesen, den Teilzeitnutzungsvertrag außerordentlich zu kündigen und seine Mitgliedschaft zum Verein zu beenden. Der Klagsbetrag setze sich einerseits aus der aliquoten Rückforderung der anlässlich des Vereinsbeitrittes geleisteten Einmalzahlung andererseits aus den frustrierten Kosten des Mahnverfahrens zusammen. Der Beklagte hafte als Obmann des Vereins für die Forderung aus dem Zahlungsbefehl, weil dieser nicht vollstreckt werden konnte, da der Beklagte der Vereinsbehörde nach Ablauf der Funktionsperiode des ursprünglich gewählten Vorstandes nicht fristgerecht einen neuen Vorstand bekannt gab. Weiters seien (sämtliche) Gelder des Vereins mit Kenntnis des Beklagten oder sogar über dessen Veranlassung ohne Rechtsgrundlage zweckwidrig an vereinsfremde Personen transferiert worden. Der Beklagte habe während seiner gesamten Tätigkeit als Vereinsobmann keine ausstehenden Mitgliedsbeiträge eingehoben, keine Kontrolltätigkeiten gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, wie etwa der Kassenführerin, vorgenommen sowie seine Verpflichtungen als Obmann aus dem Finanz- und Rechnungswesen gemäß Paragraph 24, VerG nicht wahrgenommen. Der Verein sei aus diesen Gründen bei bescheidmäßiger Auflösung vermögenslos gewesen. Bei ordnungsgemäßer Erledigung der dem Obmann übertragenen Aufgaben, wäre der Verein nicht vermögenslos gewesen und wären ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden, um die Forderung des Klägers zu befriedigen.
Der Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, er sei nur bis zum 18. März 2001 Vereinsobmann gewesen sei und in dieser Zeit sei keine Verschlechterung der Vermögenslage des Vereins eingetreten. Dieser sei bereits bei Übernahme der Obmannsfunktion vermögenslos gewesen. Der Kläger habe die bis 31. Dezember 2035 befristete Vereinsmitgliedschaft nicht kündigen können, weil sein Teilzeitnutzungsrecht nicht beeinträchtigt gewesen sei. Eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft sei mit 26. September 2003 gar nicht mehr möglich gewesen, weil der Verein bereits mit 11. September 2003 aufgelöst gewesen sei.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil die Haftung des Beklagten für den ihm zuzurechnenden Ausfall dem Grunde nach aus. Eine außerordentliche Kündigung der Vereinsmitgliedschaft sowie des Teilzeitnutzungsvertrages sei auf Grund der Qualitätsverschlechterung sowie des Ausscheidens aus dem Tauschpool gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte habe als Obmann des Vereins für die berechtigten Rückforderungsansprüche des Klägers einzustehen, da durch seine gänzliche Untätigkeit als Obmann des Vereins die zumindest teilweise Erfüllung der Klageforderung verhindert worden sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil im Sinne einer Klageabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision auf Grund fehlender Rechtsprechung zu § 23 VerG 2002 zulässig sei. Der Kausalzusammenhang zwischen rechtswidrigem, schuldhaftem Verhalten einerseits sowie den behaupteten Schadensfolgen andererseits sei nicht geklärt worden, weshalb ein Zwischenurteil nicht hätte ergehen dürfen. Eine (Durchgriffs-)Haftung des Vereinsobmannes könne gemäß § 23 VerG nur angenommen werden, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergebe, wenn er also in seiner Eigenschaft als Vereinsobmann deliktisches Verhalten gegenüber Dritten gesetzt habe. Nach den Urteilsfeststellungen sei dem Beklagten kein vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen. Eine Haftung nach § 69 Abs 3 KO oder § 159 StGB komme mangels diesbezüglichen Vorbringens des Klägers nicht in Betracht, sodass eine Haftung des Beklagten unabhängig von der ungeklärten Kausalitätsfrage nicht bestehe.Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil im Sinne einer Klageabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision auf Grund fehlender Rechtsprechung zu Paragraph 23, VerG 2002 zulässig sei. Der Kausalzusammenhang zwischen rechtswidrigem, schuldhaftem Verhalten einerseits sowie den behaupteten Schadensfolgen andererseits sei nicht geklärt worden, weshalb ein Zwischenurteil nicht hätte ergehen dürfen. Eine (Durchgriffs-)Haftung des Vereinsobmannes könne gemäß Paragraph 23, VerG nur angenommen werden, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergebe, wenn er also in seiner Eigenschaft als Vereinsobmann deliktisches Verhalten gegenüber Dritten gesetzt habe. Nach den Urteilsfeststellungen sei dem Beklagten kein vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen. Eine Haftung nach Paragraph 69, Absatz 3, KO oder Paragraph 159, StGB komme mangels diesbezüglichen Vorbringens des Klägers nicht in Betracht, sodass eine Haftung des Beklagten unabhängig von der ungeklärten Kausalitätsfrage nicht bestehe.