Rechtssatz RS0110645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110645
Entscheidungsdatum
20.01.2016
Rechtssatz
Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie ("Time-Sharing") kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 176/98h
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
Veröff: SZ 71/141
- 2 Ob 199/00d
Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 199/00d
Vgl auch
- 7 Ob 66/01h
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
Vgl auch
- 2 Ob 122/05p
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 2 Ob 122/05p
Auch; Beisatz: Die vertrags- und statutenwidrigen Löschung des Fruchtgenussrechts führt zum Verlust der grundbücherlichen Absicherung der Ferienwohnrechte, was zur Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. (T1)
- 9 Ob 147/06t
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 147/06t
Auch; Beisatz: Ein befristetes Teilzeitnutzungsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des TNG kann mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wobei als Aufhebungsgründe Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht kommen, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren oder von den Vertragsparteien auch nicht in Kauf genommen wurden. (T2)
- 8 Ob 147/08p
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 147/08p
Vgl
- 3 Ob 132/15f
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 132/15f
Auch; Beisatz: Beim Time‑Sharing‑Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110645
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_002