Begründung:
Die Kläger begehren die Feststellung, der zwischen den Streitteilen am 5. 10. 1995 zustande gekommene Beherbergungsvertrag sei aufgrund ihrer Kündigung seit 21. 4. 1997 aufgelöst. Weiters begehren sie die Zahlung von S 54.214,50 sA. Sie brachten dazu vor, bei dem mit der beklagten Partei abgeschlosenen "Beherbergungsvertrag" handle es sich um einen Time-Sharing-Vertrag, den sie am 18. 4. 1997 mit sofortiger Wirkung aufgelöst hätten. Sie seien bei Vertragsabschluss als Verbraucher der beklagten Partei als Unternehmer gegenübergestanden. Die vereinbarte Vertragsdauer binde sie unzumutbar lange. Die Urlaube könnten aufgrund einer nach Vertragsabschluss aufgetretenen Krankheit des Erstklägers nicht mehr konsumiert werden. Es sei ihnen unzumutbar, ihre Teilnahmerechte zu veräußern, weshalb ein wichtiger Grund für die Aufkündigung des Dauerschuldverhältnisses vorliege.
Die Beklagten bestritten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Die Kläger sind Ehegatten. Sie haben ein "Schnupperangebot" der beklagten Partei in Anspruch genommen und unterfertigten am 15. 9. 1995 einen "Beherbergungsvertrag", welcher von der beklagten Partei am 5. 10. 1995 angenommen wurde. In diesem verpflichtete sich die beklagte Partei den Klägern Beherbergungsrechte einzuräumen und deren Ausübung zu sichern. Der Vertrag enthält eine Dauer von 30 Jahren und räumt den Klägern das Recht ein, die Rechte und Pflichten an Dritte abzutreten. Im Falle des Todes geht der Vertrag auf die Erben über. Der Inhalt des Vertrages ist von beiden Vertragspartnern vollinhaltlich auf jeden Rechtsnachfolger zu überbinden. Die Verkäuferin erklärt sich bereit, im Umfang bis zu 10 % des Neuverkaufes eines Geschäftsjahres Verträge zurückzukaufen. Ein Rückkaufbegehren kann frühestens fünf Jahre nach vollständiger Bezahlung des Preises gestellt werden.
Die Kläger wussten bei Abschluss des Vertrages von der Herzerkrankung des am 29. 7. 1926 geborenen Erstklägers. Zum damaligen Zeitpunkt war er medikamentös gut eingestellt und bezog zusätzlich zu seiner Pension noch einen Nebenverdienst. Die Zweitklägerin war und ist voll erwerbstätig.
Im Jahr 1996 verschlechterten sich die Herzbeschwerden des Erstklägers und kamen Diabetes und hoher Blutdruck dazu, weshalb er seine Nebenbeschäftigung aufgeben musste. Aufgrund des Wegfalls dieses Zusatzeinkommens wollten die Kläger den gegenständlichern Vertrag kündigen. Wegen der Krankheit des Erstklägers sind die Kläger in ihren Urlaubsfahrten derzeit eingeschränkt. Sie unternehmen auch in Österreich keine Reisen mehr. Derzeit besteht beim Erstkläger eine chronische Herzschwäche aufgrund von Bluthochdruck und Pulsarrhytmie, weshalb gemeinsam mit einem chronischen Lungenasthma sein Belastungsgrad nur etwa 50 % der erwartungsgemäßen Altersnorm beträgt. Er sollte keine Reise von mehr als zweistündiger ununterbrochener Dauer ohne Begleitung kompetenter Personen und ohne die Möglichkeit sofortiger ärztlicher Hilfeleistung unternehmen.
Mit Schreiben vom 18. 4. 1997 kündigte der Rechtsvertreter der klagenden Parteien den gegenständlichen Vertrag auf.
Die beklagte Partei bot den Klägern an, die erworbenen Urlaubspunkte dritten Personen zu verkaufen, doch konnten die Kläger bislang keine Interessenten hiefür "auftreiben".
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, es liege keine unzumutbar lange Vertragsbindung vor. Auch der Gesundheitszustand des Erstklägers sei kein Grund für eine vorzeititge Auflösung des Vertrages, zumal einerseits auch die Zweitklägerin die Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch nehmen könne und andererseits ohnehin die Möglichkeit einer Übertragung der Vertragsrechte auf Dritte sowie die Möglichkeit eines Rückkaufs bestehe.
Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, die ordentliche Revision sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, das Teilzeitnutzungsgesetz (TNG), BGBl I 1997/32 und 82 sei auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht anzuwenden, weil ihr ein vor dem 1. 4. 1997 abgeschlossener Vertrag zugrunde liege. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 25. 8. 1998, 1 Ob 176/98h, zur Frage der übermäßig langen Bindung bei Time-Sharing-Verträgen - allerdings bei Verwendung eines Vereinsmodells - , die vor dem Inkrafttreten des TNG geschlossen worden seien, Stellung genommen. Er sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Partner die erlaubte Dauer der Verbraucherbindung - je nach den sonstigen Einzelheiten des konkreten Vertrages - im Bereich von 10 bis 15 Jahren liege. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger ihre Teilnutzungsrechte erst am 5. 10. 1995 erworben und daher noch lange nicht jene zeitliche Bindungsgrenze erreicht, die zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses nach angemessener Zeit führen könne. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag könne daher jedenfalls nicht aus dem Grund einer unzulässig langen Vertragsbindung aufgelöst werden. Ein Vertrag, der eine unzumutbar lange Bindungsfrist vorsehe, sei nämlich nicht zur Gänze nichtig und sofort auflösbar, sondern nach dem Grundsatz der Teilnichtigkeit erst nach Ablauf der angemessenen Bindungsfrist von 10 bis 15 Jahren.
Auch zur Frage der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund wegen Krankheit habe der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung Stellung genommen. Dabei habe er ausgeführt, dass selbst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch nicht zur Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtige. Die Kläger seien ja berechtigt, ihre Teilnutzungsrechte an Dritte zu veräußern. Sie hätten nicht vorgebracht, ob und welche Bemühungen sie unternommen hätten, ihre Rechte auf Dritte zu übertragen. Sie hätten aber dartun müssen, dass sie sich aller einem Verbraucher in Österreich gewöhnlich verfügbaren Mittel - wie etwa der Annoncierung oder eines Verkaufsvermittlers - bedient hätten. Sie hätten auch nicht vorgebracht, dass trotz solcher Bemühungen ihre Teilnutzungsrechte nach der aktuellen und künftig absehbaren Marktlage praktisch unveräußerbar wären.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zwar eine Judikatur zur Frage der zulässigen Bindungsdauer bei Time-Sharing-Verträgen nach dem "Vereinsmodell" vorliege, nicht aber zu einem - wie hier zu beurteilenden - "Beherbergungsvertrag". Gleiches gelte auch für die Frage der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund wegen Krankheit des Teilnutzungsberechtigten.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Kläger zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.