Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zunächst ist im Hinblick auf die im Revisionsschriftsatz vorgenommene und auch im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässige Klageeinschränkung (RIS-Justiz RS0039644; vgl zum Meinungsstand auch Pimmer in Fasching/Konecny2 § 483 ZPO Rz 20 f; aM Zechner in Fasching/Konecny2 § 504 ZPO Rz 28 ff) gemäß § 483 Abs 3, § 513 ZPO spruchmäßig auszusprechen, dass die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos ist.Zunächst ist im Hinblick auf die im Revisionsschriftsatz vorgenommene und auch im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässige Klageeinschränkung (RIS-Justiz RS0039644; vergleiche zum Meinungsstand auch Pimmer in Fasching/Konecny2 Paragraph 483, ZPO Rz 20 f; aM Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 504, ZPO Rz 28 ff) gemäß Paragraph 483, Absatz 3,, Paragraph 513, ZPO spruchmäßig auszusprechen, dass die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos ist.
Zum verbleibenden Begehren der Kläger hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Die Rechtsmittelwerber begründen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche „Ferienbesitzvertrag" hinsichtlich der Laufzeit bis 20. 1. 2050 bereits bei Vertragsabschluss im Sinn des § 879 ABGB unzulässig und daher teilnichtig gewesen sei. Mit dieser Vertragsänderung hinsichtlich der eingeschränkten Laufzeit entstehe ein Rückforderungsanspruch des benachteiligten Vertragspartners nach den §§ 877 sowie 1431 ff ABGB.Die Rechtsmittelwerber begründen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche „Ferienbesitzvertrag" hinsichtlich der Laufzeit bis 20. 1. 2050 bereits bei Vertragsabschluss im Sinn des Paragraph 879, ABGB unzulässig und daher teilnichtig gewesen sei. Mit dieser Vertragsänderung hinsichtlich der eingeschränkten Laufzeit entstehe ein Rückforderungsanspruch des benachteiligten Vertragspartners nach den Paragraphen 877, sowie 1431 ff ABGB.
Dazu ist ganz allgemein festzuhalten, dass das Bereicherungsrecht nur die Aufgabe hat, ungerechtfertigte (also rechtsgrundlose) Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es darf kein rechtfertigendes Schuldverhältnis (Vertrag) vorliegen. Was aufgrund eines Vertrags geleistet wurde, kann hingegen nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht insoweit der Vertrag beseitigt wird (zum Irrtum etwa RdW 1991, 142; 3 Ob 217/97a mwN; 6 Ob 304/99w). Die Zahlung der Kläger erfolgte jedoch gerade nicht rechtsgrundlos, sondern auf der Grundlage des von den Klägern selbst nunmehr als weiterhin rechtswirksam anerkannten Teilzeitnutzungsvertrags.Dazu ist ganz allgemein festzuhalten, dass das Bereicherungsrecht nur die Aufgabe hat, ungerechtfertigte (also rechtsgrundlose) Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es darf kein rechtfertigendes Schuldverhältnis (Vertrag) vorliegen. Was aufgrund eines Vertrags geleistet wurde, kann hingegen nicht nach Paragraph 1431, ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht insoweit der Vertrag beseitigt wird (zum Irrtum etwa RdW 1991, 142; 3 Ob 217/97a mwN; 6 Ob 304/99w). Die Zahlung der Kläger erfolgte jedoch gerade nicht rechtsgrundlos, sondern auf der Grundlage des von den Klägern selbst nunmehr als weiterhin rechtswirksam anerkannten Teilzeitnutzungsvertrags.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 176/98h = SZ 71/141 - wenngleich er dort einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, auf den das Teilzeitnutzungsgesetz (TNG BGBl 1997/32) noch nicht anwendbar war - trotzdem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 574 BlgNR 20. GP) bereits ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung bloß die Absicht hatte, in die vorgefundene privatrechtliche Praxis der Umsetzung von Teilzeitnutzungsmodellen ausschließlich durch besondere gesetzliche Regelungen einzugreifen, ohne damit die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeiten der grundsätzlichen Aufrechterhaltung ihm bekannter und in der Rechtswirklichkeit schon verwendeter Modelle (generell) zu missbilligen. Der Gesetzgeber habe den ausdrücklichen Anregungen im Begutachtungsverfahren, ein unabdingbares Auflösungsrecht des Erwerbers nach Ablauf von 5 Jahren vorzusehen, nicht folgen wollen, weil er eine solche Regelung im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 1 KSchG für entbehrlich gehalten habe. Ebensowenig habe er generelle Anordnungen über die Rechtsfolgen einer Auflösung treffen wollen, „insbesondere ob der Erwerber einen Teil des von ihm geleisteten Gesamtentgelts wieder zurückfordern könne und wie dieser Rückforderungsanspruch zu berechnen wäre". Der Oberste Gerichtshof ließ dahingestellt, ob die (dortigen) Kläger im Fall der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses nach Erreichen der zulässigen Bindungsgrenze eine Teilabfindung für den auf eine Nutzungsperiode von 25 Jahren bezogenen Erwerbspreis begehren dürfen und - bejahendenfalls - wie eine solche Abfindung zu berechnen wäre.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 176/98h = SZ 71/141 - wenngleich er dort einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, auf den das Teilzeitnutzungsgesetz (TNG BGBl 1997/32) noch nicht anwendbar war - trotzdem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 574 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode bereits ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung bloß die Absicht hatte, in die vorgefundene privatrechtliche Praxis der Umsetzung von Teilzeitnutzungsmodellen ausschließlich durch besondere gesetzliche Regelungen einzugreifen, ohne damit die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeiten der grundsätzlichen Aufrechterhaltung ihm bekannter und in der Rechtswirklichkeit schon verwendeter Modelle (generell) zu missbilligen. Der Gesetzgeber habe den ausdrücklichen Anregungen im Begutachtungsverfahren, ein unabdingbares Auflösungsrecht des Erwerbers nach Ablauf von 5 Jahren vorzusehen, nicht folgen wollen, weil er eine solche Regelung im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG für entbehrlich gehalten habe. Ebensowenig habe er generelle Anordnungen über die Rechtsfolgen einer Auflösung treffen wollen, „insbesondere ob der Erwerber einen Teil des von ihm geleisteten Gesamtentgelts wieder zurückfordern könne und wie dieser Rückforderungsanspruch zu berechnen wäre". Der Oberste Gerichtshof ließ dahingestellt, ob die (dortigen) Kläger im Fall der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses nach Erreichen der zulässigen Bindungsgrenze eine Teilabfindung für den auf eine Nutzungsperiode von 25 Jahren bezogenen Erwerbspreis begehren dürfen und - bejahendenfalls - wie eine solche Abfindung zu berechnen wäre.
Sowohl aus dieser als auch aus der nachfolgend ergangenen Entscheidung 2 Ob 199/00d (ecolex 2001, 743) geht hervor, dass der Oberste Gerichtshof tatsächlich nicht die lange Vertragsdauer an sich, sondern die überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag, ohne die Möglichkeit, diesen aus anderen als wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit auflösen oder die Teilnutzungsrechte effektiv veräußern zu können, als teilnichtig erachtet. Dieses Verständnis ist schon deshalb erforderlich, weil im Einzelfall der Verbraucher ja ein besonderes Interesse an einer extrem langen Vertragsdauer, während der auch sein Partner gebunden wäre, durchaus haben kann. Würde man die Auffassung vertreten, dass nach Ablauf der von der Judikatur als zulässig erachteten Höchstbindungsdauer das Vertragsverhältnis generell und automatisch infolge Teilnichtigkeit enden solle, könnte dies gerade berechtigten Interessen eines schützenswerten Erwerbers zuwider laufen.
Soweit Rubin (Konsequenzen überlanger Vertragsdauer und Timesharing, in ecolex 2001, 730) davon ausgeht, dass der Erwerber schon mit der Geltendmachung der Teilnichtigkeit zu erkennen gebe, dass er die ursprüngliche Vertragsdauer „nicht wünscht", ist vorweg auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Danach ist somit nur die Einschränkung der Auflösungsmöglichkeit für den Erwerber (Bindung), nicht aber die Vertragsdauer an sich teilnichtig, sodass für die Zeit danach einerseits die Unwirksamkeit der Bindung geltend gemacht und andererseits der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt danach auch aufgelöst („Aufkündigung") werden kann. Aus den oben dargestellten Entscheidungen kann bereits abgeleitet werden, dass es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die - jedenfalls auch - den Charakter von Dauerschuldverhältnissen haben (RIS-Justiz RS0110645; vgl auch RS0027780) und bei denen nicht die Bestandsdauer als solche, sondern nur die (überlange) Bindung des Verbrauchers als teilnichtig angesehen wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass der zweite Schritt der Geltendmachung - die „Aufkündigung" - bereits lange vor dem vertraglichen Kündigungstermin erfolgen kann, so tritt doch erst mit dem Kündigungstermin die Beendigung der Vertragsverhältnisses ein und wird auch erst mit diesem Zeitpunkt der Bereicherungsanspruch als Folge des Wegfalls des Schuldverhältnisses und der Möglichkeit der weiteren Nutzung fällig. Es wurde ja schon als Ergebnis der zitierten Vorjudikatur festgehalten, dass nicht die Dauer des Vertragsverhältnisses samt der Nutzungsmöglichkeit und der dieser hier gegenüberstehende „Kaufpreis" (zuzüglich „Jahresbeiträgen") als unzulässig einzustufen sind, sondern dass dem Verbraucher der „Ausstieg" für eine zu lange Zeit verwehrt und insoweit der „Kaufpreis" zu lange gebunden ist. Dabei wird nicht verkannt, dass der „Kaufpreis" sehr starke Elemente eines „Mietzinses", aber etwa auch Finanzierungselemente hat (1 Ob 176/98h). Die Fälligkeit des Anspruchs aus der Auflösung (vgl zur Berechnung 1 Ob 176/98h) tritt jedoch erst mit dem Kündigungstermin ein.Soweit Rubin (Konsequenzen überlanger Vertragsdauer und Timesharing, in ecolex 2001, 730) davon ausgeht, dass der Erwerber schon mit der Geltendmachung der Teilnichtigkeit zu erkennen gebe, dass er die ursprüngliche Vertragsdauer „nicht wünscht", ist vorweg auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Danach ist somit nur die Einschränkung der Auflösungsmöglichkeit für den Erwerber (Bindung), nicht aber die Vertragsdauer an sich teilnichtig, sodass für die Zeit danach einerseits die Unwirksamkeit der Bindung geltend gemacht und andererseits der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt danach auch aufgelöst („Aufkündigung") werden kann. Aus den oben dargestellten Entscheidungen kann bereits abgeleitet werden, dass es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die - jedenfalls auch - den Charakter von Dauerschuldverhältnissen haben (RIS-Justiz RS0110645; vergleiche auch RS0027780) und bei denen nicht die Bestandsdauer als solche, sondern nur die (überlange) Bindung des Verbrauchers als teilnichtig angesehen wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass der zweite Schritt der Geltendmachung - die „Aufkündigung" - bereits lange vor dem vertraglichen Kündigungstermin erfolgen kann, so tritt doch erst mit dem Kündigungstermin die Beendigung der Vertragsverhältnisses ein und wird auch erst mit diesem Zeitpunkt der Bereicherungsanspruch als Folge des Wegfalls des Schuldverhältnisses und der Möglichkeit der weiteren Nutzung fällig. Es wurde ja schon als Ergebnis der zitierten Vorjudikatur festgehalten, dass nicht die Dauer des Vertragsverhältnisses samt der Nutzungsmöglichkeit und der dieser hier gegenüberstehende „Kaufpreis" (zuzüglich „Jahresbeiträgen") als unzulässig einzustufen sind, sondern dass dem Verbraucher der „Ausstieg" für eine zu lange Zeit verwehrt und insoweit der „Kaufpreis" zu lange gebunden ist. Dabei wird nicht verkannt, dass der „Kaufpreis" sehr starke Elemente eines „Mietzinses", aber etwa auch Finanzierungselemente hat (1 Ob 176/98h). Die Fälligkeit des Anspruchs aus der Auflösung vergleiche zur Berechnung 1 Ob 176/98h) tritt jedoch erst mit dem Kündigungstermin ein.
Die Revision (gegen die Abweisung des nach Einschränkung restlich verbliebenen Klagebegehrens) ist daher nicht berechtigt. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Revision war gleichzeitig abzuweisen (RIS-Justiz RS0043679).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.