Die Revision ist zulässig, weil, soweit ersichtlich, eine vergleichbare Fallkonstellation vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen war.
Sie ist aber nicht berechtigt.
Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, daß als Anspruchsgrundlage allein § 1431 ABGB in Frage kommt. Diese Bestimmung setzt an sich bloß voraus, daß eine Nichtschuld irrtümlich bezahlt wurde. Zur Begründung seines Anspruches muß der Kläger neben der Leistung auch noch beweisen, daß er diese zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbracht hat, die in Wirklichkeit nicht bestand (SZ 44/75 = Arb 8871 = JBl 1972, 51 = ZAS 1973/6 [Raber]; EFSlg 46.023;Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, daß als Anspruchsgrundlage allein Paragraph 1431, ABGB in Frage kommt. Diese Bestimmung setzt an sich bloß voraus, daß eine Nichtschuld irrtümlich bezahlt wurde. Zur Begründung seines Anspruches muß der Kläger neben der Leistung auch noch beweisen, daß er diese zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbracht hat, die in Wirklichkeit nicht bestand (SZ 44/75 = Arb 8871 = JBl 1972, 51 = ZAS 1973/6 [Raber]; EFSlg 46.023;
ebenso LG Linz MietSlg 99.213; Wilburg in Klang2 VI 462;ebenso LG Linz MietSlg 99.213; Wilburg in Klang2 römisch sechs 462;
Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 VII 13; Faistenberger/Barta/Eccher BT und Schadenersatz2 397; Rummel in Rummel2 § 1431 Rz 4) und daß er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand. Auf einen (auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 871 ABGB beacht- lichen: ÖBA 1988, 86 = JBl 1987, 312 mwN) Irrtum kommt es daher dann nicht an, wenn schon das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht bewiesen werden konnte.Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 römisch sieben 13; Faistenberger/Barta/Eccher BT und Schadenersatz2 397; Rummel in Rummel2 Paragraph 1431, Rz 4) und daß er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand. Auf einen (auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB beacht- lichen: ÖBA 1988, 86 = JBl 1987, 312 mwN) Irrtum kommt es daher dann nicht an, wenn schon das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht bewiesen werden konnte.
Wie bei allen Bereicherungsansprüchen bezweckt § 1431 ABGB, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Ein solcher rechtfertigender Grund ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0020022), insbesondere also, wenn eine vertragliche Regelung getroffen wurde, sodaß in diesem Fall die Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0033585). Ähnlich stellen Koziol/Welser I10 426 klar, daß bei Erfüllung einer bestehenden Schuld die Leistung im Schuldverhältnis ihre Rechtfertigung findet. Insbesondere können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechtes Verträge korrigiert werden. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen (JBl 1993, 107; Koziol/Welser aaO 415).Wie bei allen Bereicherungsansprüchen bezweckt Paragraph 1431, ABGB, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Ein solcher rechtfertigender Grund ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0020022), insbesondere also, wenn eine vertragliche Regelung getroffen wurde, sodaß in diesem Fall die Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0033585). Ähnlich stellen Koziol/Welser I10 426 klar, daß bei Erfüllung einer bestehenden Schuld die Leistung im Schuldverhältnis ihre Rechtfertigung findet. Insbesondere können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechtes Verträge korrigiert werden. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen (JBl 1993, 107; Koziol/Welser aaO 415).
Der Beklagte hat sich nun bereits in erster Instanz auf die von ihm unterfertigte "Abfindungserklärung" berufen und diese als Vergleich qualifiziert. Daß es sich bei einem Vergleich um einen Vertrag handelt, kann nicht bezweifelt werden (§ 1380 ABGB: Neuerungsvertrag; EvBl 1955/23; EvBl 1955/379 = JBl 1955, 500).Der Beklagte hat sich nun bereits in erster Instanz auf die von ihm unterfertigte "Abfindungserklärung" berufen und diese als Vergleich qualifiziert. Daß es sich bei einem Vergleich um einen Vertrag handelt, kann nicht bezweifelt werden (Paragraph 1380, ABGB: Neuerungsvertrag; EvBl 1955/23; EvBl 1955/379 = JBl 1955, 500).
Daß gegenüber Haftpflichtversicherern abgegebene Abfindungserklärungen bei Annahme durch diese als Vergleich zu beurteilen sind, ist einhellige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0032483;
ebenso EvBl 1988/48 = JBl 1988, 118 = RdW 1987, 406 = VRdsch 1988,
97; ecolex 1996, 453 = RdW 1997, 69). Auch die Klägerin, die in ihrem
Schreiben vom 28.8.1991, das das Erstgericht verwertet hat, sogar selbst ein "Vergleichsanbot" stellte, hat sich in erster Instanz nicht darauf berufen, daß das zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht als Vergleich zu qualifizieren wäre, vielmehr hat sie lediglich auf Grund eines Irrtums ihres Sachbearbeiters dessen Wirksamkeit bestritten. Einer allenfalls damit geltend gemachten Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB hat jedoch der Beklagte, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hinwies, zu Recht den Einwand der Verjährung entgegengehalten.Schreiben vom 28.8.1991, das das Erstgericht verwertet hat, sogar selbst ein "Vergleichsanbot" stellte, hat sich in erster Instanz nicht darauf berufen, daß das zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht als Vergleich zu qualifizieren wäre, vielmehr hat sie lediglich auf Grund eines Irrtums ihres Sachbearbeiters dessen Wirksamkeit bestritten. Einer allenfalls damit geltend gemachten Irrtumsanfechtung nach Paragraph 871, ABGB hat jedoch der Beklagte, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hinwies, zu Recht den Einwand der Verjährung entgegengehalten.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, daß das was auf Grund einer Vereinbarung geleistet wurde, nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden kann, wenn diese Vereinbarung nicht wegen Irrtums anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0014943).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, daß das was auf Grund einer Vereinbarung geleistet wurde, nicht nach Paragraph 1431, ABGB zurückverlangt werden kann, wenn diese Vereinbarung nicht wegen Irrtums anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0014943).
Angesichts all dieser zitierten Entscheidungen aus jüngerer Zeit erscheint die Frage, ob tatsächlich zwischen den E GlU 720 und 3.940 ein Widerspruch besteht, unerheblich. Im übrigen scheint GlU 720 (so auch der Leitsatz E 75 zu § 1431 in Dittrich/Tades ABGB34) von einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung nach § 871 iVm § 1385 ABGB auszugehen, sodaß die Entscheidung wohl in Wahrheit nicht in Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung und auch nicht zu GlU 3.940 steht, in welcher Entscheidung das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums über die Person oder die zugedachte Sache (wohl ebenfalls im Sinn des § 1385 ABGB) verneint wurde. Daß bei einem erfolgreich wegen Irrtums angefochtenen Vergleich das zu dessen Erfüllung Geleistete zurückverlangt werden kann (§ 877 ABGB), kann ja nicht zweifelhaft sein.Angesichts all dieser zitierten Entscheidungen aus jüngerer Zeit erscheint die Frage, ob tatsächlich zwischen den E GlU 720 und 3.940 ein Widerspruch besteht, unerheblich. Im übrigen scheint GlU 720 (so auch der Leitsatz E 75 zu Paragraph 1431, in Dittrich/Tades ABGB34) von einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung nach Paragraph 871, in Verbindung mit Paragraph 1385, ABGB auszugehen, sodaß die Entscheidung wohl in Wahrheit nicht in Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung und auch nicht zu GlU 3.940 steht, in welcher Entscheidung das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums über die Person oder die zugedachte Sache (wohl ebenfalls im Sinn des Paragraph 1385, ABGB) verneint wurde. Daß bei einem erfolgreich wegen Irrtums angefochtenen Vergleich das zu dessen Erfüllung Geleistete zurückverlangt werden kann (Paragraph 877, ABGB), kann ja nicht zweifelhaft sein.
Zu prüfen ist daher lediglich noch, ob der Klägerin der ihr obliegende Beweis gelungen ist, es sei gar kein Vergleich zustande gekommen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann angesichts des Wortlautes der Abfindungserklärung nicht zweifelhaft sein, daß sich diese auf die Zahlung von S 76.000,- an den Beklagten bezog.
Richtig ist, daß ein Vergleich gemäß § 1380 ABGB voraussetzt, daß damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden (Ertl in Rummel2 § 1380 Rz 1; Honsell/Heidinger in Schwimann aaO Rz 4 bis 6 zu § 1380; RIS-Justiz RS0032567); dadurch unterscheidet sich ein Vergleich vom konstitutiven Anerkenntnis. Auch dieser bewirkte allerdings, daß die dann erbrachte Leistung nicht rechtgrundlos erfolgt wäre. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im klaren sind, es müssen bloß tatsächlich ernsthafte Zweifel entstanden sein, wobei die Zweifelhaftigkeit rein subjektiv zu verstehen ist (Ertl aaO; ebenso Honsell/Heidinger aaO Rz 5). Das Vorliegen eines Vergleiches wäre daher nur dann zu verneinen, wenn es sich in Wahrheit um ein abstraktes Rechtsgeschäft zwischen zwei Personen handeln würde (aaO). Daß bei den Parteien derartige Zweifel nicht vorgelegen wären, hat die Klägerin weder behauptet noch bewiesen. Ausreichend ist ja auch, daß bloß die Höhe der Ansprüche zweifelhaft ist (MietSlg 35.262; SZ 15/246; Ertl und Honsell/Heidinger aaO). Zu Recht verweist der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung darauf, daß im vorliegenden Fall jedenfalls die Höhe des Schadens am Motorrad des Beklagten zweifelhaft war, was sich insbesondere schon daraus ergibt, daß die Klägerin auch (wenn auch von sich aus) ein Sachverständigengutachten darüber einholte. Darüber hinaus zeigt das, daß die Klägerin auch subjektiv zumindest Zweifel über das Ausmaß des Schadenersatzanspruches des Beklagten, der in Wahrheit einen solchen nach § 11 Abs 1 EKHG (wegen seines unbestrittenen alleinigen Verschuldens) keinesfalls hatte, und demgemäß von ihm einen Verzicht auf weitere Forderungen (nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumindest, was den Fahrzeugschaden angeht) forderte und auch erhielt. Entgegen den Revisionsausführungen der Klägerin steht es auch keineswegs fest (und wurde von ihr in der ersten Instanz auch gar nicht behauptet), daß bei ihren Leuten nicht einmal subjektive Zweifel über das Zurechtbestehen eines Schadenersatzanspruches des Beklagten bestanden hätten. Auch die Voraussetzung eines beiderseitigen Nachgebens liegt hier vor, hat doch der Beklagte ausdrücklich auf alle weiteren Ansprüche aus dem Titel des Fahrzeugschadens nicht nur gegenüber der Klägerin sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten verzichtet. Lag aber ein Vergleich vor, dann konnte die Klägerin die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Leistung nicht beweisen; es fehlt dann an einem der Tatbestandmerkmale des Kondiktionsanspruchs nach § 1431 ZPO, sodaß das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.Richtig ist, daß ein Vergleich gemäß Paragraph 1380, ABGB voraussetzt, daß damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden (Ertl in Rummel2 Paragraph 1380, Rz 1; Honsell/Heidinger in Schwimann aaO Rz 4 bis 6 zu Paragraph 1380,; RIS-Justiz RS0032567); dadurch unterscheidet sich ein Vergleich vom konstitutiven Anerkenntnis. Auch dieser bewirkte allerdings, daß die dann erbrachte Leistung nicht rechtgrundlos erfolgt wäre. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im klaren sind, es müssen bloß tatsächlich ernsthafte Zweifel entstanden sein, wobei die Zweifelhaftigkeit rein subjektiv zu verstehen ist (Ertl aaO; ebenso Honsell/Heidinger aaO Rz 5). Das Vorliegen eines Vergleiches wäre daher nur dann zu verneinen, wenn es sich in Wahrheit um ein abstraktes Rechtsgeschäft zwischen zwei Personen handeln würde (aaO). Daß bei den Parteien derartige Zweifel nicht vorgelegen wären, hat die Klägerin weder behauptet noch bewiesen. Ausreichend ist ja auch, daß bloß die Höhe der Ansprüche zweifelhaft ist (MietSlg 35.262; SZ 15/246; Ertl und Honsell/Heidinger aaO). Zu Recht verweist der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung darauf, daß im vorliegenden Fall jedenfalls die Höhe des Schadens am Motorrad des Beklagten zweifelhaft war, was sich insbesondere schon daraus ergibt, daß die Klägerin auch (wenn auch von sich aus) ein Sachverständigengutachten darüber einholte. Darüber hinaus zeigt das, daß die Klägerin auch subjektiv zumindest Zweifel über das Ausmaß des Schadenersatzanspruches des Beklagten, der in Wahrheit einen solchen nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG (wegen seines unbestrittenen alleinigen Verschuldens) keinesfalls hatte, und demgemäß von ihm einen Verzicht auf weitere Forderungen (nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumindest, was den Fahrzeugschaden angeht) forderte und auch erhielt. Entgegen den Revisionsausführungen der Klägerin steht es auch keineswegs fest (und wurde von ihr in der ersten Instanz auch gar nicht behauptet), daß bei ihren Leuten nicht einmal subjektive Zweifel über das Zurechtbestehen eines Schadenersatzanspruches des Beklagten bestanden hätten. Auch die Voraussetzung eines beiderseitigen Nachgebens liegt hier vor, hat doch der Beklagte ausdrücklich auf alle weiteren Ansprüche aus dem Titel des Fahrzeugschadens nicht nur gegenüber der Klägerin sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten verzichtet. Lag aber ein Vergleich vor, dann konnte die Klägerin die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Leistung nicht beweisen; es fehlt dann an einem der Tatbestandmerkmale des Kondiktionsanspruchs nach Paragraph 1431, ZPO, sodaß das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraphen 50, 41, ZPO.