Rechtssatz RS0110644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110644
Entscheidungsdatum
20.01.2016
Rechtssatz
Wenn ein Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie ("Time-Sharing") untrennbar an die Mitgliedschaft des Nutzungsberechtigten in einem ideellen Verein gebunden ist, ist eine übermäßig lange Bindung an die Vereinsmitgliedschaft sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Die zulässige Bindungsfrist wird - je nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrags - zehn bis fünfzehn Jahre betragen.Wenn ein Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie ("Time-Sharing") untrennbar an die Mitgliedschaft des Nutzungsberechtigten in einem ideellen Verein gebunden ist, ist eine übermäßig lange Bindung an die Vereinsmitgliedschaft sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG. Die zulässige Bindungsfrist wird - je nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrags - zehn bis fünfzehn Jahre betragen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 176/98h
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
Veröff: SZ 71/141
- 8 Ob 147/08p
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 147/08p
Vgl; Beisatz: Nicht die lange Vertragsdauer an sich, sondern die überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag ohne die Möglichkeit, diesen aus anderen als wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit auflösen oder die Teilnutzungsrechte effektiv veräußern zu können, ist teilnichtig. (T1)
Beisatz: Auch wenn man davon ausgeht, dass der zweite Schritt der Geltendmachung - die „Aufkündigung" - bereits lange vor dem vertraglichen Kündigungstermin erfolgen kann, so tritt doch erst mit dem Kündigungstermin die Beendigung des Vertragsverhältnisses ein und wird auch erst mit diesem Zeitpunkt der Bereicherungsanspruch als Folge des Wegfalls des Schuldverhältnisses und der Möglichkeit der weiteren Nutzung fällig. (T2)
Bem: Zur Rechtslage nach Einführung des TNG. (T3)
- 3 Ob 132/15f
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 132/15f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Bem wie T3
Schlagworte
10 bis 15 Jahre
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110644
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_001