Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1118Paragraph 1118
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1118.Paragraph 1118,
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.
Schlagworte
erheblich nachteiliger Gebrauch, Zinsrückstand, fristlose Auflösung, Mieter, Nachteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018848
alte Dokumentnummer
N2181111330Z