Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1117Paragraph 1117
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1117.Paragraph 1117,
Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluß gekannt hat.
Schlagworte
Verragsabschluss
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018847
Alte Dokumentnummer
N2181111329Z