Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Partei ist ein österreichischer Verein, dessen
Statuten ua folgende Bestimmungen enthalten:
§ 2Paragraph 2
Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt die Zielsetzung, seinen Mitgliedern auf die Dauer von 99 Jahren gesicherte Ferienwohnrechte im Hotel "N*****" in Z***** zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen.
Zu diesem Zweck wird der Verein T.***** durch notariell beurkundeten Vertrag ein erstrangiges grundbücherliches Fruchtgenussrecht an den Hotelappartements des Hotels "N*****" in Z***** erwerben, im Rahmen dieses Fruchtgenussrechtes Ferienwohnrechte im Sinne des § 3 begründen und diese den Mitgliedern zur weiteren Ausübung nach Maßgabe der Club- und Hausordnung im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb zur Verfügung stellen. Der Verein wird außerdem alle Hotelappartements nach Maßgabe der ihm zufließenden Mittel erhalten und in Zusammenarbeit mit dem bestehenden Hotelbetrieb verwalten.Zu diesem Zweck wird der Verein T.***** durch notariell beurkundeten Vertrag ein erstrangiges grundbücherliches Fruchtgenussrecht an den Hotelappartements des Hotels "N*****" in Z***** erwerben, im Rahmen dieses Fruchtgenussrechtes Ferienwohnrechte im Sinne des Paragraph 3, begründen und diese den Mitgliedern zur weiteren Ausübung nach Maßgabe der Club- und Hausordnung im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb zur Verfügung stellen. Der Verein wird außerdem alle Hotelappartements nach Maßgabe der ihm zufließenden Mittel erhalten und in Zusammenarbeit mit dem bestehenden Hotelbetrieb verwalten.
§ 3 Paragraph 3
Ferienwohnrechte, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelappartement in einer bestimmten mit einer Wochennummer bezeichneten Woche eines jeden Jahres nach der Club- und Hausordnung und Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen, und zwar auf Dauer des Bestehens der Vereinsmitgliedschaft.
...
7. Nur ordentliche Mitglieder des Vereines sind Inhaber der Ferienwohnrechte.
...
§ 7Paragraph 7
Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder,
Ausschluss eines Mitgliedes, Abfindung
1. Die Rechte der ordentlichen Mitglieder sind insbesondere:
a) Stimme und Sitz in der Vereinsversammlung,
...
c) rechtlich ungestörte Nutzung und Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte;
...
§ 10Paragraph 10
Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung) ist in den in dieser Satzung bestimmten Fällen einzuberufen sowie dann, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert.
...
8. Die Vereinsversammlung entscheidet über:
a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Maßgabe der §§ 11, 15;a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Maßgabe der Paragraphen 11, 15,;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Vereinsauflösung und Liquidation des Vereinsvermögens;
d) die sonstigen in diesem Statut geregelten Fälle.
9. Beschlüsse über Änderung der Statuten und Auflösung des Vereines können nur auf einer eigens hiezu einberufenen Vereinsversammlung gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Solche Beschlüsse dürfen außerdem nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder hiezu unter Beifügung des beantragten neuen Statuts bzw unter ausführlicher Darlegung der Gründe und der Anträge geladen werden.
10. Statutenänderungen dürfen Besitz und Nutzung der durch ordentliche Mitglieder erworbenen Ferienwohnrechte nicht weiter beschränken oder erweitern, als dies durch die vorliegende Satzung geschieht.
...
§ 11Paragraph 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.
...
9. Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils gemeinsam oder zugleich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereiens berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber unbeschränkt.
...
§ 12 Paragraph 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute. Er kann Dritte mit Geschäftsführungsmaßnahmen beauftragen.
...
3. Der Vorstand ist zuständig für
...
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsversammlungen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
...
g) alle anderen Geschäfte, die weder kraft Gesetzes, noch nach Statuten einem anderen Organ obliegen.
...
4. Der Präsident ist bei Gefahr in Verzug berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vereinsversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Zweitbeklagte (als Präsident) und der Drittbeklagte (als Schriftführer) sind Vorstandsmitglieder der erstbeklagten Partei.
Diese hat - entsprechend § 2 ihrer Statuten - am 3. 2. 1989 mit der T.***** KG (im Folgenden nur mehr kurz KG genannt) und der T.*****gesellschaft mbH (im Folgenden kurz GmbH) einen Fruchtgenussvertrag betreffend die im (Wohnungs-)Eigentum der KG und der GmbH stehende Liegenschaft "Hotel N*****" in Z***** abgeschlossen, wobei der erstbeklagten Partei ("Fruchtnießerin") im Punkt II. des Vertrages an den der KG gehörenden Liegenschaftsanteilen (Wohnungen) iSd §§ 509 bis 513 ABGB das Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde. Punkt III. des Fruchtgenussvertrages lautet:Diese hat - entsprechend Paragraph 2, ihrer Statuten - am 3. 2. 1989 mit der T.***** KG (im Folgenden nur mehr kurz KG genannt) und der T.*****gesellschaft mbH (im Folgenden kurz GmbH) einen Fruchtgenussvertrag betreffend die im (Wohnungs-)Eigentum der KG und der GmbH stehende Liegenschaft "Hotel N*****" in Z***** abgeschlossen, wobei der erstbeklagten Partei ("Fruchtnießerin") im Punkt römisch zwei. des Vertrages an den der KG gehörenden Liegenschaftsanteilen (Wohnungen) iSd Paragraphen 509 bis 513 ABGB das Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde. Punkt römisch drei. des Fruchtgenussvertrages lautet:
Die .... [GmbH] verpflichtet sich hiemit für sich und ihre
Rechtsnachfolger im Eigentum der ihr eigentümlichen ... Anteile...
mit dem damit verbundenen Wohnungseigentum an den Wohnungen ...
gegenüber der ... [KG] als auch dem Verein ... [erstbeklagte Partei],
und zwar zur ungeteilten Hand, in den von dem ... [vom
Wohnungseigentum der GmbH] umfassten Räumen dauerhaft eine gepflegte
Gastronomie zu betreiben und diese auch den Vereinsmitgliedern der
Fruchtnießerin sowie allen sonstigen Gästen der Hotelappartements zur
Verfügung zu stellen. Im Übrigen verpflichtet sich die ... [GmbH]
gegen Kostenerstattung, die Hotelappartements und die
Hotelinfrastruktur mit einem vollen Hotelservice zu bewirtschaften.
... Die ... [GmbH] bestellt die Betriebsverpflichtung im Sinne dieses
Vertragspunktes als Reallast ob den ihr eigentümlichen Anteilen. ...
Gemäß Punkt XVII. des Fruchtgenussvertrages erteilten die Vertragsparteien ua ihre Einwilligung dazu, dass ob den Anteilen der GmbH die Einverleibung der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes zu Gunsten der erstbeklagten Partei eingetragen werde.Gemäß Punkt römisch siebzehn. des Fruchtgenussvertrages erteilten die Vertragsparteien ua ihre Einwilligung dazu, dass ob den Anteilen der GmbH die Einverleibung der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes zu Gunsten der erstbeklagten Partei eingetragen werde.
Der Kläger unterfertigte am 2. 10. 1992 einen Zeichnungsschein (Aufnahmeantrag) der erstbeklagten Partei, im Sinne der Statuten der erstbeklagten Partei als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden und im Aufnahmeantrag näher beschriebene Ferienwohnrechte im Hotel N***** eingeräumt zu erhalten. Der Aufnahmeantrag weist ua folgende Bestimmung auf:
Der Verein als Fruchtgenussberechtigter der Studios/Appartements haftet mir (uns) für die rechtlich ungestörte Nutzung erworbener Ferienwohnrechte nach Maßgabe der Vereinsstatuten. Die Statuten des Vereines sind mir (uns) bekannt und werden von mir (uns) anerkannt.
Der Antrag des Klägers wurde von der erstbeklagten Partei angenommen.
Am 18. 1. 1996 wurde über Vermögen der KG und GmbH der Konkurs eröffnet. Im Zuge des Konkursverfahrens wurden die Liegenschaftsanteile der Gesellschaften versteigert und der H***** GmbH zugeschlagen. Diese sperrte das im Eigentum der GmbH gestandene Restaurant samt Nebenräumen (als W 11 bezeichnet) mittels eines Bauzaunes von den übrigen Räumlichkeiten ab. Das Restaurant wurde nicht weiter betrieben und in der Folge an eine V***** GmbH verkauft. Mitglieder der erstbeklagten Partei gründeten die Hotel N*****gesellschaft mbH, welche die übrigen Liegenschaftsanteile von der H***** GmbH kaufte und das Time-Sharing-Objekt seit Dezember 1998 betreibt. Die erstbeklagte Partei hatte die Infrastruktureinrichtungen für den Betrieb der Appartements von der Ersteherin H***** GmbH gepachtet. Die ausständigen Pachtzinse erreichten eine Höhe von ca S 600.000,--. Vor diesem Hintergrund verlangte die Harald Schenzel GmbH erstmals im Sommer 1997 von der erstbeklagten Partei den Verzicht auf die Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes. Sie war nur bereit, den Zutritt zu den für den Betrieb des Objektes erforderlichen Räumlichkeiten wieder zu gestatten, wenn die erstbeklagte Partei auf die Reallast verzichte. Daraufhin unterfertigten am 16./22. 12. 1997 der Zweitbeklagte als Präsident und der Drittbeklagte als Schriftführer der erstbeklagten Partei eine Löschungserklärung betreffend die Einverleibung der Löschung der Reallast. Die Löschung der Reallast wurde grundbücherlich durchgeführt, ohne dass jemals eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der erstbeklagten Partei über die Aufgabe der Reallast erfolgt wäre.
In den im Wohnungseigentum der Hotel N*****gesellschaft mbH stehenden Räumlichkeiten wird nunmehr das Restaurant "C*****" betrieben. In einem Umkreis von nicht mehr als 100 m vom Hotel N***** befinden sich sechs Restaurants. In allen Appartements des Time-Sharing-Objekts gibt es eine Kochgelegenheit.
Mit der Behauptung, das ihm von der erstbeklagten Partei eingeräumte Ferienwohnrecht habe auch die Bereitstellung eines gastronomischen Betriebes im Haus Hotel N***** beinhaltet, begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche ihm künftig entstehenden Schäden aus der Löschung der hinsichtlich W 11 einverleibt gewesenen Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes. Hilfsweise erhebt der Kläger ein Leistungsbegehren über S 150.000,--; so hoch sei der für den Fall eines bereits eingetretenen Wertverlustes entstandene Schaden zu beziffern. Sinn der Reallast sei die Sicherstellung der in einem Vier-Stern-Hotel erforderlichen Versorgung der Gäste im Haus auf Dauer gewesen. Der Zweit- und Drittbeklagte als Vorstandsmitglieder der erstbeklagten Partei hätten die Löschungserklärung betreffend die Reallast rechtswidrig und unter Verstoß gegen die Statuten unterfertigt, da § 10 Abs 10 der Vereinsstatuten eine Beschränkung der Rechte der Mitglieder durch Statutenänderungen, die überdies der Vereinsversammlung vorbehalten seien, ausschließe. Die Verfügung über die Reallast sei nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gefallen. Das Feststellungsinteresse liege im Wertverlust des Ferienwohnrechtes begründet, falls in Zukunft ein - nicht mehr durch die Reallast gebundener - Eigentümer keinen gastronomischen Betrieb im Hotel führe.Mit der Behauptung, das ihm von der erstbeklagten Partei eingeräumte Ferienwohnrecht habe auch die Bereitstellung eines gastronomischen Betriebes im Haus Hotel N***** beinhaltet, begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche ihm künftig entstehenden Schäden aus der Löschung der hinsichtlich W 11 einverleibt gewesenen Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes. Hilfsweise erhebt der Kläger ein Leistungsbegehren über S 150.000,--; so hoch sei der für den Fall eines bereits eingetretenen Wertverlustes entstandene Schaden zu beziffern. Sinn der Reallast sei die Sicherstellung der in einem Vier-Stern-Hotel erforderlichen Versorgung der Gäste im Haus auf Dauer gewesen. Der Zweit- und Drittbeklagte als Vorstandsmitglieder der erstbeklagten Partei hätten die Löschungserklärung betreffend die Reallast rechtswidrig und unter Verstoß gegen die Statuten unterfertigt, da Paragraph 10, Absatz 10, der Vereinsstatuten eine Beschränkung der Rechte der Mitglieder durch Statutenänderungen, die überdies der Vereinsversammlung vorbehalten seien, ausschließe. Die Verfügung über die Reallast sei nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gefallen. Das Feststellungsinteresse liege im Wertverlust des Ferienwohnrechtes begründet, falls in Zukunft ein - nicht mehr durch die Reallast gebundener - Eigentümer keinen gastronomischen Betrieb im Hotel führe.
Die beklagten Parteien beantragten die Klage abzuweisen. Die Nutzung des gastronomischen Betriebes sei nicht Gegenstand des vom Kläger erworbenen Ferienwohnrechtes gewesen; dies ergebe sich schon aus der Ausstattung jedes Appartements mit einer Küche. Nach den Vereinsstatuten beschränkten sich die Rechte des Klägers auf die "rechtlich ungestörte Nutzung und den Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte". Da die Reallast nicht in den Vereinsstatuten verankert sei, bedeute deren Aufgabe keine Statutenänderung und daher auch keine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers gemäß § 10 Z 10 Vereinsstatut. Die Unterfertigung der Löschungserklärung sei nicht rechtswidrig erfolgt, da es sich um eine gemäß § 12 Abs 3 lit g der Vereinsstatuten in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallende Angelegenheit gehandelt habe. Überdies sei der Zweitbeklagte als Präsident der erstbeklagten Partei gemäß § 12 Z 4 der Vereinsstatuten zur Unterfertigung der Löschungserklärung berechtigt gewesen, um die drohende Gefahr einer Insolvenz der erstbeklagten Partei abzuwenden. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht; der vom Kläger behauptete, in der Wertminderung seines Ferienwohnrechtes gelegene Schaden sei, wenn überhaupt, bereits eingetreten und vom Kläger ja auch schon beziffert worden.Die beklagten Parteien beantragten die Klage abzuweisen. Die Nutzung des gastronomischen Betriebes sei nicht Gegenstand des vom Kläger erworbenen Ferienwohnrechtes gewesen; dies ergebe sich schon aus der Ausstattung jedes Appartements mit einer Küche. Nach den Vereinsstatuten beschränkten sich die Rechte des Klägers auf die "rechtlich ungestörte Nutzung und den Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte". Da die Reallast nicht in den Vereinsstatuten verankert sei, bedeute deren Aufgabe keine Statutenänderung und daher auch keine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers gemäß Paragraph 10, Ziffer 10, Vereinsstatut. Die Unterfertigung der Löschungserklärung sei nicht rechtswidrig erfolgt, da es sich um eine gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, der Vereinsstatuten in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallende Angelegenheit gehandelt habe. Überdies sei der Zweitbeklagte als Präsident der erstbeklagten Partei gemäß Paragraph 12, Ziffer 4, der Vereinsstatuten zur Unterfertigung der Löschungserklärung berechtigt gewesen, um die drohende Gefahr einer Insolvenz der erstbeklagten Partei abzuwenden. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht; der vom Kläger behauptete, in der Wertminderung seines Ferienwohnrechtes gelegene Schaden sei, wenn überhaupt, bereits eingetreten und vom Kläger ja auch schon beziffert worden.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Es beurteilte den von ihm festgestellten, hier im Wesentlichen bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt dahin, der Kläger habe durch die Annahme seines Aufnahmeantrages einerseits Ferienwohnrechte erworben und sei andererseits ordentliches Mitglied der erstbeklagten Partei geworden. Da die Reallast Inhalt des Vertrages des Klägers mit der erstbeklagten Partei geworden sei, habe ein Anspruch des Klägers auf das Bestehen der Reallast bestanden. Ein Verzicht auf die Reallast bedeute einen nachteiligen Eingriff in die satzungsmäßige Struktur der erstbeklagten Partei, da das Vorhandensein eines Gastronomiebetriebes im Objekt definierter satzungsmäßiger Vereinszweck sei. Eine derartige Maßnahme hätte daher einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordert. Der Einwand der Beklagten, der Verzicht auf die Reallast sei zur Abwendung der Insolvenz erforderlich gewesen, schlage nicht durch, da es zu dieser Situation durch das Anwachsen hoher Verbindlichkeiten durch die Inpachtnahme von infrastrukturellen Räumlichkeiten gekommen sei. Es wäre den für die erstbeklagte Partei handelnden Personen oblegen, diesbezüglich rechtzeitig eine definitive Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen. Es sei nicht hervorgekommen, dass es bei einem derartigen Geschehensablauf zu einem größeren Nachteil für die Vereinsmitglieder gekommen wäre als im Falle der Aufgabe der Reallast. Die Aufgabe der Reallast sei nicht satzungsgemäß gewesen und damit rechtswidrig erfolgt. Die erstbeklagte Partei als Verein, der sich gegenüber den Mitgliedern das Handeln seiner Organe zurechnen lassen müsse, sowie der Zweit- und der Drittbeklagte als für die erstbeklagte Partei handelnde Organe, hafteten dem Kläger daher für die aus der Aufgabe der Reallast resultierenden nachteiligen Folgen. Ein Schadenseintritt in Zukunft infolge des Verzichtes auf die Reallast sei nicht auszuschließen, jedoch noch nicht messbar, da im Time-Sharing-Objekt derzeit ein Restaurant geführt werde. Der Kläger habe somit ein Feststellungsinteresse.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, soweit noch wesentlich, rechtlich aus:
Bei der vorliegenden vereinsrechtlichen Konstruktion, einer der Hauptformen der Time-Sharing-Modelle, habe der Kläger durch Annahme seines Aufnahmeantrages durch die erstbeklagte Partei nicht bloß das Mitgliedsrecht im Verein, sondern auch das Ferienwohnrecht an einem Studio-Appartement im Hotel N***** erworben. Es liege somit ein gemischter Vertrag vor, der nicht nur den Beitritt zur erstbeklagten Partei, sondern auch andere wesentliche schuldrechtliche Elemente enthalte. Der Zeichnungsschein unterliege im Zusammenhalt mit den individualrechtlichen Satzungsbestimmungen, auf die darin Bezug genommen werde, den Grundsätzen der Vertragsauslegung nach den §§ 914 ff ABGB.Bei der vorliegenden vereinsrechtlichen Konstruktion, einer der Hauptformen der Time-Sharing-Modelle, habe der Kläger durch Annahme seines Aufnahmeantrages durch die erstbeklagte Partei nicht bloß das Mitgliedsrecht im Verein, sondern auch das Ferienwohnrecht an einem Studio-Appartement im Hotel N***** erworben. Es liege somit ein gemischter Vertrag vor, der nicht nur den Beitritt zur erstbeklagten Partei, sondern auch andere wesentliche schuldrechtliche Elemente enthalte. Der Zeichnungsschein unterliege im Zusammenhalt mit den individualrechtlichen Satzungsbestimmungen, auf die darin Bezug genommen werde, den Grundsätzen der Vertragsauslegung nach den Paragraphen 914, ff ABGB.
Die Prüfung, ob das Vereinsmitglied ein Recht auf den Bestand der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes für sich in Anspruch nehmen könne, habe bei Punkt III. des Fruchtgenussvertrages anzusetzen. Hierin habe sich die GmbH für sich und ihre Rechtsnachfolger gegenüber der KG und der erstbeklagten Partei verpflichtet, in den im Vertrag näher bezeichneten Räumen dauerhaft eine gepflegte Gastronomie zu betreiben und diese ua den Vereinsmitgliedern der Fruchtnießerin zur Verfügung zu stellen. Weiters habe sich die GmbH im Sinne dieses Vertragspunktes zur Einverleibung der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes verpflichtet. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sei damit keine Reallast zu Gunsten der Vereinsmitglieder im Sinne eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter vereinbart worden. Die Reallast unterliege als dingliches Recht an unbeweglicher Sache dem Eintragungsgrundsatz (§§ 445 ABGB, 4 GBG) und entstehe daher erst mit der bücherlichen Einverleibung. Durch die Einverleibung der Reallast durch die erstbeklagte Partei sei daher ein dingliches Recht ausschließlich zu ihren Gunsten entstanden, allerdings beinhaltend das Recht, von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern die Zurverfügung- stellung einer gepflegten Gastronomie an die Vereinsmitglieder zu fordern. Es liege somit ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter vor, auf Grund dessen nur die erstbeklagte Partei berechtigt sei, die Leistung an die Vereinsmitglieder zu fordern. Ob nun beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter der Begünstigte vom Versprechensempfänger verlangen könne, dass dieser die Rechte aus dem Vertrag geltend mache, richte sich wiederum nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Begünstigten. Dieses Rechtsverhältnis bestimme sich hier nach dem Zeichnungsschein und nach den hierin enthaltenen, das dem Kläger eingeräumte Recht näher definierenden Verweisen auf den Inhalt der Vereinsstatuten. Der Kläger habe nach dem Inhalt des Zeichnungsscheines ein Ferienwohnrecht im Hotel N***** eingeräumt erhalten, für dessen rechtlich ungestörte Nutzung die erstbeklagte Partei nach Maßgabe der Vereinsstatuten hafte. § 2 der Vereinsstatuten definiere als Vereinszweck, den Mitgliedern für 99 Jahre gesicherte Ferienwohnrechte im Hotel N***** zu verschaffen bzw "im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb" zur Verfügung zu stellen. Unter einem "Hotel" sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein als Gewerbebetrieb geführtes Haus mit bestimmtem Komfort zu verstehen, in dem Gäste für eine bestimmte Zeit wohnen könnten und verpflegt würden. Stelle daher die erstbeklagte Partei den Vereinsmitgliedern ein Ferienwohnrecht an einem Hotelappartement im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb zur Verfügung, so könne das Vereinsmitglied mangels gegenteiliger Erklärungen seines Vertragspartners davon ausgehen, dass die Ausübung des Ferienwohnrechtes auch die Annehmlichkeiten eines Hotelbetriebes, daher auch die Zurverfügungstellung eines gastronomischen Betriebes, beinhalte. Dies umso mehr, als für das Vereinsmitglied aus dem Verweis auf Punkt III. des Fruchtgenussvertrages in der Grundbuchseintragung ersichtlich gewesen sei, dass die zu Gunsten der erstbeklagten Partei einverleibte Reallast sich auf den dauerhaften Betrieb einer gepflegten Gastronomie und deren Zurverfügungstellung an die Vereinsmitglieder beziehe. Soweit die Beklagten hiezu geltend machten, die Wortfolge "... im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb ...", sei dahin zu verstehen, dass schon vor Gründung des Time-Sharings ein Hotelbetrieb N***** bestanden habe, den die Betreibergesellschaft neben dem Time-Sharing weiterführen wollte, soweit unverkaufte Ferienwochen und freie Appartements die Aufnahme normaler Hotelgäste zugelassen hätten, ergebe sich eine derartige bloße Absichtserklärung der erstbeklagten Partei aus § 2 der Vereinsstatuten nicht. Hätte sich die Ausübung des Ferienwohnrechtes tatsächlich nur auf das bloße Bewohnen eines Hotelappartements bezogen, hätte es der zitierten Wortfolge ebensowenig bedurft, wie der Einräumung von Rechten an die erstbeklagte Partei zu Gunsten der Vereinsmitglieder in Punkt III. des Fruchtgenussvertrages. Räume die erstbeklagte Partei den Vereinsmitgliedern ein Ferienwohnrecht an nicht in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten für die Dauer von 99 Jahren ein, so ergebe sich eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebspflicht im Falle des Eigentümerwechsels schon aus der von der erstbeklagten Partei übernommenen Leistungspflicht. Dass die Vertragspartner dies zum Vertragsgegenstand machten, gehe aus der Übernahme der Haftung für "die rechtlich ungestörte Nutzung" des Ferienwohnrechtes durch die erstbeklagte Partei im Zeichnungsschein, aus der Definition des Vereinszwecks in § 2 der Vereinsstatuten ("Verschaffung von auf die Dauer von 99 Jahren gesicherten Ferienwohnrechten") und aus der Anführung der Mitgliederrechte in § 7 Z 1 lit c der Vereinsstatuten ("rechtlich ungestörte Nutzung und Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte") hervor. Umfasse aber das dem Kläger eingeräumte Ferienwohnrecht auch einen Anspruch auf Sicherstellung der Führung eines gastronomischen Betriebes gegenüber der erstbeklagten Partei, so ergebe sich hieraus der Anspruch des Klägers gegenüber der erstbeklagten Partei auf Aufrechterhaltung der Reallast. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nämlich auch die Reallast Gegenstand der den Vereinsmitgliedern ua zu gewährleistenden "Sicherung" gewesen. Die Erteilung der Zustimmung zur Einverleibung der Löschung der Reallast greife in die den Vereinsmitgliedern in den Vereinsstatuten eingeräumten Rechte ein und wäre somit - sei es gemäß § 10 Z 1 oder Z 9 der Vereinsstatuten - an die Vereinsversammlung heranzutragen gewesen. Auf die Frage, ob allenfalls § 10 Z 10 der Vereinsstatuten die Erteilung der Zustimmung zur Löschung der Reallast überhaupt ausgeschlossen hätte, müsse daher nicht eingegangen werden. Ein Fall des § 12 Z 4 der Vereinsstatuten sei nicht vorgelegen, da die H***** GmbH bereits im Sommer 1997 erstmals den Verzicht auf die Reallast der Führung des Gastronomiebetriebes gefordert habe, die Löschungserklärung am 16./22. 12. 1997 unterfertigt und am 20. 4. 1998 beim Grundbuchsgericht überreicht worden sei, sodass Gefahr im Verzug die Einberufung einer Vereinsversammlung nicht gehindert hätte. Falle aber die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Einverleibung der Löschung der Reallast nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, komme es auf die von den Beklagten angeschnittenen Fragen der Zusammensetzung des Vorstandes im Zeitpunkt der Unterfertigung der Löschungserklärung und des Zustandekommens eines wirksamen Vorstandsbeschlusses nicht an. Mangels näherer Konkretisierung des Vorbringens der Beklagten, dass ein Konkurs nur durch die Aufgabe der Reallast habe vermieden werden können und der den Vereinsmitgliedern im Insolvenzfalle drohende Schaden einen allfälligen Wert der Reallast bei weitem kompensiere, lasse sich die Zweckmäßigkeit des Handelns des Zweit- und des Drittbeklagten in Ansehung allfälliger, mit der H***** GmbH getroffener Vereinbarungen nicht überprüfen. Vor allem könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Falle der Befassung der Vereinsversammlung mit der Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit eines Verzichtes auf die Reallast dem Kläger tatsächlich ein zumindest gleich großer Nachteil erwachsen wäre.Die Prüfung, ob das Vereinsmitglied ein Recht auf den Bestand der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes für sich in Anspruch nehmen könne, habe bei Punkt römisch drei. des Fruchtgenussvertrages anzusetzen. Hierin habe sich die GmbH für sich und ihre Rechtsnachfolger gegenüber der KG und der erstbeklagten Partei verpflichtet, in den im Vertrag näher bezeichneten Räumen dauerhaft eine gepflegte Gastronomie zu betreiben und diese ua den Vereinsmitgliedern der Fruchtnießerin zur Verfügung zu stellen. Weiters habe sich die GmbH im Sinne dieses Vertragspunktes zur Einverleibung der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes verpflichtet. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sei damit keine Reallast zu Gunsten der Vereinsmitglieder im Sinne eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter vereinbart worden. Die Reallast unterliege als dingliches Recht an unbeweglicher Sache dem Eintragungsgrundsatz (Paragraphen 445, ABGB, 4 GBG) und entstehe daher erst mit der bücherlichen Einverleibung. Durch die Einverleibung der Reallast durch die erstbeklagte Partei sei daher ein dingliches Recht ausschließlich zu ihren Gunsten entstanden, allerdings beinhaltend das Recht, von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern die Zurverfügung- stellung einer gepflegten Gastronomie an die Vereinsmitglieder zu fordern. Es liege somit ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter vor, auf Grund dessen nur die erstbeklagte Partei berechtigt sei, die Leistung an die Vereinsmitglieder zu fordern. Ob nun beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter der Begünstigte vom Versprechensempfänger verlangen könne, dass dieser die Rechte aus dem Vertrag geltend mache, richte sich wiederum nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Begünstigten. Dieses Rechtsverhältnis bestimme sich hier nach dem Zeichnungsschein und nach den hierin enthaltenen, das dem Kläger eingeräumte Recht näher definierenden Verweisen auf den Inhalt der Vereinsstatuten. Der Kläger habe nach dem Inhalt des Zeichnungsscheines ein Ferienwohnrecht im Hotel N***** eingeräumt erhalten, für dessen rechtlich ungestörte Nutzung die erstbeklagte Partei nach Maßgabe der Vereinsstatuten hafte. Paragraph 2, der Vereinsstatuten definiere als Vereinszweck, den Mitgliedern für 99 Jahre gesicherte Ferienwohnrechte im Hotel N***** zu verschaffen bzw "im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb" zur Verfügung zu stellen. Unter einem "Hotel" sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein als Gewerbebetrieb geführtes Haus mit bestimmtem Komfort zu verstehen, in dem Gäste für eine bestimmte Zeit wohnen könnten und verpflegt würden. Stelle daher die erstbeklagte Partei den Vereinsmitgliedern ein Ferienwohnrecht an einem Hotelappartement im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb zur Verfügung, so könne das Vereinsmitglied mangels gegenteiliger Erklärungen seines Vertragspartners davon ausgehen, dass die Ausübung des Ferienwohnrechtes auch die Annehmlichkeiten eines Hotelbetriebes, daher auch die Zurverfügungstellung eines gastronomischen Betriebes, beinhalte. Dies umso mehr, als für das Vereinsmitglied aus dem Verweis auf Punkt römisch drei. des Fruchtgenussvertrages in der Grundbuchseintragung ersichtlich gewesen sei, dass die zu Gunsten der erstbeklagten Partei einverleibte Reallast sich auf den dauerhaften Betrieb einer gepflegten Gastronomie und deren Zurverfügungstellung an die Vereinsmitglieder beziehe. Soweit die Beklagten hiezu geltend machten, die Wortfolge "... im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb ...", sei dahin zu verstehen, dass schon vor Gründung des Time-Sharings ein Hotelbetrieb N***** bestanden habe, den die Betreibergesellschaft neben dem Time-Sharing weiterführen wollte, soweit unverkaufte Ferienwochen und freie Appartements die Aufnahme normaler Hotelgäste zugelassen hätten, ergebe sich eine derartige bloße Absichtserklärung der erstbeklagten Partei aus Paragraph 2, der Vereinsstatuten nicht. Hätte sich die Ausübung des Ferienwohnrechtes tatsächlich nur auf das bloße Bewohnen eines Hotelappartements bezogen, hätte es der zitierten Wortfolge ebensowenig bedurft, wie der Einräumung von Rechten an die erstbeklagte Partei zu Gunsten der Vereinsmitglieder in Punkt römisch drei. des Fruchtgenussvertrages. Räume die erstbeklagte Partei den Vereinsmitgliedern ein Ferienwohnrecht an nicht in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten für die Dauer von 99 Jahren ein, so ergebe sich eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebspflicht im Falle des Eigentümerwechsels schon aus der von der erstbeklagten Partei übernommenen Leistungspflicht. Dass die Vertragspartner dies zum Vertragsgegenstand machten, gehe aus der Übernahme der Haftung für "die rechtlich ungestörte Nutzung" des Ferienwohnrechtes durch die erstbeklagte Partei im Zeichnungsschein, aus der Definition des Vereinszwecks in Paragraph 2, der Vereinsstatuten ("Verschaffung von auf die Dauer von 99 Jahren gesicherten Ferienwohnrechten") und aus der Anführung der Mitgliederrechte in Paragraph 7, Ziffer eins, Litera c, der Vereinsstatuten ("rechtlich ungestörte Nutzung und Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte") hervor. Umfasse aber das dem Kläger eingeräumte Ferienwohnrecht auch einen Anspruch auf Sicherstellung der Führung eines gastronomischen Betriebes gegenüber der erstbeklagten Partei, so ergebe sich hieraus der Anspruch des Klägers gegenüber der erstbeklagten Partei auf Aufrechterhaltung der Reallast. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nämlich auch die Reallast Gegenstand der den Vereinsmitgliedern ua zu gewährleistenden "Sicherung" gewesen. Die Erteilung der Zustimmung zur Einverleibung der Löschung der Reallast greife in die den Vereinsmitgliedern in den Vereinsstatuten eingeräumten Rechte ein und wäre somit - sei es gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, oder Ziffer 9, der Vereinsstatuten - an die Vereinsversammlung heranzutragen gewesen. Auf die Frage, ob allenfalls Paragraph 10, Ziffer 10, der Vereinsstatuten die Erteilung der Zustimmung zur Löschung der Reallast überhaupt ausgeschlossen hätte, müsse daher nicht eingegangen werden. Ein Fall des Paragraph 12, Ziffer 4, der Vereinsstatuten sei nicht vorgelegen, da die H***** GmbH bereits im Sommer 1997 erstmals den Verzicht auf die Reallast der Führung des Gastronomiebetriebes gefordert habe, die Löschungserklärung am 16./22. 12. 1997 unterfertigt und am 20. 4. 1998 beim Grundbuchsgericht überreicht worden sei, sodass Gefahr im Verzug die Einberufung einer Vereinsversammlung nicht gehindert hätte. Falle aber die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Einverleibung der Löschung der Reallast nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, komme es auf die von den Beklagten angeschnittenen Fragen der Zusammensetzung des Vorstandes im Zeitpunkt der Unterfertigung der Löschungserklärung und des Zustandekommens eines wirksamen Vorstandsbeschlusses nicht an. Mangels näherer Konkretisierung des Vorbringens der Beklagten, dass ein Konkurs nur durch die Aufgabe der Reallast habe vermieden werden können und der den Vereinsmitgliedern im Insolvenzfalle drohende Schaden einen allfälligen Wert der Reallast bei weitem kompensiere, lasse sich die Zweckmäßigkeit des Handelns des Zweit- und des Drittbeklagten in Ansehung allfälliger, mit der H***** GmbH getroffener Vereinbarungen nicht überprüfen. Vor allem könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Falle der Befassung der Vereinsversammlung mit der Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit eines Verzichtes auf die Reallast dem Kläger tatsächlich ein zumindest gleich großer Nachteil erwachsen wäre.
Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger ein Feststellungsinteresse. Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - werde bejaht, wenn das Feststellungsbegehren geeignet sei, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsprozess abzuschneiden. Das Feststellungsinteresse sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibe, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könne. Das Feststellungsbegehren sei nur dann ausgeschlossen, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das biete, was mit der Feststellungsklage angestrebt werde. In diesem Fall stelle die Leistungsklage das geeignetere Rechtschutzinstrument dar. Die Feststellungsklage bleibe aber auch zulässig, wenn das Leistungsbegehren erst teilweise möglich sei. Den Beklagten sei zwar einzuräumen, dass das Ferienwohnrecht bereits jetzt dadurch an Wert verloren haben könne, dass die Betriebsverpflichtung des jeweiligen Liegenschaftseigetümers nicht mehr durch eine Reallast abgesichert sei. Derzeit werde ein gastronomischer Betrieb an die Vereinsmitglieder durch die Hotel *****gesellschaft mbH in deren Räumen zur Verfügung gestellt. Die Einstellung des gastronomischen Betriebes im Falle eines Eigentümerwechsels sei jedoch nicht auszuschließen. Selbst wenn daher der Verzicht auf die Reallast bereits zu einem Wertverlust in gewissem Umfang geführt haben könne, lasse sich der Schaden möglicherweise erst in Zukunft zur Gänze beziffern. Derzeit schöpfe daher eine allenfalls bereits mögliche Leistungsklage den Feststellungsanspruch noch nicht voll aus. Der Wert eines Ferienwohnrechtes orientiere sich durchaus auch am Umfang und an der Effizienz der Sicherung der Verpflichtung zur Führung eines gastronomischen Betriebes im Time-Sharing-Objekt. Die im Falle der Einstellung eines gastronomischen Betriebes gegebene Notwendigkeit, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen oder selbst zuzubereiten und die infolge Löschung der Reallast nicht mehr gegebene Möglichkeit der Durchsetzung der Betriebspflicht gegenüber dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer bedeute nicht nur den Verlust einer Annehmlichkeit, sondern auch eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Vereinsmitgliedes und könne einen wertmindernden Faktor darstellen.
Das Erstgericht habe die Rechtssache zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt. Das Teilzeitnutzungsgesetz sei auf den vorliegenden, vor dem 1. 4. 1997 abgeschlossenen Vertrag nicht anzuwenden. § 41 IPRG aF, der auf den vorliegenden, vor dem 30. 11. 1998 abgeschlossenen Vertrag noch Anwendung finde (§ 50 Abs 2 IPRG), führe mangels entsprechender Behauptungen des Klägers hinsichtlich einer von der erstbeklagten Partei im Aufenthaltsstaat entwickelten Tätigkeit nicht zur Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts leite sich daher aus § 36 IPRG, aus dem für die Beurteilung der Haftung von Vereinsorganen maßgeblichen § 12 IPRG und aus der in § 13 der Vereinsstatuten getroffenen Rechtswahl für Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen Verein und Mitgliedern ab.Das Erstgericht habe die Rechtssache zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt. Das Teilzeitnutzungsgesetz sei auf den vorliegenden, vor dem 1. 4. 1997 abgeschlossenen Vertrag nicht anzuwenden. Paragraph 41, IPRG aF, der auf den vorliegenden, vor dem 30. 11. 1998 abgeschlossenen Vertrag noch Anwendung finde (Paragraph 50, Absatz 2, IPRG), führe mangels entsprechender Behauptungen des Klägers hinsichtlich einer von der erstbeklagten Partei im Aufenthaltsstaat entwickelten Tätigkeit nicht zur Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts leite sich daher aus Paragraph 36, IPRG, aus dem für die Beurteilung der Haftung von Vereinsorganen maßgeblichen Paragraph 12, IPRG und aus der in Paragraph 13, der Vereinsstatuten getroffenen Rechtswahl für Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen Verein und Mitgliedern ab.
Die persönliche Haftung der Zweit- und Drittbeklagten lasse sich mangels einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zum Kläger nur durch deliktisches Verhalten begründen, sei es durch Beeinträchtigung absolut geschützter Rechte, sei es durch Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB oder durch vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB. Selbst wenn die Vereinsstatuten kein Schutzgesetz, sondern nur ein privatautonom geschaffenes Regelwerk darstellten, ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Handelns der Zweit- und Drittbeklagten aus der Verletzung eines absoluten Rechtes. Dem Kläger stehe gegenüber der erstbeklagten Partei auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages ein Anspruch auf rechtlich ungestörte Nutzung eines Ferienwohnrechtes zu. Ein Schutz eines Forderungsrechtes gegen Eingriffe Dritter werde insoweit anerkannt, als der Rechtszuständigkeit absolute Wirkung zugesprochen werde. Dies werde in der Literatur auch für das - im vorliegenden Fall allerdings nicht allein beeinträchtigte - Mitgliedsschaftsrecht erwogen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur bestehe zudem ein Anspruch des Vereinsmitgliedes auf Wahrung seiner Mitgliedsrechte bei sonstiger Schadenersatzpflicht. Beeinträchtigten daher Vereinsorgane Forderungsrechte des Vereinsmitgliedes gegenüber dem Verein, in dem sie die in der Satzung festgelegte Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Vereinsversammlung und Vorstand verletzten, handelten sie rechtswidrig. Das Verschulden des Zweit- und des Drittbeklagten liege in der Unterlassung einer auf alle Gesichtspunkte der vertraglichen Konstruktion im Einzelnen Bedacht nehmenden Prüfung ihrer Kompetenz als Vorstandsmitglieder vor Unterfertigung und Weitergabe der Löschungserklärung. Der Vereinsvorstand sei im privatrechtlichen Verhältnis zum Kläger einem Erfüllungsgehilfen gleichgestellt, dessen sich die erstbeklagte Partei zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Verschaffung eines auf die Dauer von 99 Jahren gesicherten Ferienwohnrechtes bedient habe. Die erstbeklagte Partei habe sich das Verschulden ihrer Organe zurechnen zu lassen.Die persönliche Haftung der Zweit- und Drittbeklagten lasse sich mangels einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zum Kläger nur durch deliktisches Verhalten begründen, sei es durch Beeinträchtigung absolut geschützter Rechte, sei es durch Verletzung eines Schutzgesetzes iSd Paragraph 1311, ABGB oder durch vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Selbst wenn die Vereinsstatuten kein Schutzgesetz, sondern nur ein privatautonom geschaffenes Regelwerk darstellten, ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Handelns der Zweit- und Drittbeklagten aus der Verletzung eines absoluten Rechtes. Dem Kläger stehe gegenüber der erstbeklagten Partei auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages ein Anspruch auf rechtlich ungestörte Nutzung eines Ferienwohnrechtes zu. Ein Schutz eines Forderungsrechtes gegen Eingriffe Dritter werde insoweit anerkannt, als der Rechtszuständigkeit absolute Wirkung zugesprochen werde. Dies werde in der Literatur auch für das - im vorliegenden Fall allerdings nicht allein beeinträchtigte - Mitgliedsschaftsrecht erwogen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur bestehe zudem ein Anspruch des Vereinsmitgliedes auf Wahrung seiner Mitgliedsrechte bei sonstiger Schadenersatzpflicht. Beeinträchtigten daher Vereinsorgane Forderungsrechte des Vereinsmitgliedes gegenüber dem Verein, in dem sie die in der Satzung festgelegte Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Vereinsversammlung und Vorstand verletzten, handelten sie rechtswidrig. Das Verschulden des Zweit- und des Drittbeklagten liege in der Unterlassung einer auf alle Gesichtspunkte der vertraglichen Konstruktion im Einzelnen Bedacht nehmenden Prüfung ihrer Kompetenz als Vorstandsmitglieder vor Unterfertigung und Weitergabe der Löschungserklärung. Der Vereinsvorstand sei im privatrechtlichen Verhältnis zum Kläger einem Erfüllungsgehilfen gleichgestellt, dessen sich die erstbeklagte Partei zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Verschaffung eines auf die Dauer von 99 Jahren gesicherten Ferienwohnrechtes bedient habe. Die erstbeklagte Partei habe sich das Verschulden ihrer Organe zurechnen zu lassen.
Zur Begründung der Zulassung der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, zum einen habe die Auslegung des Zeichnungsscheines über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtsposition der Vereinsmitglieder, zum anderen komme der Frage, ob Satzungsbestimmungen, soweit hierauf in einer privatrechtlichen Vereinbarung (Zeichnungsschein) Bezug genommen werde, nach den §§ 914 ff ABGB auszulegen seien, erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.Zur Begründung der Zulassung der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, zum einen habe die Auslegung des Zeichnungsscheines über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtsposition der Vereinsmitglieder, zum anderen komme der Frage, ob Satzungsbestimmungen, soweit hierauf in einer privatrechtlichen Vereinbarung (Zeichnungsschein) Bezug genommen werde, nach den Paragraphen 914, ff ABGB auszulegen seien, erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.