Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Partei ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie erweist sich im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch als berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß das Erstgericht zur Frage, ob der Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen sei, weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen habe. Das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung und ohne Erörterung dieser Frage von der Feststellung ausgegangen, daß dies nicht der Fall sei. Das Berufungsverfahren sei sohin mangelhaft geblieben und liege auch eine Aktenwidrigkeit vor. Auch sei der vom Berufungsgericht herangezogene § 48 KGVG 1994, welcher im übrigen verfassungswidrig sei, nicht anwendbar. Die gegenständlichen Rechtsgeschäfte seien nach dem hier anzuwendenen Kärntner Ausländergrunderwerbsgesetz nicht genehmigungspflichtig.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß das Erstgericht zur Frage, ob der Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen sei, weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen habe. Das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung und ohne Erörterung dieser Frage von der Feststellung ausgegangen, daß dies nicht der Fall sei. Das Berufungsverfahren sei sohin mangelhaft geblieben und liege auch eine Aktenwidrigkeit vor. Auch sei der vom Berufungsgericht herangezogene Paragraph 48, KGVG 1994, welcher im übrigen verfassungswidrig sei, nicht anwendbar. Die gegenständlichen Rechtsgeschäfte seien nach dem hier anzuwendenen Kärntner Ausländergrunderwerbsgesetz nicht genehmigungspflichtig.
Hiezu wurde erwogen:
Ergeben sich - wie hier - aus dem in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Wohnsitz der Kläger Anhaltspunkte für eine allfällige Anwendung fremden Rechts, dann sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Fachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist (§ 2 IPRG). Da die gegenständlichen Time-Sharing-Verträge im Jänner bzw März 1993 abgeschlossen wurden, ist die Frage nach dem auf diese Verträge anzuwendenden Recht gemäß § 50 Abs 2 IPRG (noch) nach den §§ 36 bis 45 IPRG (alt) zu beurteilen. Dabei sind nach § 36 IPRG gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, ist statt des gewöhnlichen Aufenthaltes die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird. Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach § 42 Abs 1 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet. Gemäß § 41 Abs 1 IPRG sind jedoch Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Im vorliegenen Fall haben die Kläger kein Vorbringen dahin erstattet, daß die gegenständlichen Time-Sharing-Verträge im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung dieser Verträge gerichteten Tätigkeit der beklagten Partei oder einer von dieser hiefür verwendeten Person zustandegekommen seien. Deshalb liegen hier die Voraussetzungen für die Anwendung der Verweisungsnorm des § 41 Abs 1 IPRG, die bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages grundsätzlich den anderen Verweisungsnormen vorginge (3 Ob 2267/96w mwN), nicht vor. Die Frage des auf die vorliegenden Time-Sharing-Verträge, die als Beherbergungsverträge, sohin gemischte Verträge, Elemente von Miet-, Dienst-, Werk- und Verwahrungsverträgen enthalten (vgl SZ 64/130 mwN), anzuwendenden Rechts ist sohin nach den Verweisungsnormen der §§ 36 und 42 Abs 1 IPRG zu lösen. Sowohl nach § 36 IPRG - die charakteristische Leistung wird von der beklagten Partei erbracht, die ihre Niederlassung in Österreich hat - als auch nach § 42 Abs 1 IPRG - das gegenständliche Objekt, an welchem die Kläger Nutzungsrechte erworben haben, liegt in Österreich - ist auf die gegenständlichen Verträge österreichisches Recht anzuwenden.Ergeben sich - wie hier - aus dem in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Wohnsitz der Kläger Anhaltspunkte für eine allfällige Anwendung fremden Rechts, dann sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Fachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist (Paragraph 2, IPRG). Da die gegenständlichen Time-Sharing-Verträge im Jänner bzw März 1993 abgeschlossen wurden, ist die Frage nach dem auf diese Verträge anzuwendenden Recht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, IPRG (noch) nach den Paragraphen 36 bis 45 IPRG (alt) zu beurteilen. Dabei sind nach Paragraph 36, IPRG gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, ist statt des gewöhnlichen Aufenthaltes die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird. Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach Paragraph 42, Absatz eins, IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, IPRG sind jedoch Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Im vorliegenen Fall haben die Kläger kein Vorbringen dahin erstattet, daß die gegenständlichen Time-Sharing-Verträge im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung dieser Verträge gerichteten Tätigkeit der beklagten Partei oder einer von dieser hiefür verwendeten Person zustandegekommen seien. Deshalb liegen hier die Voraussetzungen für die Anwendung der Verweisungsnorm des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG, die bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages grundsätzlich den anderen Verweisungsnormen vorginge (3 Ob 2267/96w mwN), nicht vor. Die Frage des auf die vorliegenden Time-Sharing-Verträge, die als Beherbergungsverträge, sohin gemischte Verträge, Elemente von Miet-, Dienst-, Werk- und Verwahrungsverträgen enthalten vergleiche SZ 64/130 mwN), anzuwendenden Rechts ist sohin nach den Verweisungsnormen der Paragraphen 36 und 42 Absatz eins, IPRG zu lösen. Sowohl nach Paragraph 36, IPRG - die charakteristische Leistung wird von der beklagten Partei erbracht, die ihre Niederlassung in Österreich hat - als auch nach Paragraph 42, Absatz eins, IPRG - das gegenständliche Objekt, an welchem die Kläger Nutzungsrechte erworben haben, liegt in Österreich - ist auf die gegenständlichen Verträge österreichisches Recht anzuwenden.
Beim sogenannten Time-Sharing von Ferienwohnungen wird das Recht erworben, alljährlich für einen zuvor vereinbarten Zeitraum eine Ferienwohnung einer bestimmten oder einer gleichwertigen Anlage ausschließlich und uneingeschränkt zu nutzen. Dieses Ziel kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Die Hauptformen der Time-Sharing-Modelle basieren auf den Rechtsformen AG, GmbH und Verein. Bei der vereinsrechtlichen Konstruktion erwirbt der Verein ein dingliches Recht - gewöhnlich ein Fruchtgenußrecht - an den Ferienwohnungen, die den Vereinsmitgliedern jährlich für eine im voraus bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder zahlen einen einmaligen Betrag für den Erwerb der Mitgliedschaft und damit des Ferienwohnrechts. Daneben wird jährlich ein bestimmter Betrag für die laufenden Erhaltungs- und Verwaltungskosten eingehoben (SZ 70/45; 7 Ob 120/98t; 1 Ob 176/98h; Vilotti, Time-Sharing von Ferienwohnungen in Österreich, WoBl 1990, 149 [151]). Das auf vor seinem Inkrafttreten (1. 4. 1997) geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwendende Teilzeitnutzungsgesetz (BGBl I 32/1997; im folgenden TNG) enthält zwar Bestimmungen über die notwendigen Bestandteile der Informationsschrift, die Form und Mindestinhalte von Nutzungsverträgen, die Vertragssprache, das Rücktrittsrecht des Erwerbers, die Annahme von Zahlungen des Erwerbers, die kreditweise Aufbringung des Entgelts, zusammenhängende Verträge, die grundbücherliche Sicherheit sowie Nutzungsverträge mit Auslandsbezug. Das TNG ist jedoch auf die vorliegenden Verträge nicht anwendbar.Beim sogenannten Time-Sharing von Ferienwohnungen wird das Recht erworben, alljährlich für einen zuvor vereinbarten Zeitraum eine Ferienwohnung einer bestimmten oder einer gleichwertigen Anlage ausschließlich und uneingeschränkt zu nutzen. Dieses Ziel kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Die Hauptformen der Time-Sharing-Modelle basieren auf den Rechtsformen AG, GmbH und Verein. Bei der vereinsrechtlichen Konstruktion erwirbt der Verein ein dingliches Recht - gewöhnlich ein Fruchtgenußrecht - an den Ferienwohnungen, die den Vereinsmitgliedern jährlich für eine im voraus bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder zahlen einen einmaligen Betrag für den Erwerb der Mitgliedschaft und damit des Ferienwohnrechts. Daneben wird jährlich ein bestimmter Betrag für die laufenden Erhaltungs- und Verwaltungskosten eingehoben (SZ 70/45; 7 Ob 120/98t; 1 Ob 176/98h; Vilotti, Time-Sharing von Ferienwohnungen in Österreich, WoBl 1990, 149 [151]). Das auf vor seinem Inkrafttreten (1. 4. 1997) geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwendende Teilzeitnutzungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 1997,; im folgenden TNG) enthält zwar Bestimmungen über die notwendigen Bestandteile der Informationsschrift, die Form und Mindestinhalte von Nutzungsverträgen, die Vertragssprache, das Rücktrittsrecht des Erwerbers, die Annahme von Zahlungen des Erwerbers, die kreditweise Aufbringung des Entgelts, zusammenhängende Verträge, die grundbücherliche Sicherheit sowie Nutzungsverträge mit Auslandsbezug. Das TNG ist jedoch auf die vorliegenden Verträge nicht anwendbar.
Ungeachtet der vereinsrechtlichen Konstruktion der vorliegenden Teilzeitnutzungsvereinbarungen erwarben die Kläger durch die mit der beklagten Partei abgeschlossenen Vereinbarungen nicht bloß Mitgliedsrechte an der beklagten Partei als Verein, sondern auch Teilzeitnutzungsrechte an einer bestimmten Ferienwohnung. Es liegt demnach - wie bereits oben dargelegt - ein gemischter Vertrag vor, der neben dem Beitritt zur beklagten Partei auch wesentliche andere Elemente enthält. Bei gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen; das ist nach der herrschenden Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertragstyps, dem die einzelne Pflicht entstammt (JBl 1986, 648; 7 Ob 120/98t; Koziol/Welser, I10, 202).
Die Revisionswerberin macht geltend, daß das Erstgericht weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen zur Frage getroffen habe, ob der Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen sei, wovon jedoch gemäß § 48 Abs 2 KGVG 1994 abhänge, ob das KGVG 1994 oder das Ausländergrunderwerbsgesetz auf die gegenständlichen Nutzungsvereinbarungen anzuwenden sei. Gemäß § 48 Abs 2 KGVG 1994 sind Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nach dem Grundverkehrsgesetz bzw dem Ausländergrunderwerbsgesetz zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel ist entgegenzuhalten, daß weder sie noch die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen dazu erstattet haben, daß der Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen wäre. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist hier davon auszugehen, daß der Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte durch eine öffentliche Beurkundung nicht nachgewiesen ist; ist somit auf die vorliegenden Time-Sharing-Verträge nach § 48 Abs 2 KGVG 1994 das KGVG 1994 anzuwenden.Die Revisionswerberin macht geltend, daß das Erstgericht weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen zur Frage getroffen habe, ob der Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen sei, wovon jedoch gemäß Paragraph 48, Absatz 2, KGVG 1994 abhänge, ob das KGVG 1994 oder das Ausländergrunderwerbsgesetz auf die gegenständlichen Nutzungsvereinbarungen anzuwenden sei. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, KGVG 1994 sind Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nach dem Grundverkehrsgesetz bzw dem Ausländergrunderwerbsgesetz zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel ist entgegenzuhalten, daß weder sie noch die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen dazu erstattet haben, daß der Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen wäre. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist hier davon auszugehen, daß der Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte durch eine öffentliche Beurkundung nicht nachgewiesen ist; ist somit auf die vorliegenden Time-Sharing-Verträge nach Paragraph 48, Absatz 2, KGVG 1994 das KGVG 1994 anzuwenden.
Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vorgebracht, daß der beklagten Partei vom Eigentümer der Liegenschaften, dem Präsidenten der beklagten Partei, Erich R*****, ein bücherlich erstrangig sichergestelltes Fruchtgenußrecht zumindest an einem Teil seiner Liegenschaften eingeräumt worden sei. Dazu und zur genauen vertraglichen Gestaltung der Weitergabe dieses Fruchtgenußrechtes an die Kläger durch die gegenständlichen Nutzungsvereinbarungen hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Aus dem zwischen Erich R***** und der beklagten Partei abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag (Beilage B) ergibt sich jedoch, daß Erich R***** der beklagten Partei an seiner Liegenschaft und an dem darauf errichteten Gebäude ein Fruchtgenußrecht einräumt, das die Benützung des Grundstückes und die Benützung des Gebäudes bzw der in demselben zu schaffenden Ferienwohnungen, und zwar jeweils in dem Umfang, wie von der beklagten Partei Benützungsansprüche an die Mitglieder gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrages weitergegeben wurden, umfaßt (§ 2). Weiters ist darin geregelt, daß die beklagte Partei das ihr eingeräumte Recht in der Weise nutzen wird, daß ihre Mitglieder das Benützungsrecht für fix bestimmte Kalenderwochen für die Gesamtdauer des eingeräumten Rechtes zur Ausübung übertragen erhalten (§ 6). Aus den Zeichnungsscheinen (Aufnahmeanträgen) der Kläger (Beilagen 5 und 8) ergibt sich, daß die Kläger beantragt haben, als ordentliche Mitglieder im Sinne der Statuten der beklagten Partei aufgenommen zu werden und gleichzeitig das Ferienwohnrecht in der Ferienanlage für ein Appartement für die Saisonwoche 1 eingeräumt zu erhalten, und daß die beklagte Partei als Fruchtgenußberechtigte des Appartements den Klägern für die rechtlich ungestörte Nutzung erworbener Ferienwohnrechte nach Maßgabe der Statuten und Hausordnung haftet.Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vorgebracht, daß der beklagten Partei vom Eigentümer der Liegenschaften, dem Präsidenten der beklagten Partei, Erich R*****, ein bücherlich erstrangig sichergestelltes Fruchtgenußrecht zumindest an einem Teil seiner Liegenschaften eingeräumt worden sei. Dazu und zur genauen vertraglichen Gestaltung der Weitergabe dieses Fruchtgenußrechtes an die Kläger durch die gegenständlichen Nutzungsvereinbarungen hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Aus dem zwischen Erich R***** und der beklagten Partei abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag (Beilage B) ergibt sich jedoch, daß Erich R***** der beklagten Partei an seiner Liegenschaft und an dem darauf errichteten Gebäude ein Fruchtgenußrecht einräumt, das die Benützung des Grundstückes und die Benützung des Gebäudes bzw der in demselben zu schaffenden Ferienwohnungen, und zwar jeweils in dem Umfang, wie von der beklagten Partei Benützungsansprüche an die Mitglieder gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrages weitergegeben wurden, umfaßt (Paragraph 2,). Weiters ist darin geregelt, daß die beklagte Partei das ihr eingeräumte Recht in der Weise nutzen wird, daß ihre Mitglieder das Benützungsrecht für fix bestimmte Kalenderwochen für die Gesamtdauer des eingeräumten Rechtes zur Ausübung übertragen erhalten (Paragraph 6,). Aus den Zeichnungsscheinen (Aufnahmeanträgen) der Kläger (Beilagen 5 und 8) ergibt sich, daß die Kläger beantragt haben, als ordentliche Mitglieder im Sinne der Statuten der beklagten Partei aufgenommen zu werden und gleichzeitig das Ferienwohnrecht in der Ferienanlage für ein Appartement für die Saisonwoche 1 eingeräumt zu erhalten, und daß die beklagte Partei als Fruchtgenußberechtigte des Appartements den Klägern für die rechtlich ungestörte Nutzung erworbener Ferienwohnrechte nach Maßgabe der Statuten und Hausordnung haftet.
Der Fruchtgenuß ist die wichtigste persönliche Dienstbarkeit. Der Fruchtnießer hat gemäß § 509 ABGB das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 509 ABGB; Koziol/Welser II10, 164 f). Grundsätzlich können zwar Dienstbarkeiten gemäß § 485 ABGB nicht übertragen werden (JBl 1985, 32), der Fruchtnießer hat jedoch das Recht, die Sache in Bestand zu geben, sie also zu vermieten oder zu verpachten (JBl 1989, 442; Koziol/Welser aaO, 165). Zudem ist anerkannt, daß der Fruchtnießer das dingliche Recht selbst, auch teilweise (7 Ob 513/85), zumindest der Ausübung nach, einem anderen überlassen kann (SZ 23/280; EvBl 1965/95; NZ 1992, 155 ua; Petrasch aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben teilweise wiedergegebenen Dienstbarkeitsvertrag sowie aus den Zeichnungsscheinen bzw Aufnahmeanträgen, daß die beklagte Partei mit den Klägern keinen Bestandvertrag abgeschlossen hat, sondern durch Time-Sharing-Verträge das ihr eingeräumte Fruchtgenußrecht teilweise der Ausübung nach den Klägern überlassen hat. Hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit dieser Rechtsgeschäfte nach dem KGVG 1994 ergibt sich daraus folgendes:Der Fruchtgenuß ist die wichtigste persönliche Dienstbarkeit. Der Fruchtnießer hat gemäß Paragraph 509, ABGB das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 509, ABGB; Koziol/Welser II10, 164 f). Grundsätzlich können zwar Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 485, ABGB nicht übertragen werden (JBl 1985, 32), der Fruchtnießer hat jedoch das Recht, die Sache in Bestand zu geben, sie also zu vermieten oder zu verpachten (JBl 1989, 442; Koziol/Welser aaO, 165). Zudem ist anerkannt, daß der Fruchtnießer das dingliche Recht selbst, auch teilweise (7 Ob 513/85), zumindest der Ausübung nach, einem anderen überlassen kann (SZ 23/280; EvBl 1965/95; NZ 1992, 155 ua; Petrasch aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben teilweise wiedergegebenen Dienstbarkeitsvertrag sowie aus den Zeichnungsscheinen bzw Aufnahmeanträgen, daß die beklagte Partei mit den Klägern keinen Bestandvertrag abgeschlossen hat, sondern durch Time-Sharing-Verträge das ihr eingeräumte Fruchtgenußrecht teilweise der Ausübung nach den Klägern überlassen hat. Hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit dieser Rechtsgeschäfte nach dem KGVG 1994 ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 28 Abs 1 KGVG 1994 bedürfen unter anderem die in § 19 lit a bis c und e bis g angeführten Rechtserwerbe durch Ausländer an Grundstücken (lit a) sowie die Bestandnahme durch Ausländer an Grundstücken, wenn die Bestanddauer drei Jahre übersteigt, wobei bei der Berechnung der Bestanddauer die im tatsächlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen denselben Vertragsparteien oder mit einem anderen mit einer früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen sind (lit b), einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Geschäfte gemäß § 19 lit a (Übertragung des Eigentums), lit b (Erwerb des Baurechts), lit e (sonstige Überlasung eines Baugrundstücks), lit f (Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes) und lit g (Erwerb von Rechten an Grundstücken über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen) kommen hier nicht in Frage. Nach § 19 lit c KGVG 1994 unterliegt diesem Gesetz der Erwerb eines Fruchtgenußrechtes (§§ 509 ff ABGB), eines Gebrauchsrechtes (§§ 504 ff ABGB) oder einer Dienstbarkeit der Wohnung (§§ 521 ff ABGB) oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung gibt, wie einem Eigentümer oder einem Dienstbarkeitsberechtigten. Schöffmann (Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 Anm 12 zu § 19) vertritt dazu die Ansicht, daß auch das Modell des Time-Sharing der Genehmigungspflicht des § 19 lit c KGVG 1994 unterliege und weiters spezielle Konstruktionen erfaßt seien, die der Umgehung dienen könnten, wie zB diejenige, daß Eigentümer des Grundstückes eine natürliche Person sei, die das Grundstück samt dem darauf befindlichen Gebäude an eine juristische Person (eine Personengesellschaft) oder einen Verein langfristig vermiete, und der Rechtserwerber Mitglied der Gesellschaft oder des Vereines, verbunden mit Nutzungsrechten, werde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist jedoch diese pauschale Unterwerfung jeglicher Time-Sharing-Verträge - ohne Berücksichtigung ihrer näheren vertraglichen Gestaltung - unter die Genehmigungspflicht nach § 19 lit c KGVG 1994 zu weitgehend. Die - oben bereits dargelegte - teilweise Überlassung des Fruchtgenußrechtes durch die beklagte Partei an die Kläger der Ausübung nach stellt zwar an und für sich eine sonstige Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung gibt, wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten, im Sinne des § 19 lit c KGVG 1994 dar. Im vorliegenden Fall erfolgt die teilweise Überlassung des Fruchtgenußrechtes durch die beklagte Partei an die Kläger der Ausübung nach zwar für die Dauer von 50 Jahren, jedoch jeweils nur eine Woche im Jahr. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt eine sonstige Überlassung an Ausländer im Sinne des § 19 lit c iVm § 28 Abs 1 lit a KGVG 1994, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten gibt, aber nur vor, wenn diese zumindest für insgesamt drei Jahre erfolgt, wie dies nach § 28 Abs 1 lit b KGVG 1994 für von Ausländern abgeschlossene für Bestandverträge gefordert wird. Wenn nämlich der Gesetzgeber solche Bestandverträge nur dann für genehmigungsbedürftig hält, wenn die Bestanddauer drei Jahre übersteigt, muß auch eine sonstige Überlassung im Sinne des § 19 lit c KGVG 1994 zumindest in ähnlicher Dauer gewährt werden, weil sonst nicht einsichtig wäre, warum eine drei Jahre insgesamt währende Miete nicht genehmigungspflichtig wäre, eine weit kürzere "sonstige Überlassung" (mit überwiegend mietrechtlichem Charakter) hingegen schon. Da die vorliegenden Time-Sharing-Verträge den Klägern insgesamt jeweils nur 50 Wochen (1 Woche jährlich für 50 "vorausbezahlte" Ferienwochen) ein Nutzungsrecht an Ferienwohnungen einräumen, unterliegen diese sohin nicht der Genehmigungspflicht nach § 28 Abs 1 lit a iVm § 19 lit c KGVG 1994.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KGVG 1994 bedürfen unter anderem die in Paragraph 19, Litera a bis c und e bis g angeführten Rechtserwerbe durch Ausländer an Grundstücken (Litera a,) sowie die Bestandnahme durch Ausländer an Grundstücken, wenn die Bestanddauer drei Jahre übersteigt, wobei bei der Berechnung der Bestanddauer die im tatsächlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen denselben Vertragsparteien oder mit einem anderen mit einer früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen sind (Litera b,), einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Geschäfte gemäß Paragraph 19, Litera a, (Übertragung des Eigentums), Litera b, (Erwerb des Baurechts), Litera e, (sonstige Überlasung eines Baugrundstücks), Litera f, (Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes) und Litera g, (Erwerb von Rechten an Grundstücken über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen) kommen hier nicht in Frage. Nach Paragraph 19, Litera c, KGVG 1994 unterliegt diesem Gesetz der Erwerb eines Fruchtgenußrechtes (Paragraphen 509, ff ABGB), eines Gebrauchsrechtes (Paragraphen 504, ff ABGB) oder einer Dienstbarkeit der Wohnung (Paragraphen 521, ff ABGB) oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung gibt, wie einem Eigentümer oder einem Dienstbarkeitsberechtigten. Schöffmann (Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 Anmerkung 12 zu Paragraph 19,) vertritt dazu die Ansicht, daß auch das Modell des Time-Sharing der Genehmigungspflicht des Paragraph 19, Litera c, KGVG 1994 unterliege und weiters spezielle Konstruktionen erfaßt seien, die der Umgehung dienen könnten, wie zB diejenige, daß Eigentümer des Grundstückes eine natürliche Person sei, die das Grundstück samt dem darauf befindlichen Gebäude an eine juristische Person (eine Personengesellschaft) oder einen Verein langfristig vermiete, und der Rechtserwerber Mitglied der Gesellschaft oder des Vereines, verbunden mit Nutzungsrechten, werde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist jedoch diese pauschale Unterwerfung jeglicher Time-Sharing-Verträge - ohne Berücksichtigung ihrer näheren vertraglichen Gestaltung - unter die Genehmigungspflicht nach Paragraph 19, Litera c, KGVG 1994 zu weitgehend. Die - oben bereits dargelegte - teilweise Überlassung des Fruchtgenußrechtes durch die beklagte Partei an die Kläger der Ausübung nach stellt zwar an und für sich eine sonstige Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung gibt, wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten, im Sinne des Paragraph 19, Litera c, KGVG 1994 dar. Im vorliegenden Fall erfolgt die teilweise Überlassung des Fruchtgenußrechtes durch die beklagte Partei an die Kläger der Ausübung nach zwar für die Dauer von 50 Jahren, jedoch jeweils nur eine Woche im Jahr. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt eine sonstige Überlassung an Ausländer im Sinne des Paragraph 19, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, KGVG 1994, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten gibt, aber nur vor, wenn diese zumindest für insgesamt drei Jahre erfolgt, wie dies nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, KGVG 1994 für von Ausländern abgeschlossene für Bestandverträge gefordert wird. Wenn nämlich der Gesetzgeber solche Bestandverträge nur dann für genehmigungsbedürftig hält, wenn die Bestanddauer drei Jahre übersteigt, muß auch eine sonstige Überlassung im Sinne des Paragraph 19, Litera c, KGVG 1994 zumindest in ähnlicher Dauer gewährt werden, weil sonst nicht einsichtig wäre, warum eine drei Jahre insgesamt währende Miete nicht genehmigungspflichtig wäre, eine weit kürzere "sonstige Überlassung" (mit überwiegend mietrechtlichem Charakter) hingegen schon. Da die vorliegenden Time-Sharing-Verträge den Klägern insgesamt jeweils nur 50 Wochen (1 Woche jährlich für 50 "vorausbezahlte" Ferienwochen) ein Nutzungsrecht an Ferienwohnungen einräumen, unterliegen diese sohin nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 19, Litera c, KGVG 1994.
Da die Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 33 Abs 2 KGVG 1994, wonach ein Rechtsgeschäft auch unwirksam wird, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist (§§ 10 Abs 2, 24 Abs 1, 28 Abs 3) der Antrag um die erforderliche Genehmigung nachträglich eingebracht wird, nur für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte vorgesehen ist (Schöffmann aaO Anm 10 zu § 33), sind die gegenständlichen Rechtsgeschäfte der Kläger nicht - wie von den Vorinstanzen angenommen - gemäß § 33 Abs 2 KGVG 1994 nichtig und daher unwirksam geworden, sodaß sich aufgrund dessen ein Rückabwicklungsanspruch der Kläger nicht ableiten läßt.Da die Rechtsfolge der Nichtigkeit nach Paragraph 33, Absatz 2, KGVG 1994, wonach ein Rechtsgeschäft auch unwirksam wird, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist (Paragraphen 10, Absatz 2, 24, Absatz eins, 28, Absatz 3,) der Antrag um die erforderliche Genehmigung nachträglich eingebracht wird, nur für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte vorgesehen ist (Schöffmann aaO Anmerkung 10 zu Paragraph 33,), sind die gegenständlichen Rechtsgeschäfte der Kläger nicht - wie von den Vorinstanzen angenommen - gemäß Paragraph 33, Absatz 2, KGVG 1994 nichtig und daher unwirksam geworden, sodaß sich aufgrund dessen ein Rückabwicklungsanspruch der Kläger nicht ableiten läßt.
Das Erstgericht wird sich sohin im fortzusetzenden Verfahren mit den weiteren von den Klägern geltend gemachten Klagegründen zu befassen haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.