Rechtssatz RS0110646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110646
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Rechtssatz
Zum Vereinsmodell bei Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 120/98t
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 120/98t
Beisatz: Bei der vereinsrechtlichen Konstruktion erwirbt der Verein ein Fruchtgenußrecht an den Ferienwohnungen, die den Vereinsmitgliedern jährlich für eine im voraus bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder zahlen einen einmaligen Betrag für den Erwerb der Mitgliedschaft und damit des Ferienwohnrechts. Daneben wird jährlich ein bestimmter Betrag für die laufenden Erhaltungskosten und Verwaltungskosten eingehoben. (T1)
- 1 Ob 176/98h
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
Veröff: SZ 71/141
- 2 Ob 99/97s
Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 99/97s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die pauschale Unterwerfung jeglicher Time-Sharing-Verträge - ohne Berücksichtigung ihrer näheren vertraglichen Gestaltung - unter die Genehmigungspflicht nach § 19 lit c KGVG 1994 ist zu weitgehend. (T2)
- 7 Ob 66/01h
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
Beis wie T1
- 6 Ob 104/01i
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 104/01i
Vgl auch
- 7 Ob 171/02a
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 171/02a
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 122/05p
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 2 Ob 122/05p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das den Verbraucher in erster Linie interessierende Nutzungsrecht an der Ferienwohnung, das mit der Vereinsmitgliedschaft untrennbar verbunden ist und - wie hier - durch Überlassung eines Fruchtgenussrechts (zur Ausübung) „verdinglicht" werden kann, ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, also Miete, die aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110646
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_003