Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der vorliegende Fall hat Teilzeitnutzungsrechte (Time-Sharing) zum Gegenstand, wobei schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz-TNG), das am 1. 4. 1997 in Kraft trat, hier nicht anwendbar ist.
Beim sogenannten Time-Sharing von Ferienwohnungen (hier Hotelzimmer
und -appartements) wird das Recht erworben, alljährlich für einen
zuvor vereinbarten Zeitraum eine Ferienwohnung einer bestimmten oder
einer gleichwertigen Anlage ausschließlich und uneingeschränkt zu
nutzen. Dieses Ziel kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Die
Hauptformen der Time-Sharing-Modelle basieren auf den Rechtsformen
der AG, der GmbH und des Vereines. Bei einer vereinsrechtlichen
Konstruktion erwirbt der Verein ein dingliches Recht - gewöhnlich ein
Fruchtgenussrecht - an den Ferienwohnungen, die den
Vereinsmitgliedern jährlich für eine im Voraus bestimmte Zeit zur
Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder zahlen einen einmaligen
Betrag für den Erwerb der Mitgliedschaft und damit des
Ferienwohnrechts. Daneben wird in der Regel jährlich ein bestimmter
Betrag für die laufenden Erhaltungs- und Verwaltungskosten eingehoben
(1 Ob 2088/06g, SZ 70/45 = immolex 1997, 253; 2 Ob 99/97s, RdW
2000/12; 1 Ob 176/98h, SZ 71/141 = immolex 1998, 341 = RdW 1999, 22 =
ZfRV 1999, 23; 7 Ob 120/98t, JBl 1999, 113 = WoBl 1999, 139; 7 Ob
66/01h, immolex 2001, 311; Vilotti, Time-Sharing von Ferienwohnungen in Österreich, WoBl 1990, 149 [151]).
In der gegenständlichen Causa wurde die Vereinsvariante gewählt, wobei dem Verein ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde. Der Fruchtnießer hat gemäß § 509 ABGB das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. Wie der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 99/97s ausgeführt hat, können Dienstbarkeiten zwar grundsätzlich gemäß § 485 ABGB nicht übertragen werden (JBl 1985, 32), der Fruchtnießer hat jedoch das Recht, die Sache in Bestand zu geben, sie also zu vermieten oder zu verpachten (JBl 1989, 442; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I 385). Zudem ist anerkannt, dass der Fruchtnießer das dingliche Recht selbst, auch teilweise (7 Ob 513/85), zumindest der Ausübung nach, einem anderen überlassen kann (SZ 23/280; EvBl 1965/95; NZ 1992, 155 ua).In der gegenständlichen Causa wurde die Vereinsvariante gewählt, wobei dem Verein ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde. Der Fruchtnießer hat gemäß Paragraph 509, ABGB das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. Wie der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 99/97s ausgeführt hat, können Dienstbarkeiten zwar grundsätzlich gemäß Paragraph 485, ABGB nicht übertragen werden (JBl 1985, 32), der Fruchtnießer hat jedoch das Recht, die Sache in Bestand zu geben, sie also zu vermieten oder zu verpachten (JBl 1989, 442; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch eins 385). Zudem ist anerkannt, dass der Fruchtnießer das dingliche Recht selbst, auch teilweise (7 Ob 513/85), zumindest der Ausübung nach, einem anderen überlassen kann (SZ 23/280; EvBl 1965/95; NZ 1992, 155 ua).
Wie die zitierten Entscheidungen zeigen, hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach mit Ferienwohnrechten auseinanderzusetzen. Das Spezifikum, das den vorliegenden Fall von den bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Causen unterscheidet, ist die den Interessenten angebotene und vom Beklagten gewählte "Beteiligungs-Variante", deren Zweck und Konzept bereits eingangs geschildert wurden. Den einzigen Streitpunkt bildet dabei im Revisionsverfahren die Frage, ob die zur Begleichung des Preises der Ferienwohnrechte erfolgte Abtretung des Anspruchs des Beklagten auf den künftigen Abschichtungserlös an den Verein, wie das Erstgericht annahm, an Zahlungs Statt, oder, wie das Berufungsgericht meint, nur zahlungshalber erfolgte. Mit anderen Worten geht es dabei darum, wer - der Verein oder der Beklagte - das Risiko der Insolvenz der Gemeinschuldnerin zu tragen hat.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Die Leistung an Zahlungs Statt (datio in solutum) ist eine von den Parteien anstelle der ursprünglich vereinbarten Leistung einvernehmlich gegebene und genommene andere Leistung, die den Schuldner befreit (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 98). Bei der Leistung an Zahlungs Statt erlischt das Schuldverhältnis durch die Hingabe und Übernahme des Ersatzgegenstands (etwa auch einer Forderung), weil sich der Gläubiger für befriedigt erklärt und somit das Gläubigerinteresse erfüllt wird (Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 577 mwN in FN 4a, 578). Der Meinungsstreit, ob eine Vereinbarung nach § 1414 ABGB novierende Wirkung hat (so Reischauer in Rummel2 § 1414 ABGB Rz 7 unter Hinweis auf GlU 4574, GlUNF 179, 5905, 6682, 7384; verneinend wegen des fehlenden animus novandi Harrer/Heidinger in Schwimann2, § 1414 ABGB Rz 5) bedarf auch hier (vgl 1 Ob 183/98p) keiner Klärung. Streitentscheidend ist nämlich allein, ob zwischen dem Beklagten als Zessionar und dem Verein als Zedenten Einverständnis darüber geherrscht hat, dass die gegenständliche Abtretung des Anspruchs auf Abschichtungserlös (bis zur Höhe des Kaufpreises der Ferienwohnrechte) statt der Leistung des (an sich ja sofort zu erbringenden) Kaufpreises erfolgte. Ohne ein solches Einverständnis wäre die Abtretung zahlungshalber zu verstehen (SZ 43/73 mwN) und wäre in dem - hier eingetretenen - Fall, dass die abgetretene Forderung nicht hereingebracht werden kann, nach stRsp der Rückgriff auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zulässig (SZ 26/142 uva).Die Leistung an Zahlungs Statt (datio in solutum) ist eine von den Parteien anstelle der ursprünglich vereinbarten Leistung einvernehmlich gegebene und genommene andere Leistung, die den Schuldner befreit (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 98). Bei der Leistung an Zahlungs Statt erlischt das Schuldverhältnis durch die Hingabe und Übernahme des Ersatzgegenstands (etwa auch einer Forderung), weil sich der Gläubiger für befriedigt erklärt und somit das Gläubigerinteresse erfüllt wird (Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 577 mwN in FN 4a, 578). Der Meinungsstreit, ob eine Vereinbarung nach Paragraph 1414, ABGB novierende Wirkung hat (so Reischauer in Rummel2 Paragraph 1414, ABGB Rz 7 unter Hinweis auf GlU 4574, GlUNF 179, 5905, 6682, 7384; verneinend wegen des fehlenden animus novandi Harrer/Heidinger in Schwimann2, Paragraph 1414, ABGB Rz 5) bedarf auch hier vergleiche 1 Ob 183/98p) keiner Klärung. Streitentscheidend ist nämlich allein, ob zwischen dem Beklagten als Zessionar und dem Verein als Zedenten Einverständnis darüber geherrscht hat, dass die gegenständliche Abtretung des Anspruchs auf Abschichtungserlös (bis zur Höhe des Kaufpreises der Ferienwohnrechte) statt der Leistung des (an sich ja sofort zu erbringenden) Kaufpreises erfolgte. Ohne ein solches Einverständnis wäre die Abtretung zahlungshalber zu verstehen (SZ 43/73 mwN) und wäre in dem - hier eingetretenen - Fall, dass die abgetretene Forderung nicht hereingebracht werden kann, nach stRsp der Rückgriff auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zulässig (SZ 26/142 uva).
Die Lösung der, wie bereits mehrfach betont, für den Erfolg der Klage allein maßgebenden Frage, ob es sich um eine Abtretung an Zahlungs Statt oder zahlungshalber handelte, hängt damit von der unter dem Gesichtspunkt der herrschenden Vertrauenstheorie (Verständnis der Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen; vgl 1 Ob 2409/96p = SZ 70/198 uva) vorzunehmenden Auslegung des Verhaltens der Beteiligten ab, wobei selbstverständlich sowohl die schriftlichen, als auch die mündlichen Äußerungen der Parteien zu beachten sind.Die Lösung der, wie bereits mehrfach betont, für den Erfolg der Klage allein maßgebenden Frage, ob es sich um eine Abtretung an Zahlungs Statt oder zahlungshalber handelte, hängt damit von der unter dem Gesichtspunkt der herrschenden Vertrauenstheorie (Verständnis der Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen; vergleiche 1 Ob 2409/96p = SZ 70/198 uva) vorzunehmenden Auslegung des Verhaltens der Beteiligten ab, wobei selbstverständlich sowohl die schriftlichen, als auch die mündlichen Äußerungen der Parteien zu beachten sind.
Beachtlich, weil aus objektiver Sicht eindeutig, erscheint dabei vor allem die festgestellte Zusicherung des Mitarbeiters der ganz offenbar mit Wissen und Willen der Gemeinschuldnerin eingeschrittenen Vermittlerin an den Beklagten, mit der Einzahlung der Beteiligungssumme würden keine weiteren Forderungen mehr gegen ihn bestehen. Diese Äußerung des Vermittlers kann keineswegs, wie das Berufungsgericht meint, als bloße Wissenserklärung des betreffenden Mitarbeiters abgetan werden. Da sich die Gemeinschuldnerin bzw der Verein des Vermittlers zur Geschäftsanbahnung bediente, müssen sie sich die Äußerungen des Vermittlers zurechnen lassen, die vom Beklagten nicht als bloße Wissenserklärungen aufgefasst werden konnten. Vom Beklagten als juristischem Laien war kaum zu verlangen, dass er die rechtlichen Konstruktionen der gegenständlichen "Beteiligungs-Variante" wirklich durchschaute. Wenn dem Beklagten versichert wurde, mit der Einzahlung der Beteiligungssumme würden keine weiteren Forderungen mehr gegen ihn bestehen, so musste er, für den die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin und der Erwerb der Ferienwohnrechte festgestelltermaßen eine Einheit darstellten, dies zweifellos nicht im Sinne einer bloßen Stundung des Kaufpreises bis zum Zeitpunkt der Abschichtung, sondern dahin verstehen, dass mit der Bezahlung der Einlage auch die Ferienwohnrechte (endgültig) beglichen seien. Auf die Richtigkeit dieser Annahme bzw der betreffenden Zusicherung durfte der Beklagte umso mehr vertrauen, als ja der Verein nach seinen Satzungen den Erwerb der Mitgliedschaft und der Ferienwohnrechte ausdrücklich von der vollständigen Bezahlung abhängig machte und dem Beklagten vom Verein bestätigt wurde, dass er bereits als Eigentümer der betreffenden Ferienwohnrechte dem Internationalen Tauschpool bekannt gegeben worden sei. Unter diesen Aspekten bot auch die Textierung der von ihm unterfertigten Verträge für den Beklagten als juristischem Laien keinen Anlass, an der Richtigkeit der Zusicherung zu zweifeln: Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Vertragstext, wonach die Bezahlung des Kaufpreises "später" per Überweisung des Abschichtungserlöses erfolgen sollte, verfängt nicht: Dass der Kaufpreis erst bei Fälligkeit des Abschichtungserlöses von der Gemeinschuldnerin überwiesen werden sollte, musste den Beklagten doch keineswegs veranlassen, die Richtigkeit der Zusicherung, er habe mit seiner Zahlung seine sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, in Zweifel zu ziehen.
Ebenso wie der Hinweis auf den Vertragstext können auch die weiteren Argumente des Berufungsgerichts nicht überzeugen. Dass bei den drei weiteren im Vertragsformular vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten (durch Überweisung, Verrechnungsscheck und Bankeinzug) selbstredend nicht schon die Übergabe eines Verrechnungsschecks, das Ausstellen einer Einziehungsermächtigung oder der Überweisungsauftrag schuldbefreiend wirken sollten, kann doch selbstverständlich keinen Hinweis dafür liefern, ob bei der gegenständlichen "Beteiligungs-Variante" die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Abschichtungserlös an Zahlungs Statt oder zahlungshalber erfolgen sollte. Auch der Einwand, die Einräumung der weiteren Zahlungsmöglichkeiten mache doch bei Annahme einer Abtretung an Zahlungs Statt wenig Sinn, ist nicht stichhältig. Muss doch die Vorgangsweise, den Interessenten neben der Steuervorteile und auch eine Verbilligung des Ferienwohnrechts bietenden "Beteiligungs-Variante" auch noch teurere Alternativmöglichkeiten zu nennen, zwanglos als besonders überzeugendes Verkaufsargument erkannt werden. Aber selbst wenn man, wie dies das Berufungsgericht offenbar tut, aus den angebotenen weiteren Zahlungsmöglichkeiten ableiten möchte, dass der Verein selbst lediglich eine Abtretung zahlungshalber im Auge hatte, könnte dies nichts ändern. Kommt es doch nach der herrschenden bereits erwähnten Vertrauenstheorie nicht darauf an, was der Verein wollte, sondern wie seine Äußerungen (bzw die seines ihm zuzurechnenden Vermittlers) von einem redlichen, verständigen Menschen objektiv zu verstehen waren.
Mit seiner Argumentation, letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass die beiden Vereinbarungen (die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin und der Erwerb der Ferienwohnrechte) mit einer zeitlichen Differenz von über einem Jahr abgeschlossen wurden, was gegen ein einheitliches Rechtsgeschäft spreche, setzt sich das Berufungsgericht darüber hinweg, dass der Beklagte ja in erster Linie ein Ferienwohnrecht erwerben wollte und - wie bei der "Beteiligungs-Variante" vorgesehen - gleichzeitig den Antrag auf Erwerb dieses Ferienwohnrechts und auf Beteiligung an der Gemeinschuldnerin stellte, er dieses Ferienwohnrecht aber nur deshalb nicht erwerben konnte, weil es bereits vergeben war, was ihm aber erst am 17. 5. 1990 mitgeteilt wurde (siehe Beilage A).
Alle diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass die gegenständliche Abtretung nicht nur zahlungshalber, sondern, wie das Erstgericht demnach frei von Rechtsirrtum angenommen hat, an Zahlungs Statt erfolgte. Da damit bereits durch die Abtretung des Abschichtungsanspruchs die Kaufpreisforderung des Vereins erfüllt wurde, konnte dem Kläger durch den Verein kein Zahlungsanspruch mehr zediert werden. In Stattgebung der Revision war daher die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des - ganz vergleichbaren - Rechtsfalls 36 R 287/01a des Landesgerichts St. Pölten, der ebenfalls eine Kaufpreisklage des nämlichen Masseverwalters gegen den Käufer eines Ferienwohnrechts am Sporthotel A***** zum Gegenstand hatte, der sich als atypischer stiller Gesellschafter an der Gemeinschuldnerin beteiligte. Dort hat der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob 28/02m allerdings unter Hinweis darauf, dass er die - auch dort die mündliche Zusage des Vermittlers berücksichtigende - Vertragsauslegung vertretbar und nicht dargetan worden sei, dass diese spezielle Vertragskonstruktion und -konstellation wiederholt auch bei andern Time-Sharing-Projekten vorkomme, die Revision des Masseverwalters mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Gemäß § 23 RATG stehen für die Revision lediglich 60 % (und nicht wie vom Beklagten verzeichnet 180 %) Einheitssatz zu.Alle diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass die gegenständliche Abtretung nicht nur zahlungshalber, sondern, wie das Erstgericht demnach frei von Rechtsirrtum angenommen hat, an Zahlungs Statt erfolgte. Da damit bereits durch die Abtretung des Abschichtungsanspruchs die Kaufpreisforderung des Vereins erfüllt wurde, konnte dem Kläger durch den Verein kein Zahlungsanspruch mehr zediert werden. In Stattgebung der Revision war daher die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des - ganz vergleichbaren - Rechtsfalls 36 R 287/01a des Landesgerichts St. Pölten, der ebenfalls eine Kaufpreisklage des nämlichen Masseverwalters gegen den Käufer eines Ferienwohnrechts am Sporthotel A***** zum Gegenstand hatte, der sich als atypischer stiller Gesellschafter an der Gemeinschuldnerin beteiligte. Dort hat der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob 28/02m allerdings unter Hinweis darauf, dass er die - auch dort die mündliche Zusage des Vermittlers berücksichtigende - Vertragsauslegung vertretbar und nicht dargetan worden sei, dass diese spezielle Vertragskonstruktion und -konstellation wiederholt auch bei andern Time-Sharing-Projekten vorkomme, die Revision des Masseverwalters mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Gemäß Paragraph 23, RATG stehen für die Revision lediglich 60 % (und nicht wie vom Beklagten verzeichnet 180 %) Einheitssatz zu.