Rechtssatz RS0107389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107389
Entscheidungsdatum
05.06.2008
Rechtssatz
Bei den Time-Sharing-Verträgen erwirbt der Kunde regelmäßig gegen ein voraus zu leistendes Entgelt ein - sowohl in dessen Gesamtdauer wie auch auf zeitlich bestimmte Nutzungseinheiten je Kalenderjahr - beschränktes Nutzungsrecht an einer Ferienimmobilie. Derartige Verträge kommen in den verschiedensten rechtlichen Varianten vor. Diese reichen von Miteigentum oder Fruchtgenuss an einer Liegenschaft oder dem Modell der Ausgabe von Aktien an einem Unternehmen, das Eigentümer der Ferienimmobilie ist, über Vereinssysteme oder Clubsysteme und Treuhandmodelle bis hin zu Mietverträgen und Beherbergungsverträgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2088/96g
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2088/96g
Veröff: SZ 70/45
- 7 Ob 120/98t
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 120/98t
Auch
- 7 Ob 66/01h
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
Auch
- 6 Ob 104/01i
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 104/01i
Vgl auch; Beisatz: Das den Verbraucher in erster Linie interessierende Nutzungsrecht an der Ferienwohnung, dem Hotelzimmer und ähnlichem ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, also Miete. (T1); Beisatz: Dass der Unternehmer eines Timesharingvertrages neben der Einräumung des Nutzungsrechts noch zu anderen Nebenleistungen verpflichtet ist, schadet der Beurteilung des Vertrages nach der Hauptsache (als Mietvertrag) genausowenig wie der Umstand, dass neben dem bei Vertragsbeginn zu leistenden Preis zusätzliche Zahlungen für die Betriebskosten vereinbart wurden. Derartige Zusatzkosten stehen der Qualifikation eines Teilzeitnutzungsvertrages nicht entgegen, sie sind auch nach der Rechtslage vor dem TNG für die Qualifikation des Beherbergungsvertrages nach seiner Hauptsache nicht maßgeblich. (T2)
- 1 Ob 279/01p
Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 279/01p
Vgl auch; Beisatz: Das Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, bei Entgeltlichkeit also Miete. (T3)
- 7 Ob 171/02a
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 171/02a
Vgl auch
- 3 Ob 153/04b
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 153/04b
Vgl auch; Beisatz: Auch bei solchen Verträgen kommt es auf die Abmachungen im Einzelfall an, von denen die jeweilige rechtliche Einordnung abhängt. (T4)
- 6 Ob 77/08d
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 77/08d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107389
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02088_96G0000_001