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Entscheidung 6 Ob 77/08d×

Entscheidung 6 Ob 77/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob77/08d

Entscheidungsdatum

05.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid T*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Josef F*****, 2. Anna F*****, beide *****, wegen Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 6. Februar 2008, GZ 37 R 14/08w-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 27. Dezember 2007, GZ 5 C 1188/07w-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Beklagten für alle zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall der Klägerin vom 20. 5. 2006 in der Ferienwohnung der Beklagten in I***** haften. Sie brachte vor, ihre Tochter habe die Ferienwohnung der Beklagten angemietet, damit die Klägerin, ihr Gatte und die beiden Töchter sowie ein Schwiegersohn den Urlaub dort verbringen könnten. Die Klägerin habe sich bei einem Sturz über die Stufen der Wohnung schwer verletzt. Die Beklagten hätten es unterlassen, diese Stufe entsprechend zu kennzeichnen oder vor ihr zu warnen. Das Klagebegehren wurde mit 15.000 EUR bewertet.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob auch unbetreute Ferienwohnungen unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN fallen. Auch das Rekursgericht verneinte die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts. Die Eigenzuständigkeit für Streitigkeiten aus Bestandverträgen komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nach eigenem Vorbringen nicht Vertragspartnerin des Bestandvertrags gewesen sei. Die Zuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN (Streitigkeiten zwischen Wirten und Gästen) setze voraus, dass der Gast vom Wirt persönlich betreut bzw bewirtet werde. Dies sei bei bloßer Überlassung einer Ferienwohnung zu Wohnzwecken nicht der Fall.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Vermieters einer Ferienwohnung. Zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts beruft sie sich auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 7, JN.

2.1. Die Rechtsprechung beurteilt das vertraglich eingeräumte (entgeltliche) Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung als Mietvertrag im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (1 Ob 279/01p). Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen erfasst auch Schadenersatzansprüche des Mieters aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Bestandgebers (stRsp RIS-Justiz RS0046833, RS0046545 [T1]). Sie setzt aber voraus, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrags oder deren Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger besteht (2 Ob 197/05t; RIS-Justiz RS0046553 und RS0046601; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 49, JN Rz 11; Simotta in Fasching² I Paragraph 49, JN Rz 96).

Bei Prüfung der Zuständigkeit ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0115860, RS0050455). Danach hat die Klägerin die Ferienwohnung der Beklagten zwar mitbenützt, Mieterin war aber ihre Tochter. Ihr Vorbringen im Revisionsrekurs, der Mietvertrag sei „mit der ganzen Familie" - somit auch mit ihr - zustandegekommen, ist als Neuerung unbeachtlich. Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird.

2.2. Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN erfasst unter anderem Streitigkeiten zwischen „Wirten" und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen. Dazu gehören nicht nur Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Wirt und seinen Gästen einschließlich der Ansprüche aus der Gastwirtehaftung, sondern etwa auch Deliktsklagen nach Paragraph 1316, ABGB (Simotta in Fasching² I Paragraph 49, JN Rz 109). Der Begriff des „Wirtes" wird in Lehre und Rechtsprechung weit verstanden und auch auf vergleichbare Verhältnisse der Aufnahme, Verpflegung und Bewirtung von Gästen ausgedehnt, so etwa auf die Betriebsinhaber eines Heurigenlokals (SZ 44/156), von Hotels, Pensionen, Herbergen, Sanatorien, Kuranstalten, Kaffeehäusern und Bars (Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 49, JN Rz 12; Simotta aaO Rz 109; RIS-Justiz RS0037443).

Für die Abgrenzung des Gastaufnahmevertrags vom reinen Bestandvertrag ist entscheidend, ob dem Gast neben der Wohnmöglichkeit auch Verpflegung gewährt und für seine Bedienung gesorgt wird (Simotta aaO Rz 81). Wird - wie den Angaben in der Klage zu entnehmen ist - lediglich die Wohnmöglichkeit in einer Ferienwohnung zur Verfügung gestellt, so ist von einem Mietvertrag auszugehen. Eine Bewirtung oder Betreuung der Gäste - in welcher Form auch immer - ist den Klageangaben nicht zu entnehmen. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die Möglichkeit, Tisch- und Bettwäsche des Vermieters zu benutzen und die „Neusiedlersee-Card" zu erhalten, ist als Neuerung unbeachtlich.

Die Vorinstanzen haben somit zutreffend erkannt, dass die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für die Ansprüche der Klägerin nicht auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN gegründet werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E87924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00077.08D.0605.000

Im RIS seit

05.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080605_OGH0002_0060OB00077_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020591 Rechtssatz 01.09.1978Zivilrecht
Der Gastaufnahmevertrag enthält zwar auch Elemente des Mietvertrages, weist aber als ein aus Mietvertragselementen, Dienstvertragselementen, Werkvertragselementen und Kaufvertragselementen gemischter Vertrag ein eigenes Gepräge auf, sodass er einem reinen M …
RS0020600 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Der Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält u …
RS0037443 Rechtssatz 06.10.1971Zivilrecht
Der Begriff des "Wirtes" in diesen Gesetzesstellen ist weit zu fassen und auf alle analogen Verhältnisse der Gastaufnahme anzuwenden. Auch der Inhaber eines Heurigenlokals gehört dazu.
RS0046545 Rechtssatz 03.05.1979Zivilrecht
Unter die Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (§§ 1041, 1042, 1111, 1120 …
RS0046553 Rechtssatz 26.08.1993Zivilrecht
Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrech …
RS0046601 Rechtssatz 18.03.1953Zivilrecht
Eine Klage aus dem Bestandverhältnis setzt voraus, dass die Klage vom Bestandnehmer gegen den Bestandgeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Bestandverhältnis erhoben wird (SZ 16/42). Ansprüche, die dem Mieter aus der der Veräußerung des Hauses vorangegang …
RS0046833 Rechtssatz 29.03.1950Zivilrecht
Schadenersatzansprüche des durch den Verpächter in seinem Bestandrecht beeinträchtigten Pächters fallen ohne Rücksicht auf den Streitwert in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.
RS0107389 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Bei den Time-Sharing-Verträgen erwirbt der Kunde regelmäßig gegen ein voraus zu leistendes Entgelt ein - sowohl in dessen Gesamtdauer wie auch auf zeitlich bestimmte Nutzungseinheiten je Kalenderjahr - beschränktes Nutzungsrecht an einer Ferienimmobilie. De …