Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Vermieters einer Ferienwohnung. Zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts beruft sie sich auf § 49 Abs 2 Z 5 und Z 7 JN.1. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Vermieters einer Ferienwohnung. Zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts beruft sie sich auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 7, JN.
2.1. Die Rechtsprechung beurteilt das vertraglich eingeräumte (entgeltliche) Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung als Mietvertrag im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN (1 Ob 279/01p). Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen erfasst auch Schadenersatzansprüche des Mieters aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Bestandgebers (stRsp RIS-Justiz RS0046833, RS0046545 [T1]). Sie setzt aber voraus, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrags oder deren Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger besteht (2 Ob 197/05t; RIS-Justiz RS0046553 und RS0046601; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 49 JN Rz 11; Simotta in Fasching² I § 49 JN Rz 96).2.1. Die Rechtsprechung beurteilt das vertraglich eingeräumte (entgeltliche) Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung als Mietvertrag im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (1 Ob 279/01p). Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen erfasst auch Schadenersatzansprüche des Mieters aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Bestandgebers (stRsp RIS-Justiz RS0046833, RS0046545 [T1]). Sie setzt aber voraus, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrags oder deren Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger besteht (2 Ob 197/05t; RIS-Justiz RS0046553 und RS0046601; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 49, JN Rz 11; Simotta in Fasching² I Paragraph 49, JN Rz 96).
Bei Prüfung der Zuständigkeit ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0115860, RS0050455). Danach hat die Klägerin die Ferienwohnung der Beklagten zwar mitbenützt, Mieterin war aber ihre Tochter. Ihr Vorbringen im Revisionsrekurs, der Mietvertrag sei „mit der ganzen Familie" - somit auch mit ihr - zustandegekommen, ist als Neuerung unbeachtlich. Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird.Bei Prüfung der Zuständigkeit ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0115860, RS0050455). Danach hat die Klägerin die Ferienwohnung der Beklagten zwar mitbenützt, Mieterin war aber ihre Tochter. Ihr Vorbringen im Revisionsrekurs, der Mietvertrag sei „mit der ganzen Familie" - somit auch mit ihr - zustandegekommen, ist als Neuerung unbeachtlich. Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird.
2.2. Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 7 JN erfasst unter anderem Streitigkeiten zwischen „Wirten" und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen. Dazu gehören nicht nur Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Wirt und seinen Gästen einschließlich der Ansprüche aus der Gastwirtehaftung, sondern etwa auch Deliktsklagen nach § 1316 ABGB (Simotta in Fasching² I § 49 JN Rz 109). Der Begriff des „Wirtes" wird in Lehre und Rechtsprechung weit verstanden und auch auf vergleichbare Verhältnisse der Aufnahme, Verpflegung und Bewirtung von Gästen ausgedehnt, so etwa auf die Betriebsinhaber eines Heurigenlokals (SZ 44/156), von Hotels, Pensionen, Herbergen, Sanatorien, Kuranstalten, Kaffeehäusern und Bars (Mayr in Rechberger, ZPO³ § 49 JN Rz 12; Simotta aaO Rz 109; RIS-Justiz RS0037443).2.2. Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN erfasst unter anderem Streitigkeiten zwischen „Wirten" und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen. Dazu gehören nicht nur Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Wirt und seinen Gästen einschließlich der Ansprüche aus der Gastwirtehaftung, sondern etwa auch Deliktsklagen nach Paragraph 1316, ABGB (Simotta in Fasching² I Paragraph 49, JN Rz 109). Der Begriff des „Wirtes" wird in Lehre und Rechtsprechung weit verstanden und auch auf vergleichbare Verhältnisse der Aufnahme, Verpflegung und Bewirtung von Gästen ausgedehnt, so etwa auf die Betriebsinhaber eines Heurigenlokals (SZ 44/156), von Hotels, Pensionen, Herbergen, Sanatorien, Kuranstalten, Kaffeehäusern und Bars (Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 49, JN Rz 12; Simotta aaO Rz 109; RIS-Justiz RS0037443).
Für die Abgrenzung des Gastaufnahmevertrags vom reinen Bestandvertrag ist entscheidend, ob dem Gast neben der Wohnmöglichkeit auch Verpflegung gewährt und für seine Bedienung gesorgt wird (Simotta aaO Rz 81). Wird - wie den Angaben in der Klage zu entnehmen ist - lediglich die Wohnmöglichkeit in einer Ferienwohnung zur Verfügung gestellt, so ist von einem Mietvertrag auszugehen. Eine Bewirtung oder Betreuung der Gäste - in welcher Form auch immer - ist den Klageangaben nicht zu entnehmen. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die Möglichkeit, Tisch- und Bettwäsche des Vermieters zu benutzen und die „Neusiedlersee-Card" zu erhalten, ist als Neuerung unbeachtlich.
Die Vorinstanzen haben somit zutreffend erkannt, dass die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für die Ansprüche der Klägerin nicht auf § 49 Abs 2 Z 7 JN gegründet werden kann.Die Vorinstanzen haben somit zutreffend erkannt, dass die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für die Ansprüche der Klägerin nicht auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN gegründet werden kann.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO.