Rechtssatz RS0046553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046553
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert.Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 562/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 562/93
Veröff: EvBl 1994/74 S 343
- 8 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 Ob 518/95
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob der von den Bestandgebern mit dritten Personen abgeschlossene Bestandvertrag über dasselbe Bestandobjekt den Bestandnehmern gegenüber rechtswidrig ist. (T1)
- 7 Ob 76/97w
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 76/97w
- 1 Ob 328/99p
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 328/99p
Auch
- 2 Nc 16/03f
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Nc 16/03f
nur: Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. (T2)
Beisatz: Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil sich als Prozessparteien Hausverwalter und Haus-(Mit-)eigentümer gegenüberstehen. (T3)
- 2 Ob 197/05t
Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 197/05t
Auch; Beisatz: Es muss sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handeln. (T4)
- 8 Ob 99/07b
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 99/07b
nur T3
- 2 Ob 11/08v
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 11/08v
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 6 Ob 77/08d
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 77/08d
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird. (T5)
- 8 Ob 35/16d
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 Ob 35/16d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046553
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0020OB00562_9300000_001