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Entscheidung 2 Ob 11/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob11/08v

Entscheidungsdatum

24.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe (Malgorzata) K*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Valentin K*****, 2.) Elke Christine S*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 23. Mai 2007, GZ 22 R 48/06y-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 48/22 = RIS-Justiz RS0016837 [T4]; vergleiche auch SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS-Justiz RS0106080) und Lehre (Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 19; Apathy/Riedler in Schwimann3 Paragraph 879, Rz 1) liegt ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist aber eine generelle Norm vergleiche etwa Koja, Allgemeine Staatslehre 189). So wurden etwa vom Obersten Gerichtshof die Immobilienmaklerverordnung als „Gesetz" im Sinn des Paragraph 879, ABGB qualifiziert (SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS-Justiz RS0106080), nicht aber (Vereins-)Statuten (SZ 27/309; RIS-Justiz RS0016859).

Wenn daher im vorliegenden Fall die Vorinstanzen das durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochene Belastungsverbot nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB beurteilt haben, hält sich dies nicht nur im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, sondern entspricht dies auch der herrschenden Lehre (Gschnitzer in Klang IV/12 178; Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 20).

Textnummer

E88779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00011.08V.0924.000

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20080924_OGH0002_0020OB00011_08V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016837 Rechtssatz 11.01.1938Zivilrecht
Ein Rechtsgeschäft ist mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt. RG vom 25.04.1940, VIII 436/39; Veröff: DREvBl 1940/240
RS0016859 Rechtssatz 24.02.1981Zivilrecht
Ein gegen Statuten verstoßender Vertrag ist - zum Unterschied von einem gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden - keineswegs nichtig.
RS0042296 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0046553 Rechtssatz 26.08.1993Zivilrecht
Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrech …
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Nach § 9 Abs 1 ImmMV darf der Immobilienmakler für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen ist, nur dann eine Provision oder Ver …
RS0124208 Rechtssatz 24.09.2008Zivilrecht
Ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist eine generelle Norm. Ein durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgespro …